LVD Guide jetzt in Deutsch verfügbar!
Am 11.11.2016 ist der Leitfaden zur neuen Niederspannungsrichtlinie (Low Voltage Directive, LVD) erschienen. Seit kurzem ist der Guide nun auch in deutscher Sprache verfügbar. Auf dieser Seite finden Sie:
- Eine Übersicht der besonders interessanten Passagen
- Das Originaldokument "Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU - Leitfaden"
- Weiterführende Literatur und Informationen
Besonders wichtig für Hersteller von Maschinen und Anlagen sind § 69 und § 76. Diese Abschnitte unterstützen bei der Abgrenzung des Anwendungsbereichs zwischen der Maschinenrichtlinie und der Niederspannungsrichtlinie.
Die wichtigsten Inhalte
Die neue Niederspannungsrichtlinie wurde im Zuge des Allignment Packages überarbeitet. Viele der Kommentare im Leitfaden verweisen daher auf den im Juli 2016 neu erschienenen Blue Guide (siehe unten).
Dennoch enthält der Leitfaden zur Richtlinie 2014/35/EU hilfreiche Informationen. Eine Auswahl finden Sie nachstehend.
Downloads:
§ | Zusammenfassung / Hintergrund | Originaltext (Auszug) |
---|---|---|
§ 16 | Die Niederspannungsrichtlinie fordert an unterschiedlichen Stellen, dass Dokumente (z.B. die Betriebsanleitung) in einer "leicht verständlichen" Sprache geliefert werden. § 16 führt aus, dass dies durch die Nationalstaaten festzulegen ist. | Die nationalen Gesetze in den Mitgliedstaaten müssen die geforderten Sprachen festlegen. Hersteller sollten die gesetzlichen Anforderungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Sprachen umsetzen. |
§ 24 | Jeder Wirtschaftsakteur (also Hersteller, Bevollmächtigter, Händler oder Einführer), der Betriebsmittel auf dem Unionsmarkt bereitstellt (engl. "makes available"), ist verpflichtet, die sprachlichen Anforderungen der Dokumente zu gewährleisten. Der Leitfaden räumt den Wirtschaftsakteuren das Recht ein, vertraglich festzulegen, wer welche Übersetzungen anfertigt. Achtung Verwechslungsgefahr: | Es obliegt jedem Wirtschaftsakteur, der das Produkt in einem Mitgliedstaat bereitstellt, zu gewährleisten, dass Anweisungen in all den Sprachen zur Verfügung stehen, die in dem Mitgliedstaat erforderlich sind. Wirtschaftsakteuren steht es frei, in vertraglichen Vereinbarungen die Art und Weise zu regeln, in der die Anweisungen übersetzt werden. |
§ 26 | Artikel 11 verpflichtet die Wirtschaftsakteure ein Verzeichnis zu führen, von wem sie ein Betriebsmittel bezogen haben, resp. an wen sie ein Betriebsmittel abgegeben haben. Der Leitfaden erläutert, dass die Wirtschaftsakteure dieses Verzeichnis nicht aktualisieren müssen, wenn sich beispielsweise Adressen oder Namen der Wirtschaftsakteure ändern. (Entspricht Erwägungsgrund 15.) | Wirtschaftsakteure sollten nach Erwägungsgrund 15 jedoch nicht verpflichtet sein, Informationen über Wirtschaftsakteure aktuell zu halten, die beispielsweise umgezogen sind oder durch ein anderes Unternehmen übernommen wurden. |
§ 27 | Die Anwendung von Normen ist freiwillig. Dies konkretisiert der Leitfaden in § 27. Allerdings wird erwähnt, dass nur dann eine Konformitätsvermutung (presumption of conformity) besteht, wenn Normen verwendet werden. | Alternativ darf der Hersteller das Produkt auch nach den wesentlichen Anforderungen (Sicherheitszielen) der Richtlinie entwickeln, ohne harmonisierte, internationale oder nationale Normen anzuwenden. Die durch die Anwendung dieser Normen begründete Konformitätsvermutung entfällt dann, und der Hersteller muss in den technischen Unterlagen (s. Anhang III) eine Beschreibung der Lösungen angeben, mit deren Hilfe er die Sicherheitsziele der Richtlinie erfüllt hat. |
§ 28 | Achtung: Änderung im Vergleich zur Vorgängerrichtlinie 2006/95/EG. Mit der Richtlinie 2014/35/EU wird die Konformitätsvermutung nur noch von harmonisierten Normen ausgelöst, die im Amtsblatt der Union gelistet sind. | Anders als unter der alten LVD gilt die Konformitätsvermutung unter der neuen LVD 2014/35/EU nur, wenn die Fundstelle der harmonisierten Norm im Amtsblatt der EU veröffentlicht ist und sie ist auf die harmonisierte Norm selbst beschränkt. |
