Neuer Guide veröffentlicht
Die EU-Kommission hat den Leitfaden zur Maschinenrichtlinie überarbeitet und am 19.07.2017 in der neuen Version 2.1 veröffentlicht.
Update: Zwischenzeitlich wurde der Guide in Version 2.2 veröffentlicht. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
Wir stellen Ihnen im Rahmen unseres kostenlosen CE-InfoService hier eine Auflistung der aus unserer Sicht wichtigsten Neuerungen des Leitfadens zur Verfügung. Bitte beachten Sie bei Ihrer Lektüre immer die Originaltexte des Leitfadens und die einschlägigen Richtlinienstellen! Es handelt sich nicht um eine taxative Aufzählung aller Änderungen!
Hinweise: Der Guide wurde nicht nur in den im Vorwort genannten Bereichen geändert. Auch in anderen Teilen des Leitfadens wurden Änderungen vorgenommen!
Beachten Sie bitte auch den Hinweis in der Einleitung des Leitfadens: "Es ist zu beachten, dass ausschließlich die Maschinenrichtlinie und die Texte für die Umsetzung ihrer Bestimmungen in einzelstaatliches Recht rechtsverbindlich sind."
Vorbemerkungen zu unseren Recherchen:
Der neue Leitfaden enthält in dessen Vorwort eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen:
- Erläuterungen zu den Änderungen der Maschinenrichtlinie:
- Richtlinie 2009/127/EG (Pestizidausbringungsmaschine)
- Verordnung 167/2013 (Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge)
- Entscheidungen der Machinery Working Group
- Hinweise zu einigen überarbeiteten Erläuterungen (z.B. unvollständige Maschinen, Gesamtheit von Maschinen...)
Wichtigste Neuerungen der Version 2.1 gegenüber Version 2
Leitfaden | Titel (Version 2) | Neue Anmerkungen (Auszug) |
§ 4 | Die Vorgeschichte der Maschinenrichtlinie | Hinweis, dass der Anwendungsbereich durch die Richtlinie 2009/127/EG (Pestizidausbringungsmaschinen) geändert wurde und welche Bereiche der Maschinenrichtlinie davon betroffen sind. |
§ 11 | Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen | Hinweis, dass die Richtlinie 2003/37/EG durch die Verordnung 167/2013 (Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge) ersetzt wurde. |
§ 38 | Gesamtheiten von Maschinen | Informationen, wann für große Anlagen (z.B. Produktionslinien) eine einzelne CE-Kennzeichnung durchgeführt werden muss bzw. wann diese separat betrachtet werden können. |
§ 39 | Gesamtheiten von Maschinen, die aus neuen und bereits existierenden Maschinen bestehen | Um zu entscheiden, ob durch den Einbau einer neuen Maschine in eine Anlage die (neue) Gesamtanlage erneut einem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen werden muss, wird nun die Erstellung einer Risikobeurteilung explizit gefordert. Der Abschnitt enthält ebenfalls Informationen über die Möglichkeit bei neuen Risiken auf eine neuerliche CE-Kennzeichnung zu verzichten, wenn die vorhandenen Schutzeinrichtungen ausreichend sind. |
§ 42 | Sicherheitsbauteile | Umfangreichere Erläuterungen inkl. Beispiele für die Definition von Sicherheitsbauteilen. |
§ 46 | Unvollständige Maschinen |
An sehr vielen Stellen in der Version 2.1 des Leitfadens wird darauf hingewiesen, dass unvollständige Maschinen ggf. ein CE-Zeichen tragen müssen, wenn dies andere Richtlinien (z.B. ATEX-RL) verlangen, obgleich die Maschinenrichtlinie für unvollständige Maschinen keine CE-Kennzeichnung vorsieht. |
§ 53 | Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen | Ausführungen zur Änderung des Anwendungsbereichs der Maschinenrichtlinie durch die Verordnung 167/2013 (Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen). |
§ 55 | Zwei- und dreirädrige Straßenfahrzeuge | Klarstellung, dass „Hoverboards“ in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen, sofern diese nicht von der Spielzeugrichtlinie erfasst sind. |
