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Konstrukteure beeinflussen mit ihren täglichen Entscheidungen die Sicherheit von Maschinen und Anlagen maßgeblich. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Pflichten, die Konstrukteure im Produktentstehungsprozess mindestens erfüllen müssen. Darüber hinaus gibt der Fachbeitrag Antworten zur pragmatischen Lösungsfindung während der Konstruktionsprozesse und wie die Zusammenarbeit mit anderen Abteilungen und Personen optimal organisiert werden kann.
Eine der wichtigsten Tätigkeiten im sicherheitstechnischen Planungsprozess ist die gesetzeskonforme Durchführung und Dokumentation der Risikobeurteilung. Hinter diesem Begriff verbirgt sich ein gesetzlich vorgeschriebener Prozess, mit dem alle am Produktentstehungsprozess beteiligten Personen ermitteln müssen, welche Gefährdungen und Risiken von ihrer Maschine ausgehen und mit welchen Maßnahmen diese Gefährdungen ausgeschaltet werden können bzw. wie das Risiko von Unfällen vermindert werden kann.Welche Elemente eine Risikobeurteilung beinhalten muss, und wie diese zu erstellen ist, regelt das Gesetz, konkret die EU-Maschinenverordnung (Link zum ausführlichen Beitrag zur “Neuen Maschinenverordnung”).
Für Produkte, die bis 19.1.2027 in Verkehr gebracht werden gilt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, danach gilt die neue EU-Maschinenverordnung 2023/1230 EU. Die Anforderungen an die Konstruktion sind sehr ähnlich, der Einfachheit wird nur die neue Verordnung referenziert.
Diese verlangt von den in die Konstruktion involvierten Personen folgende Prozessschritte:
Die Grenzen der Maschine zu bestimmenHierbei geht es darum festzulegen, unter welchen Bedingungen (Temperatur, Luftdruck, Platzbedarf, ggf. statische Anforderungen, Netzformen, Qualifikation der Bediener, erforderlicher Reinlichkeitsgrad, etc.) festzulegen. Mit anderen Worten: Um eine sichere Maschine bauen zu können, müssen die Parameter, unter denen die Maschine zum Einsatz kommt, bekannt sein. Dies stellt sozusagen die Ausgangslage für alle weiteren Schritte der Risikobeurteilung – und somit von sicherheitstechnischen Entscheidungen – dar.
Wichtig: Die Grenzen der Maschine müssen auch vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendungen berücksichtigen. Damit sind nicht abstruse Dinge, wie die häufig zitierte „Katze in der Mikrowelle“ gemeint, aber eben Situationen, die vernünftigerweise auftreten können, etwa die Bearbeitung von nicht vorgesehenen Werkstoffen, oder die Bedienung außerhalb vorgesehener Betriebsparameter (wie z.B. maximale Drehmomente, etc.). Auch diese Fehlanwendungen müssen in der Risikobeurteilung berücksichtigt werden.
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Sehr häufig werden Risikobeurteilungen erst durchgeführt, nachdem die Maschine bereits konstruiert oder sogar gebaut ist. Im Gesetz ist aber unmissverständlich festgelegt, dass die Risikobeurteilung vorher durchgeführt werden muss und die Maschine erst „dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden“ darf. Siehe Abbildung 1.
Bei der Wahl der angemessensten Lösungen gilt eine gesetzlich vorgeschriebene Reihenfolge:
Es wäre also nicht gesetzeskonform, wenn in der Betriebsanleitung auf eine Restgefährdung hingewiesen wird, wenn es mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln möglich wäre, die Gefährdung konstruktiv zu vermeiden.
Die harmonisierte Europäische Norm EN ISO 12100 [1] fordert analog zu den Anforderungen der Maschinenverordnung ein 3-stufiges Konzept zur Risikominderung. Im Grunde unterscheiden sich die Prozessschritte nur in der Bezeichnung.
Tabelle 1: Reihenfolge zur Auswahl sicherheitstechnischer Lösungen
Für die Konstruktionspraxis ergibt sich aus diesen gesetzlichen und normativen Vorgaben also auch eine logische Vorgehensweise: Risikobeurteilungen müssen in den Projekten frühzeitig beginnen. Nur so können die Ergebnisse der Risikobeurteilung zweckmäßig in die konstruktive Gestaltung der Maschinen oder Anlagen Einfluss nehmen.
