Kurzinformation

ATEX-Leitfaden in neuer 6. Auflage verfügbar

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Guide für Geräte in explosionsgefährdeten Bereichen


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Die EU-Kommission hat am 30. Januar 2026 den Leitfaden zur Anwendung der ATEX-Richtlinie 2014/34/EU in der neuen 6. Auflage veröffentlicht. Inzwischen ist die 6. Auflage auch in deutscher Sprache verfügbar.
 

Änderungen gegenüber der 5. Auflage

Die 6. Auflage des Leitfadens zur ATEX-Richtlinie enthält zum einen zahlreiche redaktionelle Anpassungen. Hier wurden interne Verweise aktualisiert, Titel und Nummern von erwähnten Normen und Rechtsvorschriften aktualisiert oder vereinzelte Anpassungen im Wording vorgenommen.

Inhaltlich wurden beispielsweise Erläuterungen zu Ersatzteilen (§ 33) hinzugefügt, wonach diese entweder identisch mit dem Originalteil oder diesem zumindest ähnlich sein müssen.

In § 38 wurden die Beispiele für Geräte, die nicht durch die Richtlinie 2014/34/EU abgedeckt sind, angepasst. Demnach fällt eine batteriebetriebene Pumpe für den privaten (und nicht gewerblichen) Gebrauch nicht in den Anwendungsbereich der ATEX-Richtlinie, muss jedoch die Bestimmungen der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) 2023/988 und andere geltende EU-Harmonisierungsvorschriften erfüllen.

Geändert wurde auch § 74 (Pflichten der Hersteller). So kommuniziert der neue Guide, dass die ATEX-Richtlinie keine bestimmte Form der Bereitstellung für die EU-Konformitätserklärung und die Konformitätsbescheinigung festlegt. Wird die EU-Konformitätserklärung oder die Konformitätsbescheinigung in digitaler Form vorgelegt, sollte der Hersteller die Internetadresse oder einen maschinenlesbaren Code angeben, über den das Dokument abgerufen werden kann. Die digitale EU-Konformitätserklärung oder Konformitätsbescheinigung sollte während der voraussichtlichen Lebensdauer des Produkts und mindestens 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme online zugänglich sein. Für weitere Informationen wird hier auf den Digitalisierungsvorschlag 2025/0133 ("Omnibus") der Kommission verwiesen.

In § 151 über die Betriebsanleitung (BA) wird konkretisiert, dass Hersteller bei der Festlegung der Form der BA die bestimmungsgemäße Verwendung des Produkts sowie die voraussichtliche Einsatzumgebung und die Art und Möglichkeiten der Endnutzer berücksichtigen. Darüberhinaus sollte sie leicht verständlich sein, präzise, aktuelle und verständliche Informationen enthalten und den technologischen Entwicklungen sowie Veränderungen im Verhalten der Endnutzer Rechnung tragen. Bezüglich Details wie Anforderungen an die Zugänglichkeit, die Möglichkeit zum Herunterladen, etc. wird auch hier auf den Omnibus-Vorschlag der Kommission verwiesen.

Umfangreicher überarbeitet wurde zudem § 253 (Elektrische Begleitheizungssysteme). Hier wurden die Abschnitte a) und b) des Unterpunkts (4) (Verschiedene Bauarten von Begleitheizungssystemen) nahezu vollständig durch aktualisierte Erläuterungen ersetzt.

Da die einzelnen Paragraphen zum Teil sehr umfangreich sind, finden Sie in nachstehender Tabelle lediglich eine Auflistung der geänderten Abschnitte sowie der neu hinzugefügten Textelemente.

Tipp: Mithilfe des Safexpert Dokumentenvergleichs​​​​​​​ können Sie die alte und neue Ausgabe der Leitlinien ganz bequem im NormManager als interaktive Entsprechungstabelle öffnen, auf geänderte Abschnitte filtern und die Abschnitte im Volltext direkt nebeneinander anzeigen lassen.

Seminarhinweis

Explosionsschutz in Maschinen und Anlagen


Dieses 1-tägige Seminar richtet sich gezielt an Maschinenhersteller, die in ihren Projekten mit Anforderungen des elektrischen und nicht-elektrischen Explosionsschutzes konfrontiert sind.

AbschnittTitelInhalt
§ 19Die EU-Konformitätserklärung

(Neuer Textbaustein)
(...)
Für das Format einer EU-Konformitätserklärung, siehe auch § 74 „Pflichten der Hersteller“.
§ 33Altprodukte, reparierte oder modifizierte Produkte und Ersatzteile

(Geändert)
(...)
Ersatzteile
Dies sind Teile, die einen fehlerhaften oder verschlissenen Teil eines Produkts ersetzen sollen, das zuvor innerhalb der EU in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen wurde. Diese Teile sind entweder identisch mit dem Originalteil oder zumindest diesem ähnlich (Änderungen können aufgrund des technischen Fortschritts oder der Einstellung der Produktion des alten Teils vorgenommen worden sein). Eine typische Reparatur wäre der Austausch gegen ein Ersatzteil. Da die Ersatzteile in erster Linie für die Wartung eines bereits in Verkehr gebrachten Endprodukts bestimmt sind, müssen sie nicht den Anforderungen der Richtlinie 2014/34/EU entsprechen.
(...)
§ 38Beispiele für Geräte, die nicht durch die Richtlinie 2014/34/EU abgedeckt sind

(Neue Textbausteine)

(...)
Im Gegensatz zu handbetriebenen Pumpen ist es fraglich, ob eine batteriebetriebene Pumpe, die für den privaten und nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt ist, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/34/EU fällt. Die Pumpe fällt aufgrund der Ausnahmeregelung in Artikel 1 Absatz 2 c) nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/34/EU, muss jedoch die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) und anderer anwendbarer EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften erfüllen.