§ 29 | Sind keine harmonisierten Normen vorhanden, können internationale Normen (IEC) zur Vermutung der Konformität verwendet werden, sofern sie im Amtsblatt der Union gelistet sind. Siehe Artikel 13 der Richtlinie. Dies steht scheinbar im Widerspruch zur alleinigen Konformitätsvermutung von harmonisierten Normen, wie in § 28 erwähnt. Allerdings ist die Forderung aus Artikel 13 zum Erscheinungszeitpunkt des Leitfadens rein theoretischer Natur, da alle internationalen Normen als EN-Normen übernommen wurden. | Entwürfe von IEC-Normen werden generell zur parallelen Kommentierung und Abstimmung durch die IEC und das CENELEC vorgelegt. Dadurch ist eine große Anzahl der CENELEC-Normen mit IEC-Normen identisch. Aus diesem Grund war die Anwendung des Artikels 13 bisher nicht nötig. |
§ 30 | Für den Fall, dass weder harmonisierte Normen, noch internationale Normen auf ein Produkt zutreffen, können (entsprechend Artikel 14 der Richtlinie) nationale Normen verwendet werden. § 30 nennt allerdings einige Einschränkungen bei der Anwendung nationaler Normen. Dieser Absatz ist insofern interessant, da die Niederspannungsrichtlinie an dieser Stelle von den allgemeinen Grundsätzen des New Legislative Frameworks abweicht. Der Leitfaden zur Niederspannungsrichtlinie liefert weiterführende Informationen. | Dieser Artikel ist nur in der LVD zu finden, und der „Blue Guide“ enthält hierzu keine Hinweise. Der „Blue Guide“ enthält im Abschnitt 4.1.3, „Konformität mit den wesentlichen Anforderungen: andere Möglichkeiten“ Informationen über die Anwendung nationaler Normen, um übergangsweise eine Konformitätsvermutung insoweit anzugeben, als für den betreffenden Bereich und die Bedingungen zur Erteilung der Konformitätsvermutung keine harmonisierte Norm vorhanden ist. Artikel 14 der LVD geht aber darüber hinaus. |
§ 32 | Die Hersteller, Einführer und ggf. Bevollmächtigte (nicht Händler) sind verpflichtet, eine Kopie der Konformitätserklärung bereit zu halten. Der Leitfaden empfiehlt den Wirtschaftsakteuren im Fall von importierten Betriebsmitteln die Übersetzung der Konformitätserklärung in die jeweiligen Landessprachen vertraglich zu regeln. | Die LVD fordert, dass der Hersteller, Einführer und, sofern er beauftragt wurde, der Bevollmächtigte eine Kopie der EU-Konformitätserklärung aufbewahren müssen. Bei importierten elektrischen Betriebsmitteln kann es aus praktischen Gründen für den Hersteller und den Einführer sinnvoll sein, vertragliche Vereinbarungen darüber zu erwägen und abzuschließen, wer die im betreffenden Mitgliedstaat erforderliche Übersetzung bereitstellt. |
§ 41 | Artikel 21 verpflichtet die Wirtschaftsakteure zu Maßnahmen für Betriebsmittel von denen ein Risiko ausgeht, selbst wenn sie den Anforderungen der Richtlinie entsprechen. Dies betrifft z.B. neue Technologien, die durch die Richtlinie nicht erfasst wurden. Der Guide führt dazu unter anderem aus, dass aufgrund des breiten Anwendungsbereichs der Niederspannungsrichtlinie Artikel 21 wahrscheinlich nie zur Anwendung kommen wird. | Bei der LVD wird diese Option aufgrund der weitgefassten Sicherheitsziele wahrscheinlich nie Anwendung finden. |
§ 42 | Mit formaler Nicht-Konformität ist gemeint, dass Produkte zwar sicher sind, allerdings nicht den Kennzeichnungsvorschriften (Herstellerangaben, CE-Kennzeichnung, etc.) entsprechen. Gemäß dem Leitfaden ist dies ein starker Indikator dafür, dass auch die Sicherheitsanforderungen nicht erreicht sind. | Eine formale Nichtkonformität wird dann als gegeben angesehen, wenn sie nicht direkt im Zusammenhang mit einem Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko steht. Das Vorliegen einer formalen Nichtkonformität schließt jedoch nicht aus, dass das elektrische Betriebsmittel ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder Haustieren oder für Sachwerte darstellt. Es ist vielmehr ein starkes Indiz, dass weitere Untersuchungen am Produkt auf Einhaltung der Sicherheitsziele der vorliegenden Richtlinie notwendig sind. |