§ 57 | Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen | Erläuterungen zum Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie bzgl. Drohnen |
§ 64 | Für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte | Hinweise zu elektrisch betriebenen Möbeln. |
§ 69 | Elektromotoren | Abgrenzungen zwischen Niederspannungs-, Maschinen- und ATEX-Richtlinie. |
§ 74 | Die rechtlichen und vertraglichen Formen des Inverkehrbringens | Zusätzliche Anmerkungen bzgl. Übergabe von Maschinen an Verkaufsstellen, welche zum Hersteller gehören, sowie zum Anbieten von Produkten im Internet. |
§ 81 | Andere Personen, die als Hersteller gelten können | Unterschiedliche Konstellationen von Herstellern und Importeuren sind beschrieben. Neu ist insbesondere das Ablaufdiagramm, welches die Zusammenhänge beschreibt. |
§ 86 | Die Begriffsbestimmung der „Inbetriebnahme“ | Klarstellungen, wann in unterschiedlichen Fällen (Import, Eigenbau, Aufbau beim Kunden) die Inbetriebnahme erfolgt. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass der Testbetrieb während des Aufbaus nicht einer Inbetriebnahme entspricht. Während dieser Zeit müssen jedoch die nationalen Arbeitsschutzbestimmungen eingehalten werden. |
§ 88 | 2nd Edition of the Guide: (Reserviert) Neu in Guide 2.1: Essential health and safety requirements | Erläuterungen durch die Richtlinie 2009/127/EG (Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden) hinzugekommenen Definitionen der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen. Insbesondere, dass die Schutzziele der Maschinenrichtlinie nicht nur Personen, sondern auch Haus- und Nutztiere, Sachen sowie ggf. die Umwelt betreffen. |
§§ 90-92 | § 90: Spezielle Richtlinien (en: specific EU legislation), die statt der Maschinenrichtlinie auf in ihren Anwendungsbereich fallende Maschinen zur Anwendung kommen § 91: Spezielle Richtlinien, die bei bestimmten Gefährdungen statt der Maschinenrichtlinie für Maschinen gelten können § 92: Richtlinien, die zusätzlich zur Maschinenrichtlinie auf Maschinen bei Gefährdungen anwendbar sind, die nicht durch die Maschinenrichtlinie abgedeckt sind | Aktualisierung der zwischenzeitlich neu erschienenen Richtlinien sowie der zugehörigen Erläuterungen. Insbesondere wird in § 90 nun die Niederspannungsrichtlinie (LVD) mit entsprechenden Anmerkungen angeführt. |
§ 93 | Marktüberwachung | Hinweis, dass Artikel 4 der Maschinenrichtlinie (Marktaufsicht) durch die Richtlinie 2009/127/EG geändert wurde. |
§ 98 | Die Instrumente der Marktüberwachung | Zusätzliche Ausführungen zum ICSMS System zur Implementierung von Anforderungen der Verordnung 765/2008 zur Marktüberwachung. |
§ 100 | Maßnahmen für den Umgang mit Maschinen, welche die Vorschriften nicht erfüllen | Stellen Produkte ein ernsthaftes und unmittelbares Risiko dar, können die Marktaufsichtsbehörden mit den anderen Personen in der Supply-Chain sowie mit den Nutzern Kontakt aufnehmen, wenn der Hersteller nicht erreichbar ist. Hinweis, dass das RAPEX-System auch für Produkte im Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie angewendet wird. |
§ 102 | Kontrollen an den Außengrenzen der EU | Genauere Informationen bzgl. der Zusammenarbeit von Zollbehörden und Marktaufsichtsbehörden. |
§ 105 | Mittel, mit denen die Konformität der Maschinen gewährleistet wird | Die Notwendigkeit von Personal mit Wissen im Bereich der Maschinenrichtlinie, wie auch der relevanten Normen wird explizit hervorgehoben. |
§ 107 | Freier Verkehr von Maschinen und unvollständigen Maschinen | Andorra und San Marino wurden zusätzlich als Länder angeführt, in welchen Maschinen und unvollständige Maschinen durch Verträge mit der EU vom freien Warenverkehr profitieren können. |
