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Maschinenverordnung Anhang III: Anforderungen systematisch prüfen und nachweisen

So verbinden Hersteller die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen mit der Risikobeurteilung

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Von der gesetzlichen Anforderung zur nachvollziehbaren Umsetzung – mit Safexpert 10


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Welche Anforderungen aus der Maschinenverordnung gelten eigentlich für meine Maschine – und wie kann ich nachvollziehbar dokumentieren, dass diese Anforderungen bei Konstruktion und Risikobeurteilung berücksichtigt wurden?

Mit der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 rückt diese Frage noch stärker in den Mittelpunkt. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen finden sich künftig in Anhang III der Verordnung. Hersteller müssen ermitteln, welche dieser Anforderungen auf ihre Maschine anwendbar sind, und sicherstellen, dass sie bei Konstruktion und Bau erfüllt werden.

Dabei reicht es nicht aus, Anhang III lediglich als Checkliste am Ende eines Projekts durchzugehen. Die gesetzlichen Anforderungen und die Risikobeurteilung gehören unmittelbar zusammen: Aus der Risikobeurteilung ergeben sich relevante Gefährdungen und Gefährdungssituationen – daraus wiederum lässt sich ableiten, welche Anforderungen aus Anhang III berücksichtigt werden müssen und mit welchen Maßnahmen diese umgesetzt werden.

Safexpert 10 unterstützt diesen Prozess mit einer strukturierten Anforderungsliste. Die Anforderungen aus Anhang III können hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit geprüft und direkt mit den entsprechenden Maßnahmen der Risikobeurteilung verknüpft werden. So entsteht eine nachvollziehbare Verbindung zwischen gesetzlicher Anforderung und technischer Umsetzung.

Anhang III – das Wichtigste auf einen Blick

Nicht jede Anforderung gilt für jede Maschine.

Welche Anforderungen anwendbar sind, ergibt sich insbesondere aus den Eigenschaften der Maschine und ihrer Risikobeurteilung.

Anhang III muss dennoch vollständig betrachtet werden.

Nur so kann nachvollziehbar entschieden werden, welche Anforderungen anwendbar bzw. nicht anwendbar sind.

Risikobeurteilung und Anforderungsliste sollten miteinander verbunden sein.

Idealerweise lässt sich nachvollziehen, durch welche konkrete Maßnahme eine gesetzliche Anforderung umgesetzt wurde.

Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 ist ab 20. Januar 2027 anzuwenden und löst die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab. Was unter der Maschinenrichtlinie viele Konstrukteure als die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen aus Anhang I kennen, befindet sich unter der Maschinenverordnung in Anhang III. Anhang III trägt die Überschrift: „Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen oder dazugehörigen Produkten.“ 

Bis 19.01.2027

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Anhang I

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen

Ab 20.01.2027

Maschinenverordnung (EU) 2023/1230

Anhang III

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen

Diese Anforderungen bilden eine zentrale Grundlage für die sichere Konstruktion. Sie beschäftigen sich beispielsweise mit Themen wie:

  • Grundsätze für die Integration der Sicherheit,
  • Materialien und Produkte,
  • Beleuchtung,
  • Ergonomie,
  • Bedienungsplätze,
  • Steuerungen,
  • Schutz gegen mechanische Gefährdungen,
  • Schutzeinrichtungen,
  • elektrische und andere Energiearten,
  • Lärm und Vibration,
  • Wartung,
  • Kennzeichnung sowie
  • Betriebsanleitungen.

Darüber hinaus enthält Anhang III Anforderungen für bestimmte Maschinenarten und besondere Gefährdungen. Für einen Maschinenhersteller lautet die entscheidende Frage daher: Welche dieser Anforderungen sind für meine konkrete Maschine relevant und wie weise ich ihre Erfüllung nach? Nicht jede Anforderung aus Anhang III gilt für jede Maschine. 

Anhang III enthält eine große Anzahl unterschiedlicher Anforderungen. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede einzelne Anforderung bei jeder Maschine gleichermaßen relevant ist. Eine Anforderung ist grundsätzlich dann zu berücksichtigen, wenn die entsprechende Gefährdung beziehungsweise Situation bei der betrachteten Maschine auftreten kann. Bei einer Maschine ohne relevante thermische Gefährdungen müssen beispielsweise andere Anforderungen betrachtet werden als bei einer Anlage mit sehr heißen Oberflächen. Bei einer stationären Bearbeitungsmaschine ergeben sich wiederum andere Anforderungen als bei einer mobilen Maschine oder einer Maschine zum Heben von Personen. Genau deshalb ist die Risikobeurteilung der Ausgangspunkt für die Bestimmung der anwendbaren Anforderungen. Die Maschinenverordnung verlangt ausdrücklich, dass der Hersteller eine Risikobeurteilung durchführt, um festzustellen, welche grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für die Maschine gelten.

