Die EU-Kommission hat den Leitfaden zur Maschinenrichtlinie überarbeitet und am 6.11.2019 in der neuen Version 2.2 veröffentlicht.
Wir stellen Ihnen im Rahmen unseres kostenlosen CE-InfoService hier eine Auflistung der aus unserer Sicht wichtigsten Neuerungen des Leitfadens zur Verfügung. Bitte beachten Sie bei Ihrer Lektüre immer die Originaltexte des Leitfadens und die einschlägigen Richtlinienstellen! Es handelt sich nicht um eine taxative Aufzählung aller Änderungen!ro
Beachten Sie bitte auch den Hinweis in der Einleitung des Leitfadens: "Es ist zu beachten, dass ausschließlich die Maschinenrichtlinie und die Texte für die Umsetzung ihrer Bestimmungen in einzelstaatliches Recht rechtsverbindlich sind."
Der neue Leitfaden 2.2 enthält an einigen Stellen Änderungen gegenüber dessen Vorgängerversion 2.1. Dies Änderungen sind jedoch nicht so umfangreich, wie die Änderungen der Version 2.1 gegenüber der Version 2.
Die aus unserer Sicht wichtigsten Änderungen sind:
Jeweils den gesamten Inhalt der zum Teil sehr umfangreichen Paragraphen hier anzuführen scheint nicht zweckdienlich. Wo immer erforderlich wird aber jener Teil angeführt, der für die Einbettung der neuen Inhalte in den Kontext des Leitfadens aus unserer Sicht erforderlich ist. Neue Inhalte sind fett hervorgehoben, Anmerkungen des Autors kursiv.
Neue Anmerkungen bzgl. Safety-Software und "control units/boards":
(...)Sicherheitsbauteile sind als physische Geräte anzusehen (wie Maschinen oder auswechselbare Ausrüstungen). Software, die Sicherheitsfunktionen ausführt und gesondert in Verkehr gebracht wird, wird nicht als „Sicherheitsbauteil“ angesehen. Allerdings werden physische Bauteile, die Software beinhalten und die Definition von Artikel 2 Buchstabe c erfüllen, als „Sicherheitsbauteile“ angesehen und können auch Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen (Anhang IV, Nummer 21 - siehe § 388 Kategorien von Maschinen, auf die eines der Konformitätsbewertungsverfahren unter Beteiligung einer notifizierten Stelle Anwendung finden kann) sein.
Zahlreiche Maschinenbestandteile sind entscheidend für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Personen. Für den reinen Betrieb erforderliche Bauteile gelten nach Artikel 2 Buchstabe c vierter Gedankenstrich jedoch nicht als Sicherheitsbauteile. Bei Sicherheitsbauteilen handelt es sich um Bauteile, die vom Hersteller der Bauteile für die Montage an Maschinen vorgesehen sind und dort eine Schutzfunktion erfüllen sollen, zusätzlich zu einer möglichen Betriebsfunktion. Gesondert in Verkehr gebrachte Bauteile, die vom Bauteilehersteller für Funktionen vorgesehen sind, die sowohl Sicherheits- als auch Betriebsfunktionen abdecken, oder die vom Bauteilehersteller entweder für Sicherheits- oder für Betriebsfunktionen der Maschine vorgesehen sind, gelten als Sicherheitsbauteile. Ein Hydraulikventil beispielsweise, das so ausgelegt und spezifiziert wurde, dass es sowohl eine Sicherheitsfunktion ausüben als auch eine normale Produktionsfunktion erfüllen kann, ist ein „Sicherheitsbauteil“, sofern weitere Elemente der Begriffsbestimmung erfüllt sind. Ein ähnliches Ventil, das der Hersteller nur zur Verwendung mit der normalen Produktionsfunktion in Verkehr bringt, ist hingegen nicht als Sicherheitsbauteil anzusehen. Eine Steuereinheit/-platine, die Sicherheitsfunktionen zur Verfügung stellt, bei der die anderen Teile der Definition zutreffen, wird gleichermaßen als Sicherheitsbauteil betrachtet – siehe § 417 Status von Maschinensteuereinheiten unter der Maschinenrichtlinie.