In diesem Fall muss der Hersteller den Verwendungszweck des Produkts gemäß den geltenden Rechtsvorschriften in der Gebrauchsanweisung klar beschreiben, einschließlich einer genauen Angabe der möglichen Verwendung von Flüssigkeiten. Da private Nutzer in der Regel nicht mit Explosionsgefahren vertraut sind, ist es erforderlich, alle Restrisiken und notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu beschreiben.

In jedem Fall haben die Marktüberwachungsbehörden das Recht, ein solches Produkt vom Markt zu nehmen, wenn sie zu dem Schluss kommen, dass das Produkt ein Risiko für Gesundheit und Sicherheit darstellen kann (beispielsweise begründet durch eine Explosionsgefahr während der Verwendung).

(...)

§ 74Pflichten der Hersteller

(Neue Textbausteine)

(...)

Die Richtlinie enthält keine Vorgaben zur Form der EU-Konformitätserklärung und der Konformitätsbescheinigung.

Wird die EU-Konformitätserklärung oder die Konformitätsbescheinigung in digitaler Form bereitgestellt, sollte der Hersteller eine Internetadresse oder einen maschinenlesbaren Code angeben, über den das Dokument abgerufen werden kann. Die digitale EU-Konformitätserklärung oder die Konformitätsbescheinigung sollte während der voraussichtlichen Lebensdauer des Produkts, mindestens aber 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme online zugänglich sein.

Weitere Einzelheiten sind im Vorschlag 2025/0133 (COD) der Kommission zur Anpassung der EU-Produktvorschriften an das digitale Zeitalter („Omnibus-Richtlinie“) enthalten.

(...)

§ 93EU-Konformitätserklärung

(Neuer Textbaustein)
(...) Zum Format der EU-Konformitätserklärung siehe auch § 74 „Pflichten der Hersteller“.
(...)
§ 118Status und Verwendung der von der European ATEX Notified Bodies Group
ausgestellten ExNBG-Erläuterungsblätter

(Geändert)
(...)
Solche Erläuterungsblätter, die nicht vom ATEX-Ausschuss oder der Expertengruppe berücksichtigt wurden, für die Arbeit der ExNBG aber benötigt werden, sind auf der CIRCABC-Webseite zur ExNBG verfügbar. Der Inhalt bestimmter ExNBG Klarstellungsblätter könnte durch ein „Überlegungspapier“ des ATEX-Ausschusses oder der Expertengruppe hinterfragt und/oder in die ATEX-Leitlinien aufgenommen werden. In
diesem Fall zieht die ExNBG die betreffenden Erläuterungsblätter zurück.
(...)
§ 151Betriebsanleitung

(Neue Textbausteine)

(...)
Die ATEX-Richtlinie 2014/34/EU macht keine genaueren Angaben zur Form der Betriebsanleitungen.
Bei der Festlegung der Form von Betriebsanleitungen müssen Hersteller den Verwendungszweck des Produkts, die voraussichtliche Verwendungsumgebung sowie die Art und Fähigkeiten der Endnutzer berücksichtigen. Betriebsanleitungen sollten leicht verständlich sein und präzise sowie aktuelle und nachvollziehbare Informationen enthalten. Zudem sollten sie der technologischen Entwicklung und Veränderungen im Verhalten der Endnutzer Rechnung tragen.

Weitere Einzelheiten, wie die Anforderungen an die Barrierefreiheit, die Downloadbarkeit, die Druckbarkeit, die Speichermöglichkeit auf elektronischen Geräten, das auf Anfrage erhältliche Papierformat und die Sicherheitshinweise in Papierform, sind im Vorschlag 2025/0133 (COD) der Kommission zur Anpassung der EU-Produktvorschriften an das digitale Zeitalter („Omnibus-Richtlinie“) enthalten
(...)

§ 253Elektrische Begleitheizungssysteme

(Geändert)

(...)
(4) Verschiedene Bauarten von Begleitheizungssystemen

a) Begleitheizungssysteme mit einer Temperaturklasse, die von der Bauart der Begleitheizung abhängt.