Das bedeutet: Nicht zuerst die komplette Maschine bauen und anschließend Anhang III abhaken. 
Sondern: Risiken erkennen → relevante Anforderungen bestimmen → geeignete Maßnahmen festlegen → Umsetzung nachweisen.

Trotzdem muss Anhang III vollständig geprüft werden. Dass nicht jede Anforderung anwendbar ist, bedeutet nicht, dass Hersteller nur die offensichtlich relevanten Abschnitte betrachten sollten. Die Maschinenverordnung stellt ausdrücklich klar, dass Anhang III in seiner Gesamtheit betrachtet werden muss, damit keine relevanten Anforderungen übersehen werden. Das ist ein wichtiger Unterschied. Eine Anforderung kann am Ende beispielsweise als anwendbar oder nicht anwendbar bewertet werden.

Damit eine solche Entscheidung getroffen werden kann, muss jedoch zunächst geprüft worden sein, ob die jeweilige Anforderung für die konkrete Maschine relevant ist. Eine strukturierte Anforderungsliste kann genau dabei helfen: Sie zwingt nicht dazu, jede Anforderung künstlich auf eine Maschine anzuwenden. Sie unterstützt vielmehr dabei, keine Anforderung versehentlich zu übersehen.

In der Praxis werden Risikobeurteilung und gesetzliche Anforderungsliste teilweise getrennt voneinander dokumentiert. Dadurch entsteht schnell doppelte Dokumentationsarbeit.

Entscheidend ist jedoch nicht nur festzuhalten, dass eine Anforderung erfüllt wurde, sondern auch nachvollziehbar zu dokumentieren, durch welche konkrete Schutzmaßnahme sie umgesetzt wird.

Getrennte Dokumentation

Dokument 1:
Risikobeurteilung nach EN ISO 12100

Dokument 2:
Checkliste zur Maschinenverordnung

Die Verbindung zwischen Anforderung und konkreter Schutzmaßnahme ist nicht unmittelbar erkennbar.

Verknüpfte Dokumentation

Anforderung aus Anhang III

↓ Gefährdungssituation

↓ konkrete Schutzmaßnahme

→ nachvollziehbarer Nachweis

Eine nachvollziehbare Dokumentation verbindet die gesetzliche Anforderung direkt mit der Gefährdungssituation und den daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen. 

01
Anforderung aus
Anhang III
→
02
Gefährdungs-
situation
→
03
Schutz-
maßnahmen
→
04
Nachweis der
Umsetzung

Eine Maßnahme kann mehrere Anforderungen erfüllen. Die Beziehung zwischen Anforderungen und Maßnahmen ist dabei nicht zwingend eins zu eins. Eine einzige technische Maßnahme kann mehrere grundlegende Anforderungen unterstützen. Umgekehrt kann die Erfüllung einer einzigen gesetzlichen Anforderung mehrere technische Maßnahmen erfordern. 

Erst das Zusammenspiel dieser Maßnahmen erfüllt die sicherheitstechnische Aufgabe vollständig. Eine gute Dokumentation sollte solche Zusammenhänge abbilden können, ohne für jede gesetzliche Anforderung identische Maßnahmen erneut erfassen zu müssen.

Ein praktisches Beispiel: Zugang zu einem automatisierten Maschinenbereich
Eine automatisierte Montageanlage verfügt über mehrere bewegliche Achsen und einen Roboter. Am Beispiel eines Zugangs zum automatisierten Arbeitsbereich lässt sich die Verbindung zwischen Risikobeurteilung und Anhang III gut darstellen.

01

Gefährdung erkennen

Eine Person kann in den Bewegungsbereich gelangen und durch gefährliche Bewegungen erfasst oder eingequetscht werden.

02

Risiko bewerten

Schadensausmaß und Exposition werden beurteilt. Eine Risikominderung ist erforderlich.

03

Maßnahmen festlegen

Zum Beispiel trennende Schutzeinrichtungen, verriegelte Zugangstür, sichere Stillsetzung und Schutz gegen unerwarteten Wiederanlauf.

04

Anhang III zuordnen

Die relevanten Anforderungen aus Anhang III werden mit den umgesetzten Schutzmaßnahmen verknüpft.

Der Konstrukteur dokumentiert also nicht zweimal dasselbe, sondern verknüpft die bereits im Rahmen der Risikobeurteilung erarbeiteten Informationen mit der gesetzlichen Anforderung.