§ 110 | Die Konformitätsvermutung durch die Anwendung harmonisierter Normen | Zusätzlicher Hinweis, dass sich die Konformitätsvermutung nur auf jene grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (GSA) beschränkt, welche von der harmonisierten Norm erfasst sind. Hinweis, dass auch für die von harmonisierten Normen erfassten GSA eine Risikobeurteilung durchgeführt werden muss: „The manufacturer will need to carry out a risk assessment and compliance procedure for the risk areas associated to the relevant essential health and safety requirements.“ Zusätzliche Hinweise zur Anwendung von Normen für Maschinen nach Anhang IV der MRL. |
§ 111 | Die Klassifikation von Maschinennormen | Neue Formulierung, dass die Anwendung von C-Normen dann Konformitätsvermutung auslöst, wenn der Hersteller in seiner Risikobeurteilung ermittelt hat, dass der Anwendungsbereich der Norm sowie die angeführten signifikanten Gefährdungen mit der tatsächlichen Maschine übereinstimmen. |
§ 114 | Veröffentlichung der Fundstellen harmonisierter Normen im EU-Amtsblatt | Hinweis, dass "Warnungen" zu den Normen im Amtsblatt angegeben werden können, dass gewisse GSA nicht in angemessener Weise durch die Norm erfüllt werden. Solche Warnungen werden von einem formalen Einspruch gefolgt, welcher ggf. zur Entfernung von Normen aus dem Amtsblatt führen kann. |
§ 118 | Maßnahmen für den Umgang mit unsicheren Maschinen, von denen ähnliche Risiken ausgehen | Artikel 11 (3) der Maschinenrichtlinie wurde durch die Richtlinie 2009/127/EG erweitert. Die GSA beziehen sich nicht nur auf Personen, sondern auch auf Haustiere, Sachen und im Fall von Pestizidausbringungsmaschinen auch auf die Umwelt. Ähnliche Änderungen finden sich z.B. auch in den §§ 122, 125 und 143. |
§ 119 | Formeller Einwand gegen eine harmonisierte Norm | Um formale Einsprüche zu vermeiden, werden nationale Behörden aufgefordert, sich bereits während der Erstellung von Normen einzubringen. |
§ 121 | Die Schutzklausel | Zusätzliche Erläuterungen bei der Anwendung von Normen, welche im Amtsblatt mit einer Warnung veröffentlicht wurden. Weiters erläutert § 121, dass das alleinige Verfahren der internen Fertigungskontrolle unter Beachtung harmonisierter Normen für Anhang IV Maschinen nur dann anwendbar ist, wenn die angewandte Norm eine umfassende Konformitätsvermutung auslöst. |
§ 123 | Das Schutzklauselverfahren | Hinweis, dass das Schutzklauselverfahren nur Maschinen mit CE-Kennzeichnung betrifft, welche nicht den Anforderungen der Maschinenrichtlinie entsprechen. § 123 enthält Anmerkungen, wie nationale Behörden mit Maschinen umgehen sollten, die kein CE-Zeichen tragen und ggf. nicht den Anforderungen der Maschinenrichtlinie entsprechen. Zusätzlich enthält § 123 einen Hinweis, dass durch den Beschluss 768/2008 ein einheitliches Schutzklauselverfahren für CE-Richtlinien geschaffen wurde. Jenes der Maschinenrichtlinie ist diesem einheitlichen Verfahren jedoch noch nicht angepasst worden und muss daher angewandt werden, bis die Maschinenrichtlinie überarbeitet und angepasst wird. |
§ 129 | Maschinen nach Anhang IV, die nach harmonisierten Normen entwickelt wurden, die alle anwendbaren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen abdecken | Die Ausführungen zu den drei Voraussetzungen, damit das Verfahren entsprechend Artikel 12 (3) angewandt werden kann, wurden in zwei Punkten erweitert. Es wurden Ausnahmen in Bezug auf Sicherheitsbauteile hinzugefügt. Weiters wird nun speziell darauf eingegangen, dass manche harmonisierten Normen nicht alle GSA erfüllen. Hersteller sind daher in der Pflicht, dies entsprechend der Hinweise im Amtsblatt bzw. dem Anhang Z der Normen zu überprüfen. |