§ 52 | Die neue Niederspannungsrichtlinie ist wie auch die Vorgängerrichtlinie 2006/95/EG eine '"total" harmonised safety Directive'. Der Leitfaden stellt somit klar, dass nicht nur elektrische Gefahren von der Niederspannungsrichtlinie erfasst sind, sondern auch alle anderen Gefahren. Anhang I, 2 c der Niederspannungsrichtlinie fordert genau dies. Der Leitfaden erwähnt zudem auch die Gefahren durch Lärm, Vibrationen sowie ergonomische Gefahren. | Wie ihre Vorgängerin ist die neue LVD 2014/35/EU eine „Richtlinie mit umfassend harmonisierter Sicherheit“ in dem Sinne, dass sie alle Sicherheitsaspekte elektrischer Betriebsmittel und nicht nur die elektrischen Risiken berücksichtigt. Die Richtlinie behandelt alle Risiken, die bei der Verwendung elektrischer Betriebsmittel auftreten können. d. h. nicht nur elektrische, sondern auch mechanische, chemische (z. B. insbesondere die Emission aggressiver Stoffe) und alle anderen Risiken. Die Richtlinie berücksichtigt ferner Gesundheitsaspekte wie Lärm und Erschütterungen und ergonomische Aspekte, sofern ergonomische Anforderungen zu stellen sind, um Schutz vor Gefährdungen im Sinne der Richtlinie zu gewährleisten. |
§ 60 | Die Niederspannungsrichtlinie verpflichtet zur Durchführung einer "geeigneten Risikoanalyse und -bewertung". Leider gibt auch der Leitfaden keine genaueren Informationen, wie diese auszusehen hat. Nähere Informationen dazu finden sich im Fachbeitrag "Risikobeurteilung nach Niederspannungsrichtlinie; CE-Kennzeichnung elektrischer Geräte - Gesetzliche Pflicht zur Risikobeurteilung". Allerdings stellt der Leitfaden deutlich klar, dass eine Risikoanalyse auch dann durchgeführt werden muss, wenn harmonisierte Normen verwendet werden. | ...die Tatsache, dass harmonisierte Normen im Hinblick auf die Produktrisiken ausgewählt wurden, bedeutet nicht, dass eine vorherige Risikobewertung des Produkts nicht notwendig ist. Vielmehr ist eine durch den Hersteller durchgeführte Analyse der Risiken, die mit einem Produkt verbunden sind, unabdingbar. |
Anhang II | ||
Anhang II enthält eine Ja/Nein Zuordnung zur Niederspannungsrichtlinie für einige Produkte. Die Liste ist sehr beschränkt und wird wohl nur in den genannten Beispielen zur Klärung des Anwendungsbereichs beitragen. | ||
Anhang III | ||
Hinweise zum Zusammenspiel zwischen der Niederspannungsrichtlinie und weiteren EU-Richtlinien | ||
§ 69 | Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Neben weiteren Kommentaren enthält § 69 eine Klarstellung, was unter dem Begriff "Haushaltsgeräte" gemeint ist. | ...diese Haushaltsgeräte, die speziell für den gewerblichen oder industriellen Gebrauch bestimmt sind, vom Anwendungsbereich der Niederspannungsrichtlinie ausgenommen und fallen in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie. |
§ 70 | Bauprodukteverordnung 305/2011 Produkte, die dauerhaft in Gebäude integriert werden, müssen auch der Bauprodukteverordnung genügen. | Einige Arten elektrischer Betriebsmittel, die in den Geltungsbereich der Niederspannungsrichtlinie fallen, sind dazu bestimmt, dauerhaft in Bauwerke eingebaut zu werden. Daher müssen diese Betriebsmittel ebenfalls den in der Bauprodukteverordnung (EU) Nr. 305/201124 enthaltenen Pflichten entsprechen. |
§ 71 | Funkgeräterichtlinie 2014/53/EU Durch die Ablösung der R&TTE-Richtlinie 1999/5/EG durch die Funkgeräterichtlinie ändert sich auch der Anwendungsbereich der Niederspannungsrichtlinie. In einem eigenen Dokument finden sich Detailinformationen zur Abgrenzung zwischen Niederspannungsrichtlinie, EMV-Richtlinie und Funkgeräterichtlinie: | Der Anwendungsbereich der RED ist vorbehaltlich einer Reihe von Ausnahmen auf Funkgeräte beschränkt. Infolgedessen fallen verdrahtete Telekommunikationsend-einrichtungen 29 innerhalb der LVD-Spannungsgrenzen in den Anwendungsbereich der LVD. Im Gegensatz hierzu sind Geräte, die nur zum Empfang von Ton- und Fernsehsignalen vorgesehen sind, sowie Funkgeräte, die auf Frequenzen unterhalb von 9 kHz arbeiten, von der LVD ausgenommen, da sie jetzt in den |