Grundsätzlich lässt sich eine Anforderungsliste natürlich auch in Excel oder einem anderen Dokument verwalten. Bei kleinen Projekten kann das zunächst ausreichend erscheinen. Mit zunehmender Komplexität entstehen jedoch typische Fragen:

Typische Fragen bei einer getrennten Dokumentation

☐Welche Maßnahme erfüllt welche Anforderung?
☐Welche Anforderungen sind noch offen?
☐Warum wurde eine Anforderung als nicht anwendbar bewertet?
☐Welche Norm wurde zur Erfüllung herangezogen?
☐Welche Anforderungen betreffen dieselbe Gefährdungssituation?
☐Was passiert mit dem Nachweis, wenn sich eine Maßnahme ändert?

Ist dadurch möglicherweise auch der Nachweis einer Anforderung betroffen? Wird Risikobeurteilung, Normenmanagement und Anforderungsliste in unterschiedlichen Dateien geführt, müssen Zusammenhänge häufig manuell gepflegt werden. Genau hier kann eine integrierte Vorgehensweise Vorteile bringen.

Safexpert unterstützt Hersteller bei der systematischen Bearbeitung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen mit einer eigenen Anforderungsliste. Zum Lieferumfang gehört bereits die:

„Anforderungsliste Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 Anhang III“

Sie enthält die Anforderungen aus Anhang III und kann innerhalb eines CE-Projekts verwendet werden. Für jede Anforderung kann systematisch geprüft werden, ob sie für das betrachtete Produkt relevant ist. Damit entsteht eine strukturierte Übersicht darüber,

  • welche Anforderungen betrachtet wurden,
  • welche Anforderungen anwendbar sind,
  • welche Anforderungen nicht relevant sind und
  • wie die anwendbaren Anforderungen umgesetzt werden.



Anwendbarkeit begründen statt nur abhaken. Gerade bei umfangreichen gesetzlichen Anforderungslisten ist eine nachvollziehbare Bewertung wichtig. Die Aussage „nicht anwendbar“ kann vollkommen richtig sein. Entscheidend ist jedoch, dass diese Entscheidung fachlich nachvollziehbar getroffen wurde. In Safexpert können Entscheidungen zur Anwendbarkeit durch Anmerkungen ergänzt werden. Damit lässt sich beispielsweise dokumentieren: Anforderung nicht anwendbar, da die Maschine über keine entsprechende Gefährdung beziehungsweise Funktion verfügt. Solche Begründungen können insbesondere bei späteren internen Prüfungen hilfreich sein. Denn Monate oder Jahre nach Projektabschluss ist möglicherweise nicht mehr offensichtlich, warum eine bestimmte Anforderung damals ausgeschlossen wurde.

Anforderungen direkt mit Maßnahmen der Risikobeurteilung verknüpfen

Besonders interessant wird die Anforderungsliste durch die Verbindung mit der Risikobeurteilung. In Safexpert 10 können Anforderungen aus der Anforderungsliste direkt per Drag-and-drop einer Maßnahme der Risikobeurteilung zugeordnet werden. 
 



Damit wird beispielsweise dokumentiert: Anforderung aus Anhang III wird erfüllt durch Maßnahme A + Maßnahme B + Maßnahme C.

Der wesentliche Vorteil: Die Maßnahme muss nicht nochmals separat in einer gesetzlichen Checkliste beschrieben werden. Die bereits im Rahmen der Risikobeurteilung dokumentierte technische Lösung wird mit der entsprechenden gesetzlichen Anforderung verbunden. Dadurch entsteht eine durchgängige Dokumentationsstruktur.

Ein sinnvoller Workflow verbindet Risikobeurteilung, Anforderungsliste und technische Dokumentation zu einem durchgängigen Prozess.

01
Produktgrenzen festlegen
02
Gefährdungen ermitteln
03
Risiken einschätzen
04
Schutzmaßnahmen definieren
05
Anhang III prüfen
06
Anforderungen mit Maßnahmen verbinden
07
Vollständigkeit prüfen
08
Nachweis dokumentieren

So werden Risikobeurteilung und gesetzliche Anforderungsprüfung nicht zu zwei voneinander unabhängigen Aufgaben, sondern zu einem zusammenhängenden Prozess.

Für die technische Dokumentation ist insbesondere die Frage relevant: Welche Anforderungen gelten für genau diese Maschine? Safexpert ermöglicht deshalb, im CE-Leitfaden die für das Produkt erforderlichen Anforderungen als Bericht auszugeben. Damit lässt sich eine projektspezifische Liste erzeugen. 
 



Statt einer allgemeinen Liste sämtlicher Anforderungen aus Anhang III entsteht eine Übersicht derjenigen Anforderungen, die für das betrachtete Produkt relevant sind. Das ist insbesondere für die technische Dokumentation und interne Prüfungen hilfreich. 