Kommentare zu Anhang I - Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (GSA) für Konstruktion und Bau von Maschinen
Leitfaden | Titel | Neue Anmerkungen (Auszug) |
§ 159 | Risikobeurteilung und harmonisierte Normen | Als zusätzliche Anmerkung empfiehlt der Leitfaden, dass die Risikobeurteilung mit der Sichtung von Anhang Z einer harmonisierten C-Norm beginnen sollte, um zu überprüfen, ob die Norm alle GSA abdeckt. |
§ 161 | Stand der Technik | Die Erläuterungen gehen nun genauer auf die Frage ein, wann wirtschaftliche Überlegungen bei der Auswahl von Maßnahmen zur Risikominderung einbezogen werden dürfen. Neben der Betrachtung der Gesamtkosten erläutert der neue Leitfaden nun, dass insbesondere auch die mögliche Schwere einer Verletzung berücksichtigt werden muss: „For example the cost of compliance will be more relevant for the risk of minor fully recoverable injuries, but to reduce the risk of a fatal injury the cost "barrier" will be extremelyhigh,whenanadequatetechnicalsolutionthatalreadyexistsis not applied, for risks leading to a fatal injury.“ |
§ 162 | Harmonisierte Normen und der Stand der Technik | In einem neu hinzugekommenen Kommentar wird auf den Umstand eingegangen, dass die Fortschreitung des Standes der Technik dazu führen kann, dass eine Norm veraltet ("outdated") werden kann. Dies kann entsprechend Einfluss auf die Konformitätsvermutung haben und eine Zurückziehung der Norm zur Folge haben. |
§ 174 | Die 3-Stufen-Methode | Die Wichtigkeit der 3-Stufen-Methode wird nun noch mehr hervorgehoben: „This hierarchy of measures explained below is a one of the most important requirements of the Directive.“ |
§ 181 | Grundprinzipien der Ergonomie | Es wurde ein Verweis auf einen speziellen Leitfaden bzgl. Ergonomie mit aufgenommen. Diesen finden Sie hier. |
§ 182 | Bedienungsplätze in gefährlichen Umgebungen | Den Beispielen für Gefährdungen wurde das Risiko eines elektrischen Schocks aufgrund von Oberleitungen in der Nähe des Arbeitsbereichs von Agrar-Sprühmaschinen ("agricultural spray machinery") hinzugefügt. Zusätzlich enthält der Abschnitt Ausführungen zu Bedienständen, welche in ein Gebäude integriert sind sowie zu den Bedienelementen. |
§ 190 | Vermeiden einer unbeabsichtigten Betätigung von Stellteilen | Unabsichtliches Betätigen durch Stolpern o.ä. wird genauer erläutert. |
§ 202 | NOT-HALT-Befehlsgeräte | In jenen Ausnahmefällen, in denen kein eigenes NOT-HALT-Befehlsgerät vorgesehen ist, muss das normale Befehlsgerät gut erkennbar sein. Neu wird hier darauf hingewiesen, dass diese Erkennbarkeit auch für Personen gegeben sein sollte, die nicht mit der Maschine vertraut sind. |
§ 204 | Wahl der Steuerungs- oder Betriebsart | Der letzte Absatz (Notwendigkeit einer Betriebsart, bei der normale Schutzvorrichtungen deaktiviert sind und eine der vier Voraussetzungen der Maschinenrichtlinie, Anhang I, 1.2.5, nicht erfüllt werden kann) wurde um folgenden Hinweis erweitert: "Such a safe zone may be limited by active optoelectronic protective devices. However, the use of easily defeateable devices, such as a pressure sensitive operator mat are not suitable." |
§ 216 | Allgemeine Anforderungen an trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen | Hinsichtlich der mechanischen Festigkeit von mechanischen Schutzeinrichtungen wurde die Anmerkung hinzugefügt, dass insbesondere der Fall vorgesehen werden muss, dass ein Bediener auf eine Schutzeinrichtung steigt oder fällt. |