Ein Urteil des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts zeigt, dass die Nichteinhaltung dieses 3-stufigen Verfahrens entscheidend für den Ausgang von Gerichtsverfahren sein kann:
Urteil (C-5864/2009)Sachverhalt: An einem Kreissägeautomaten kam es zu einer schweren Handverletzung, da nachlaufende Teile der Maschine nach dem Ausschalten erreichbar waren.Der Hersteller der Maschine argumentierte, dass der Unfall nicht geschehen wäre, wenn sich der Bediener an die Angaben in der Betriebsanleitung gehalten hätte.Das Gericht entschied jedoch, dass die Maschine nicht den Anforderungen der Maschinenrichtlinie entsprach. In der Urteilsbegründung wird ausgeführt:„Demnach sind spezielle Warnhinweise in der Bedienungsanleitung oder Instruktionen der Benutzer als Sicherheitsvorkehrung nur dann hinreichend, wenn andere Schutzmassnahmen nicht möglich sind oder diese zu unverhältnismässigen Beeinträchtigungen bei der Benutzung der Maschine führen würden.“
Verspätete Risikobeurteilungen können zu hohen Kosten für Re-Designs und Umbauten führen. Generell gilt: Je früher im Projektverlauf bekannt ist, welche Gefährdungen im Zusammenhang mit der Maschine oder Anlage auftreten, desto besser können Konstrukteure darauf reagieren und bestimmte Gefährdungen bereits durch die Konstruktion selbst ausschalten. Mit anderen Worten: Die Beeinflussbarkeit nimmt mit fortschreitendem Projektfortschritt ab.
Gleichzeitig steigen der Aufwand und die Kosten für Änderungen, je weiter das Projekt fortgeschritten ist: (Abbildung 2: Änderungen im Projektverlauf).
Um spät im Projektverlauf entdeckte Gefährdungen dennoch auszuschalten, bzw. das Verletzungsrisiko zu reduzieren, wird teilweise auf teures Sicherheitsequipment (z.B. Lichtvorhänge o.ä.) zurückgegriffen, da dies verglichen mit Re-Designs eine günstigere Alternative darstellt. Aber Vorsicht: Der Sicherheitsmaßstab, mit dem die Maschine bewertet wird, orientiert sich immer am 3-stufigen Konzept. Hätte die Gefährdung also durch eine konstruktive Maßnahme (Stufe 1) beseitigt werden können, so sind auch Schutzmaßnahmen wie Lichtvorhänge (Stufe 2) keine adäquate Lösung.
Wie genau muss ein Konstrukteur nun vorgehen? Die bereits zitierte Norm EN ISO 12100 nennt in unterschiedlichste Aspekte und Lösungswege für eine inhärent sichere Konstruktion, beispielsweise werden folgende geometrischen und physikalischen Faktoren genannt:
EN ISO 12100, 6.2.2(Zusammenfassung)Geometrische Faktoren
Physikalische Aspekte
Neben diesen Aspekten beschäftigen sich Konstrukteure in ihrer täglichen Arbeit mit einer Vielzahl von weiteren Faktoren. Tabelle 2 zeigt, welche weiteren Anforderungen an die inhärent sichere Konstruktion durch EN ISO 12100 definiert werden.
Tabelle 2: Methoden zur inhärent sicheren Konstruktion nach EN ISO 12100
Bei der konkreten technischen Auslegung der oben definierten Methoden zur inhärent sicheren Konstruktion bieten einschlägige technische Normen hilfreiche Wissensquellen. Z.B. stellt sich für Bauteile, die eine Betätigungskraft auslösen, die Frage, bis zu welcher maximalen Kraft ein Vorgang als inhärent sicher betrachtet werden kann. Produktspezifische Normen (sogenannte C-Normen) enthalten häufig bereits konkrete Lösungsvorschläge oder verweisen bezüglich der Auswahl von Parametern auf allgemeinere sicherheitstechnische Normen (B-Normen).
Bei der Auswahl von Normen muss der Konstrukteur prüfen, ob eine bestimmte Norm für seine Maschine bzw. seinen Anwendungszweck geeignet ist. Wenn beispielsweise nicht ausgeschlossen werden kann, dass nur Erwachsene Zugang zu einer bestimmten Maschine haben, muss geprüft werden, ob die von einer Norm vorgegebenen Parameter auch für Kinder geeignet sind.