Der große Vorteil: gesetzliche Anforderungen werden Teil des Konstruktionsprozesses. Eine Anforderungsliste wird häufig erst kurz vor Abschluss eines CE-Projekts ausgefüllt. Dann besteht das Risiko, dass sie lediglich als formale Kontrolle wahrgenommen wird:

Haken setzen → Dokument speichern → fertig.

Wesentlich sinnvoller ist es, die Anforderungen frühzeitig in den Konstruktionsprozess einzubeziehen. Dadurch können beispielsweise schon während der Risikobeurteilung Fragen entstehen wie:

  • Welche Anforderung betrifft diese Gefährdung?
  • Welche technische Maßnahme setzen wir dafür um?
  • Welche Norm konkretisiert diese Anforderung?
  • Ist ein weiterer Nachweis erforderlich?
  • Gibt es noch Anforderungen ohne dokumentierte Umsetzung?

Die gesetzliche Anforderungsliste wird damit von einer nachträglichen Kontrollliste zu einem aktiven Bestandteil der sicheren Konstruktion. Die Anforderungsliste ist kein Ersatz für fachliche Beurteilung. Auch eine Software kann dem Hersteller die fachliche Verantwortung nicht abnehmen. Eine vollständig ausgefüllte Anforderungsliste beweist nicht automatisch, dass eine Maschine sicher oder rechtskonform ist. Entscheidend bleibt unter anderem:

  • Wurden alle relevanten Gefährdungen erkannt?
  • Wurde die Risikobeurteilung fachgerecht durchgeführt?
  • Sind die festgelegten Schutzmaßnahmen geeignet?
  • Entsprechen sie dem Stand der Technik?
  • Sind angewandte Normen korrekt ausgewählt und umgesetzt?
  • Wurden erforderliche Validierungen und Prüfungen durchgeführt?
  • Sind verbleibende Restrisiken angemessen behandelt?

Die Anforderungsliste unterstützt dabei, diese Ergebnisse strukturiert mit den gesetzlichen Anforderungen zu verbinden. Sie ist damit Werkzeug für einen nachvollziehbaren Prozess – nicht Ersatz für technische Kompetenz.

Für jede Maschine können folgende Fragen als Orientierung dienen:

Nicht jede Anforderung muss gelten – aber jede potenziell relevante Anforderung sollte betrachtet werden.

Die Entscheidung sollte aus den Eigenschaften und der Risikobeurteilung der Maschine abgeleitet werden.

Bei Bedarf sollte diese Entscheidung nachvollziehbar dokumentiert werden.

Hier entsteht die Verbindung zur Risikobeurteilung.

Es sollte geklärt werden, welche Anforderungen von den jeweiligen Normen tatsächlich abgedeckt werden.

Solche offenen Punkte sollten möglichst früh im Projekt sichtbar werden.

Die Liste der anwendbaren Anforderungen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen gehören zum dokumentierten Nachweis des CE-Prozesses.

Anhang III der Maschinenverordnung ist weit mehr als eine Liste, die kurz vor Projektabschluss abgehakt werden sollte. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen bilden gemeinsam mit der Risikobeurteilung eine zentrale Grundlage für die sichere Konstruktion einer Maschine. Hersteller müssen systematisch feststellen, welche Anforderungen für ihre Maschine gelten, wie diese Anforderungen technisch umgesetzt werden und wie ihre Erfüllung nachvollziehbar dokumentiert werden kann.

Besonders sinnvoll ist dabei eine direkte Verbindung zwischen den Anforderungen aus Anhang III und den konkreten Maßnahmen der Risikobeurteilung.

Safexpert 10 unterstützt diesen Prozess mit der Anforderungsliste zur Maschinenverordnung (EU) 2023/1230. Die Anwendbarkeit der Anforderungen kann systematisch geprüft und dokumentiert werden. Anforderungen lassen sich direkt mit den Maßnahmen der Risikobeurteilung verknüpfen und die für das jeweilige Produkt relevanten Anforderungen können als Bericht ausgegeben werden.

Dadurch entsteht aus einer abstrakten gesetzlichen Vorgabe eine nachvollziehbare Kette:

Anforderung → Gefährdungssituation → Schutzmaßnahme → Nachweis.

Genau darin liegt der eigentliche Nutzen einer strukturierten Anforderungsliste: Keine relevanten Anforderungen übersehen und gleichzeitig transparent dokumentieren, wie sie in der konkreten Maschine umgesetzt wurden.

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Verfasst am: 31.07.2026

Autor

Autor: Daniel Magnus

Marketingleiter bei IBF. Studium der Wirtschaftswissenschaften an der SoWi Innsbruck. Über 10 Jahre Erfahrung im B2B Bereich, mit dem Schwerpunkt Maschinen-/ und Fahrzeugbau, Elektronikentwicklung/ -Produktion und Softwareentwicklung. 

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