§ 218 | Feststehende trennende Schutzeinrichtungen | Das Ziel der Forderung nach Befestigungsmitteln, welche nur durch Werkzeug gelöst werden können, wurde dahingehend konkretisiert, dass Schutzeinrichtungen nur durch eine bewusste Handlung, welche Zeit und Überlegungen benötigt („needing some thought and time“), gelöst werden können sollten. Zusätzlich wurde der Abschnitt um ausführliche Hinweise erweitert, dass Teile von Gebäuden (z.B. Wände) dazu verwendet werden können, den Zugang zu gefährlichen Bereichen zu versperren. Es werden Pflichten des Herstellers aufgeführt, welche er erfüllen muss, wenn Gebäudeteile als Teil des Sicherheitspakets verwendet werden. |
§ 222 | Elektrizität | Entsprechend Anhang I, 1.5.1 der Maschinenrichtlinie gelten für Maschinen auch die Schutzziele der Niederspannungsrichtlinie (LVD). Neu wurde hinzugefügt, dass auch alle relevanten harmonisierten Normen, welche unter der Niederspannungsrichtlinie im Amtsblatt gelistet sind auf Maschinen anwendbar sind. |
§ 236 | Risiko, in einer Maschine eingeschlossen zu werden | Der Abschnitt wurde durch beispielhafte Situationen ergänzt. |
§ 246 | Die Amtssprachen der EU | Die Amtssprache von Zypern wurde von "Englisch und Griechisch" auf "Griechisch" geändert. Ebenfalls wurde Zypern aus der Aufzählung von Staaten gelöscht, die alleinig die englische Sprache akzeptieren. |
§ 250 | Kennzeichnung der Maschinen | Zusätzliche Anmerkung: Obwohl die Maschinenrichtlinie keine spezifischen Kennzeichnungen auf unvollständigen Maschinen vorsieht, wäre es eine gute Praxis ("it would be a good practice"), auch unvollständige Maschinen zu Identifikationszwecken zu kennzeichnen, um den Zusammenhang mit der Einbauerklärung und der Montageanleitung zu gewährleisten. Zusätzlich wurden am Ende von § 250 Anmerkungen eingefügt, welche das Datum der Kennzeichnung im Zusammenhang mit Importen von Maschinen vom EU-Ausland resp. im Zusammenhang mit wesentlichen Veränderungen beschreiben. |
§ 254 | Betriebsanleitung | Zur Liste der zusätzlichen Anforderungen an die Betriebsanleitung wurde Kapitel 2.4.8 aufgeführt. (Im Kapitel 2.4 – Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden). Anmerkung: Nicht im Guide angeführt ist (an dieser Stelle) Kapitel 2.4.10 des Anhang I der Maschinenrichtlinie, welches sich mit zusätzlichen Anforderungen an die Betriebsanleitung für Pestizidausbringungsmaschinen beschäftigt. Dieses Kapitel sollte ebenfalls bei der Erstellung von Betriebsanleitungen beachtet werden, sofern zutreffend. Siehe § 290. |
§ 262 | Beschreibungen, Zeichnungen, Schaltpläne und Erläuterungen | Zusätzliche Anforderungen für Maschinen und unvollständige Maschinen, welche auch in den Anwendungsbereich der ATEX-Richtlinie fallen. |
§ 268 | Die wesentlichen Merkmale von Werkzeugen | Beispiele, für Werkzeuge sowie Negativbeispiele. |
§ 269 | Bedingungen für Standsicherheit | Beispiele für konkrete Situationen in anderen Lebensphasen der Maschine bezüglich der Standsicherheit. |
§ 275 | Verkaufsprospekte | Hinweis, dass es nicht beabsichtigt ist, dass Verkaufsunterlagen von benannten Stellen kontrolliert bzw. untersucht werden, sofern diese nicht Bestandteil der technischen Unterlagen sind. |
Maschinengattungen
Leitfaden | Titel | Neue Anmerkungen (Auszug) |
§ 276 | Zusätzliche Anforderungen an bestimmte Maschinengattungen | Erweiterung um Anforderungen für Pestizidausbringungsmaschinen entsprechend der Richtlinie 2009/127/EG. |
§ 277 | Hygieneanforderungen an Maschinen, die für die Verwendung mit Lebensmitteln oder mit kosmetischen oder pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt sind | Aktualisierung der referenzierten Richtlinien und Verordnungen sowie weitergehende Erläuterungen in Bezug auf die Frage, welche Dokumente als relevant erachtet werden müssen. |
§ 279 | Angaben über die von handgehaltenen und handgeführten tragbaren Maschinen übertragenen Vibrationen | Zusätzliche Anforderung bzgl. der Angabe von Informationen bzw. Warnungen hinsichtlich verbleibender Schwingungen. |