Neben der Prüfung des Anwendungsbereichs, muss vor der Auswahl einer Norm geprüft werden, ob diese aktuell ist! Gleichermaßen müssen Lösungen, die aus früheren Projekten kopiert werden, auf Aktualität überprüft werden.
Wenn Gefährdungen nicht durch inhärent sichere Konstruktionen abgesichert werden können, kommen technische Schutzmaßnahmen zum Einsatz. Beispiele hierfür sind feststehende trennende Schutzeinrichtungen, wie Schutzzäune oder Abdeckungen oder bewegliche trennende Schutzeinrichtungen, wie Klappen oder Türen. Ohne weitere Maßnahme wären aber Gefährdungsbereiche erreichbar, wenn die Klappen oder Türen geöffnet sind.
Aus diesem Grund werden bewegliche trennende Schutzeinrichtungen steuerungstechnisch überwacht, damit das Ingangsetzen von gefährlichen Maschinenfunktionen nur dann möglich ist, wenn die Schutzeinrichtung geschlossen ist bzw. beim Öffnen der Schutzeinrichtung ein Befehl zum Stillsetzen ausgelöst wird. Die Maschinenverordnung nennt diese steuerungstechnische Maßnahme „Verriegelung“.
EN ISO 12100, Abschnitt 6.1Falls trotz inhärent sicherer Konstruktion und dem Einsatz technischer und ergänzender Schutzmaßnahmen Risiken verbleiben, muss die Benutzerinformation auf jegliche Restrisiken hinweisen.
Sicherheitshinweise in Form von Benutzerinformationen dienen dazu, die Erkennbarkeit von nicht vermeidbaren Gefährdungen zu erhöhen. Dazu muss im Zuge der Risikobeurteilung entschieden werden, welcher Informationskanal genutzt wird.
Hinweise können an verschiedenen Stellen erfolgen, z.B.:
In Bezug auf die Betriebsanleitung besteht eine wichtige Schnittstelle zwischen den Konstrukteuren und den technischen Redakteuren: Werden Hinweise auf Restgefährdungen bereits während der Risikobeurteilung dokumentiert, so können diese zu einem späteren Zeitpunkt durch die technischen Redakteure in der Betriebsanleitung ausformuliert werden. Ohne diese Informationen ist nicht sichergestellt, dass die technischen Redakteure alle Restgefährdungen erkennen. Wichtige Sicherheitsinformationen, die in der Betriebsanleitung fehlen, führen zu einem erhöhten Produkthaftungsrisiko.
Neben den bisher beschriebenen Hinweisarten können auch optische oder akustische Signale verwendet werden, um Personen vor drohenden Gefahren zu warnen, wobei darauf zu achten ist, dass diese Ihre Schutzwirkung nur dann entfalten, solange es nicht zu „Reizüberflutungen“ kommt.
Konstrukteuren kommt im sicherheitstechnischen Engineering eine besonders wichtige Rolle zu. Sie ermitteln in der Risikobeurteilung frühzeitig, welche Gefährdungen und Risiken von der Maschine ausgehen. Dies ermöglicht die konsequente Anwendung des 3-stufigen iterativen Prozesses zur Risikominderung, welcher einerseits gesetzlich gefordert ist und andererseits Aufwände für umfangreiche Re-Designs bzw. Kosten für teures Sicherheitsequipment spart.
[1] EN ISO 12100 - Sicherheit von Maschinen - Allgemeine Gestaltungsleitsätze - Risikobeurteilung und Risikominderung[2] W. Engeln, Methoden der Produktentwicklung
Aktualisiert am: 15.04.2026
Johannes Windeler-Frick, MSc ETH Geschäftsführer der IBF Solutions. Fachreferent CE-Kennzeichnung und Safexpert. Vorträge, Podcasts und Publikationen zu unterschiedlichen CE-Themen, insbesondere CE-Organisation und effizientes CE-Management. Leitung der Weiterentwicklung des Softwaresystems Safexpert. Studium der Elektrotechnik an der ETH Zürich (MSc) im Schwerpunkt Energietechnik sowie Vertiefung im Bereich von Werkzeugmaschinen.
E-Mail: johannes.windeler-frick@ibf-solutions.com | www.ibf-solutions.com
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