Bei elektrischen Begleitheizungen mit einer von der Bauart der Begleitheizung abhängigen Temperaturklasse (im Folgenden als Typ A bezeichnet), wird die Temperaturklasse durch die Bauart des Heizkabels bestimmt. Das Begleitheizungssystem vom Typ A ist in der Regel ein Begleitheizungssystem mit selbstbegrenzender Charakteristik.
Daher ist ein Begleitheizungssystem vom Typ A ein Gerät im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU, auch wenn die Installation noch nicht erfolgt ist. Der Hersteller benötigt eine von einer notifizierten Stelle ausgestellte EU-Baumusterprüfbescheinigung.
Der Hersteller eines Begleitheizungssystems vom Typ A ist dafür verantwortlich, das Produkt zusammen mit einer entsprechenden EU-Konformitätserklärung, einer CE-Kennzeichnung und einer Betriebsanleitung in Verkehr zu bringen. Die Betriebsanleitung dient als Information für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme, Montage und Installation des Systems gemäß den Angaben des Herstellers. Die spezifische Temperaturklasse ist auf der Kennzeichnung des Begleitheizungssystems anzugeben.
Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, das Begleitheizungssystem gemäß der Richtlinie 1999/92/EG zu installieren. Bei der Installation ist die Betriebsanleitung zu beachten. Darüber hinaus sind bei der Installation auch die Anforderungen hinsichtlich der Qualifikationen des Personals zu berücksichtigen.

Soll eine Begleitheizung vom Typ A mit einer höheren Temperaturklasse betrieben werden als der Temperaturklasse, die sich aus der Bauart des Heizkabels ergibt, siehe b)

b) Begleitheizungssysteme mit einer von der Konfiguration abhängigen Temperaturklasse:

Bei elektrischen Begleitheizungssystemen mit einer von der Konfiguration abhängigen Temperaturklasse (im Folgenden als Typ B bezeichnet) werden wichtige, für den Explosionsschutz relevante Parameter – insbesondere die Temperaturklasse – hauptsächlich durch die individuelle Auslegung, die Konfiguration des Heizkreises und die Art der Installation bestimmt.
Im Allgemeinen umfassen Begleitheizungssysteme des Typs B Heizkabel mit festem Widerstand.
Aufgrund der spezifischen Eigenschaften von Begleitheizungssystemen des Typs B erfolgt das Inverkehrbringen erst nach der Installation, Das ist darauf zurückzuführen, dass die Temperaturklasse erst zu diesem Zeitpunkt durch eine abschließende Prüfung vor Inbetriebnahme überprüft werden kann. Das bedeutet, dass der Hersteller die CE-Kennzeichnung und das Typenschild mit Angabe der Temperaturklasse erst während
oder nach der Installation anbringt und die EU-Konformitätserklärung erst dann ausstellt.
Der Hersteller ist für die Installation des Begleitheizungssystems verantwortlich. Der Hersteller kann jedoch Teilschritte des Herstellungsprozesses, insbesondere die Installation, an Dritt vergeben, sofern entsprechend vertragliche Vereinbarungen mit dem Hersteller bestehen. Der Hersteller verpflichtet den Auftragnehmer im Rahmen dieser vertraglichen Vereinbarung, die Anforderungen der EU-Baumusterprüfbescheinigung des Herstellers (z.B. hinsichtlich der Qualifikation des Personals). Der Hersteller ist für alle ausgestellten Dokumente verantwortlich.
Ingenieur- oder Installationsunternehmen treten als Hersteller auf, wenn sie Begleitheizungssysteme des Typs B aus verschiedenen Komponenten konstruieren und vor Ort installieren. Der Grund dafür, dass sie als Hersteller gelten, liegt darin, dass sie elektrische Begleitheizungssysteme des Typs B unter ihrem Namen oder ihrer Marke in den Verkehr bringen. Daher muss ein solches Unternehmen eigene
Konformitätsbescheinigungen einholen, und alle Verpflichtungen des Herstellers erfüllen, einschließlich der EU-Konformitätserklärung, der CE-Kennzeichnung und der Betriebsanleitung.


Allgemeine Rolle von Leitfäden zu EU-Richtlinien

Leitfäden, wie der hier behandelte oder auch die Leitfäden zu anderen EU-Richtlinien, spielen in der Interpretation der gesetzlichen Vorgaben eine wichtige Rolle und sind in der Praxis wertvolle Wissensquellen für alle Personen, die mit den jeweiligen Richtlinien und Verordnungen arbeiten.

Leitfäden haben aber keinen Gesetzescharakter! Nähere Informationen dazu finden Sie im Fachbeitrag zum Thema rechtliche Bedeutung von Leitfäden (am Beispiel des produktübergreifenden Blue-Guides der EU).


Download des Leitfadens

Zur deutschen Sprachfassung des aktuellen ATEX-Leitfadens gelangen Sie über folgenden Link:


Guide zur Anwendung der ATEX-Richtlinie 2014/34/EU, 6. Auflage, deutsche Übersetzung
 


Verfasst am: 25.09.2026 (letzte Aktualisierung)

Autor: Daniel Zacek-Gebele

Produktmanager bei IBF für Zusatzprodukte sowie Datenmanager für die Aktualisierung der Normendaten am Safexpert Live Server. Studium der Wirtschaftswissenschaften in Passau (BSc) und Stuttgart (MSc) im Schwerpunkt International Business and Economics.

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