§ 281 | Maschinen zur Bearbeitung von Holz und ähnlichen Werkstoffen | Genauere Ausführungen mit Beispielen, was unter "ähnlichen Werkstoffen" gemeint ist. |
§§ 282-290 | 2nd Edition of the Guide: (Reserviert) | Erläuterungen zum neuen Kapitel 2.4 (Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden) aus Anhang I der MRL. Neu in Guide 2.1:
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Beweglichkeit von Maschinen
Leitfaden | Titel | Neue Anmerkungen (Auszug) |
§ 294 | Fahrerplatz | Erweiterung der Erläuterungen zu den vorhersehbaren Einsatzbedingungen, welche das Vorhandensein von Fußgängern oder anderen Maschinen beinhaltet. Insbesondere wird auch auf das Risiko von anwesenden Kindern hingewiesen. Hinweis, dass der Einsatz von speziellen Sensoren nicht die Anforderung von direkter, oder wenn nicht möglich, indirekter Sicht ersetzen. |
§ 301 | Rückkehr in die Neutralstellung | Situationen, in denen der Maschinenbediener nicht in der Lage ist Bedienelemente loszulassen (z. B. wenn er aufgrund der Maschinenbewegung auf die Bedienelemente gedrückt wird) sollten beachtet werden. |
§ 306 | Unbeabsichtigte Fahrbewegung | Konkretisierung, wie erreicht werden kann, dass ein Start des Motors nur dann möglich ist, wenn keine Kraftübertragung eingeschaltet ist. |
§ 315 | Überrollen und Umkippen | Die Zusatzanforderung zu Überroll- oder Umkippschutzaufbauten, dass Personen im Sitz gehalten werden müssen, wurde durch die allgemeinere Forderung ersetzt, dass Personen innerhalb des geschützten Volumens bleiben müssen, wobei Beispiele angegeben werden, wie dies erreicht werden kann. |
§ 317 | Aufstiegs- und Haltemöglichkeiten für den Zugang | Die Vermeidung von nicht dafür vorgesehenen Teilen der Maschine als Haltegriffe oder Trittstufen wurde um eine zusätzliche Bemerkung hinsichtlich des Festhaltens am Lenkrad beim Hineinklettern in die Maschine erweitert. |
§ 320 | Batterien | Es wird darauf hingewiesen, dass viele Batterien während des Ladevorganges Wasserstoff absondern, was zu Explosionsgefährdungen führen kann, wenn sich dieses ansammelt. Es werden mögliche Lösungen vorgeschlagen. |
Maschinen für Hebevorgänge
Leitfaden | Titel | Neue Anmerkungen (Auszug) |
§ 328 | Hebevorgang | Es wurden zusätzliche Hinweise aufgenommen, welche Hebevorgänge unter geringem Neigungswinkel erläutern. Zusätzlich wird bzgl. der Anwendbarkeit von Teil 4 von Anhang I der Maschinenrichtlinie auf Erdbaumaschinen auf folgendes hingewiesen: "However, earth moving machinery that is also designed and equipped for lifting unit loads is subject to the requirements of Part 4 of Annex I, such machinery designed for use in general construction work can be expected to be used for lifting unit loads (e.g. pipes and other equipment), and this should be taken into account." |
§ 344 | Maschinen, die feste Ladestellen anfahren | Für Maschinen, die (auch) Personen transportieren, gelten neben den Bestimmungen von Teil 4 auch jene aus Teil 6 von Anhang I der Maschinenrichtlinie. Darauf wird auch in § 368 hingewiesen. |
§ 361 | Betriebsanleitung für Maschinen zum Heben von Lasten | In einem zusätzlichen Hinweis wird erläutert, dass die Anforderung aus Buchstabe d) aus 4.4.2 von Anhang I der Maschinenrichtlinie für alle Maschinen gilt, welche Hebevorgänge durchführen, nicht nur für Krane. Es werden Beispiele für andere Maschinen genannt. |
Maschinen zum Einsatz unter Tage
Leitfaden | Titel | Neue Anmerkungen (Auszug) |