§ 72 | Gasverbrauchseinrichtungen 2009/142/EG | Geräte, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie über Gasverbrauchseinrichtungen fallen, enthalten oftmals elektrische Bauteile, für die auch die Niederspannungsrichtlinie gilt... |
§ 73 | Aufzugrichtlinie 2014/33/EU Entsprechend Anhang II der Niederspannungsrichtlinie sind elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen vom Anwendungsbereich ausgenommen. | Die elektrischen Teile von Aufzügen fallen nicht in den Anwendungsbereich der LVD, da sie vom Anwendungsbereich der LVD ausgenommen sind (Anhang II). |
§ 74 | ATEX-Richtlinie 2014/34/EU Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsfähiger Atmosphäre sind entsprechend Anhang II der Niederspannungsrichtlinie von deren Anwendungsbereich ausgenommen. Nicht von dieser Ausnahme betroffen sind Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen für den Einsatz außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen (2014/34/EU, Art. 1 (1) b). | Nicht vom Anwendungsbereich der LVD ausgenommen sind jedoch die in Artikel 1, Absatz 1 (b) der Richtlinie 2014/34/EU erwähnten Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen, die zur Verwendung außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche vorgesehen sind, aber zur sicheren Arbeitsweise von Betriebsmitteln und Schutzsystemen erforderlich sind oder beitragen. In derartigen Fällen müssen beide Richtlinien angewendet werden. |
Anhang IV | ||
§ 76 | Abgrenzung des Anwendungsbereiches zwischen Maschinenrichtlinie und Niederspannungsrichtlinie bezüglich Betriebsmittel der EN 60335-Reihe (Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke). § 76 enthält eine detaillierte Liste der Normen aus der 60335-Reihe mit entsprechender Zuordnung von Maschinen- resp. Niederspannungsrichtlinie. | Angewendete Kriterien für die Zuordnung von Produkten im Anwendungsbereich der Normenreihe EN 60335 unter der LVD oder MD [=MRL, Anm.] (Titel) |
Fehlerhafte Übersetzungen im Leitfaden
Die im Leitfaden in jeweils einem eigenen Kasten und farblich dargestellten "Originaltexte" der Niederspannungsrichtlinie entsprechen nicht in allen Fällen dem Originaltext der deutschen Ausgabe der Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU.
Zum Beispiel:
Richtlinie 2014/35/EU | LVD Guide |
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Die Hersteller erstellen die technischen Unterlagen nach Anhang III und führen das Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang III durch oder lassen es durchführen. | Die Hersteller müssen die technischen Unterlagen nach Anhang III erstellen und das Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang III durchführen oder es durchführen lassen. |
Die hier zitierten Stellen fordern im Grunde das Gleiche. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich durch die nicht wörtliche Übersetzung an anderen Stellen inhaltliche Auswirkungen ergeben könnten.
Anwender des Leitfadens sollten daher immer die Originaltexte der Richtlinie gemeinsam mit den Erläuterungen des Leitfadens betrachten. Insbesondere sollte, wenn aus der Richtlinie zitiert wird, immer das Original aus der Richtlinie verwendet werden. Rechtsverbindlich ist letztendlich die Richtlinie! Darauf weist auch der Leitfaden in seinem Einleitungstext in Punkt 3 hin:
"Es wird darauf hingewiesen, dass der Leitfaden lediglich dazu vorgesehen ist, die Anwendung der Richtlinie 2014/35/EU zu erleichtern. Rechtsverbindlich sind der Wortlaut der Richtlinie und die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie. Das vorliegende Dokument bildet jedoch die Grundlage zur einheitlichen Anwendung der Richtlinie durch alle Beteiligten."
Verfasst am: 21.08.2017
Autor
Johannes Windeler-Frick, MSc ETH
Geschäftsführer der IBF Solutions AG mit Sitz in Zürich. Fachreferent CE-Kennzeichnung nach Maschinenrichtlinie und Niederspannungsrichtlinie sowie Safexpert. Studium der Elektrotechnik an der ETH Zürich im Schwerpunkt Energietechnik.
E-Mail: johannes.windeler-frick@ibf-solutions.com | www.ibf-solutions.com
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