(...)
Dieser Ausschluss erstreckt sich nicht auf Maschinen mit ähnlichen Funktionen, die für die industrielle Verwendung bestimmt sind, beispielsweise in der Druck- oder Papierindustrie, sowie nicht auf additive Druckmaschinen für die Herstellung von dreidimensionalen Produkten in Haushalt, Büro, Laboratorien oder ähnlichen Umgebungen oder Produktionsdrucker (auch für die Verwendung in Büroumgebungen).
Der Ausschluss gewöhnlicher Büromaschinen erstreckt sich nicht auf elektrisch betätigte Büromöbel; diese unterliegen der Maschinenrichtlinie.
Der Abschnitt (Zeile 1 in der Tabelle) bzgl. der Niederspannungsrichtlinie wurde komplett neu formuliert:
Elektrische und elektronische Produkte, die in einer der Kategorien in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG aufgeführt sind, müssen die Niederspannungsrichtlinie erfüllen.
Elektrische und elektronische Produkte, die nicht in einer der Kategorien in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k der Maschinenrichtlinie aufgeführt sind, aber mit der Definition von Artikel 2 der Maschinenrichtlinie übereinstimmen, müssen die Maschinenrichtlinie erfüllen. Es ist zu beachten, dass Anhang I Nummer 1.5.1 der Maschinenrichtlinie fordert, dass hinsichtlich der elektrischen Aspekte der Maschinen die Schutzziele der Niederspannungsrichtlinie zu erfüllen sind. [..] Somit müssen Maschinen mit elektrischer Energieversorgung, die nicht in einer der Kategorien in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k der Maschinenrichtlinie aufgeführt sind, zwar die Schutzziele der Niederspannungsrichtlinie erfüllen, aber die EG-Konformitätserklärung des Herstellers darf nicht auf die Niederspannungsrichtlinie verweisen sondern auf die Maschinenrichtlinie.
Abschnitt bzgl. Verordnung (EU) Nr. 167/201348 über land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge (geringfügige Anpassung):
Diese Verordnung deckt alle ermittelten Risiken einschließlich der früher durch die Maschinenrichtlinie abgedeckten Risiken für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen ab, daher konnte eine vollständige Ausnahme aus der Maschinenrichtlinie vorgesehen werden. Dazu wurde in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e der Maschinenrichtlinie der Bezug darauf entfernt, dass die Ausnahme ausschließlich für die jener Richtlinie unterliegenden Risiken gilt. Solche nach Verordnung (EU) Nr. 167/2013 gelieferte Zugmaschinen sind seit dem 1. Januar 2016 vollständig aus der Maschinenrichtlinie ausgenommen. Allerdings bestand eine zweijährige Übergangsfrist, in der nach nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinie 2003/37/EG gelieferte Zugmaschinen bis zum 31. Dezember 2017 weiterhin geliefert werden konnten und somit in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG fallen..
Hinweis bzgl. vernünftigerweise vorhersehbarer Fehlanwendung:
Alternativ zu einem abschließbaren Wahlschalter kann gemäß Nummer 1.2.5 Absatz 3 die Wahl einer bestimmten Betriebs- oder Steuerungsart, beispielsweise Einstell- oder Wartungsbetrieb, auf andere Weise auf besonders geschulte und befugte Bediener begrenzt werden, etwa durch einen Zugangscode.
Die Mittel, die für die Begrenzung des Zugangs zu den Betriebsarten angewendet werden, sollten das notwendige Sicherheitsniveau unter Beachtung der vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung erreichen. Wenn aus irgendeinem Fehler in den Mitteln, die zur Wahl der Steuerungs- oder Betriebsart verwendet werden, eine Gefahr resultiert, müssen diese als integraler Bestandteil der sicherheitsbezogenen Steuerung angesehen werden.
Änderungen Betreffend Nummer 21 («Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen.»)