§ 382 | Die EG-Konformitätserklärung für eine Maschine | Hinsichtlich der Anforderungen an die Original-Konformitätserklärungen führt der neue Guide aus: "These language versions must bear the words 'Declarationof conformity' (inthe language of each version). The manufacturer may provide 'Declarationsofconformity'in one or more languages." Bzgl. der Übersetzungen: "The translations must bear the words 'Translationof the original Declaration of Conformity’ (inthe language of each version) and must be accompanied by original Declaration of Conformity" |
Maschinen zum Heben von Personen
§ 383 | Inhalt der EG-Konformitätserklärung | Es wurden mehrere zusätzliche Ausführungen in § 383 aufgenommen:
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Kommentare zu Anhang IV - Verfahren nach Artikel 12 Absätze 3 und 4
Leitfaden | Titel | Neue Anmerkungen (Auszug) |
§ 388 | Kategorien von Maschinen, auf die eines der Konformitätsbewertungsverfahren unter Beteiligung einer notifizierten Stelle Anwendung finden kann | An mehreren Stellen wird auf das Leitliniendokument aus dem neu hinzugekommenen § 416 verwiesen. |
Kommentare zu Anhang V - Nicht erschöpfende Liste der Sicherheitsbauteile
Leitfaden | Titel | Neue Anmerkungen (Auszug) |
§ 389 | Nicht erschöpfende Liste der Sicherheitsbauteile | Der Hinweis, dass es sich bei der Liste aus Anhang V um eine nicht erschöpfende Liste handelt, wurde umformuliert. Weiters wird betont, dass alle Bauteile, welche die Definition von Artikel 2 (c) erfüllen, Sicherheitsbauteile im Sinne der Maschinenrichtlinie sind. Die Erläuterungen wurden um den Hinweis ergänzt, dass bestimmte Filtersysteme Sicherheitsbauteile im Sinne der Maschinenrichtlinie sind. |
Anhang VI - Montageanleitung für eine unvollständige Maschine
Leitfaden | Titel | Neue Anmerkungen (Auszug) |
§ 390 | Montageanleitung für eine unvollständige Maschine | Das Beispiel im 4. Absatz wurde überarbeitet: 2nd Edition of the Guide: "So kann beispielsweise der Hersteller eines Motors, der in mobile Maschinen eingebaut werden soll, das Handbuch vorlegen." Neu: "For example, the manufacturer of a drive systems with its engine to be incorporated into mobile machinery may provide the manual for the engine." Zusätzlich wurde aufgenommen, dass der Hersteller der unvollständigen Maschine nur die Montageanleitung mitliefern muss, wenn er nicht erklärt, dass er Punkt 1.7.4 aus Anhang I der Maschinenrichtlinie erfüllt hat. In der Montageanleitung müssen dennoch jene Informationen enthalten sein, welche der Hersteller der Gesamtmaschine benötigt, um die Betriebsanleitung zu erstellen. |
Anhang VII - Technische Unterlagen
Leitfaden | Titel | Neue Anmerkungen (Auszug) |
§ 393 | Übermittlung der technischen Unterlagen | Der Hinweis, dass der Hersteller nicht verpflichtet ist seine technischen Unterlagen an seine Kunden weiterzugeben wurde ergänzt: "For example, the manufacturer is not obliged to communicate elements of the technical file to his customers or to any in the distribution chain." |
NEU: SPECIFIC GUIDANCE DOCUMENTS
§ 411 | Safety fences as safety component under the Machinery Directive 2006/42/EC | |
§ 412 | Classification of equipment used for lifting loads with lifting machinery | |
§ 413 | Emergency stop devices | |
§ 414 | Guards for drilling machines | |
§ 415 | Manually loaded trucks for the collection of household refuse incorporating a compression mechanism | |
§ 416 | Interchangeable equipment for lifting persons and equipment used with machinery designed for lifting goods for the purpose of lifting person |
Verfasst am: 21.08.2017
Autor
Johannes Frick, MSc ETH
Geschäftsführer der IBF Solutions AG mit Sitz in Zürich. Fachreferent CE-Kennzeichnung nach Maschinenrichtlinie und Niederspannungsrichtlinie sowie Safexpert. Studium der Elektrotechnik an der ETH Zürich im Schwerpunkt Energietechnik.
E-Mail: johannes.frick@ibf-solutions.com | www.ibf-solutions.com
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