Nummer 21 [Fett, da Überschrift, Anm.]Bei den Logikeinheiten, die die in Nummer 21 aufgeführten Sicherheitsfunktionen ausführen, handelt es sich um komplexe Bauteile, die:
Die Steuerung als Ganzes gilt nicht als Logikeinheit, jedoch muss die Beurteilung und Konstruktion der Steuerung die grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung Nummer 1.2.1 in der Art erfüllen, dass entsprechend des Standes der Technik für das Produkt: 428 - sie den zu erwartenden Betriebsbeanspruchungen und Fremdeinflüssen standhalten kann;
Jedoch ist der Weg, wie die Logik ausgeführt wird, technologieunabhängig und kann mechanische, elektronische und andere Systeme beinhalten, die in Zukunft entwickelt werden. Wenn die Logik durch einfache Geräte, wie elektromechanische Sensoren oder Schaltgeräte realisiert wird, die nur ein Eingangssignal in ein Ausgangssignal umformen, werden sie nicht als Logikeinheit angesehen. Aber wenn ein Eingangssignal (oder Signale) durch ein komplexes Bauteil in ein Ausgangssignal umgewandelt wird, zum Beispiel durch einen elektronischen Schaltkreis oder ein komplexes mechanisches Bauteil, dass das Signal (die Signale) verarbeitet, wird es als Logikeinheit für die Gewährleistung von Sicherheitsfunktionen angesehen.
Solche komplexen Bauteile können gleichzeitig sich selbst oder andere Bauteile überwachen. Jedoch ist eine Überwachungsfunktion keine Voraussetzung dafür, dass das Bauteil als Logikeinheit angesehen wird.
Maschinen sind für ihre Funktion auf ihre Steuereinheiten angewiesen; dies schließt oftmals die Gewährleistung der Sicherheit in den Fällen ein, wo ein Ausfall der Steuerung zu einer ernsten Verletzung oder sogar zum Tod führen könnte. Steuereinheiten/- platinen können auf verschiedenen Wegen auf dem Markt bereitgestellt werden, die ihren Status unter der Maschinenrichtlinie und das Ausmaß in welchem die Konformitätsbewertung, die Erarbeitung der technischen Unterlagen und unterstützende Informationen erforderlich sind, beeinflussen. Eine Anzahl von Konformitätsszenarien, die die Breite an Situationen abdeckt, die gewöhnlicher Weise vorgefunden werden, wenn Maschinensteuereinheiten/-platinen entweder selbst oder als Teil eines anderen Produktes auf dem Markt bereitgestellt werden, werden hier in dieser Tabelle vorgestellt, sodass deren rechtlicher Status klar ist.
Die folgende nicht abschließende Liste mit begleitenden erklärenden Hinweisen gibt an, welche Sicherheitsbauteile als Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen im Anwendungsbereich von Anhang IV, Nummer 21 angesehen werden und welche Nicht (siehe auch die Hinweise zu § 388, Nummer 21 zu Kategorien von Maschinen, auf die eines der Konformitätsbewertungsverfahren unter Beteiligung einer notifizierten Stelle Anwendung finden kann). Es sei daran erinnert, dass eine Logikeinheit für Sicherheitsfunktionen ein Sicherheitsbauteil sein muss, wie in Artikel 2 Buchstabe c definiert (siehe § 42), welches ein Bauteil ist:
Hinweise:
Verfasst am: 12.11.2019
Johannes Windeler-Frick, MSc ETH Geschäftsführer der IBF Solutions. Fachreferent CE-Kennzeichnung und Safexpert. Vorträge, Podcasts und Publikationen zu unterschiedlichen CE-Themen, insbesondere CE-Organisation und effizientes CE-Management. Leitung der Weiterentwicklung des Softwaresystems Safexpert. Studium der Elektrotechnik an der ETH Zürich (MSc) im Schwerpunkt Energietechnik sowie Vertiefung im Bereich von Werkzeugmaschinen.
E-Mail: johannes.windeler-frick@ibf-solutions.com | www.ibf-solutions.com
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