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Der Cyber Resilience Act (EU) 2024 2847 verfolgt das Ziel, ein einheitliches EU-weites Regelwerk für Cybersicherheitsanforderungen an Produkte mit digitalen Elementen zu schaffen – über den gesamten Produktlebenszyklus hinweg.
Gemäß Artikel 26 des CRA ist die Europäische Kommission verpflichtet, Leitlinien zu veröffentlichen, die Wirtschaftsakteure bei der Anwendung der Verordnung unterstützen. Die finale Fassung dieses Leitfadens ist jetzt mit 27.07.2026 von der EU-Kommission veröffentlicht worden.
Der Fokus in diesem Fachbeitrag liegt darin, Hersteller von Maschinen, Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln (IoT Geräten) die Inhalte des Leitfadens zu erläutern und bei der Einhaltung der neuen Anforderungen zu unterstützen.
CRA-Guidance 2026: Was klärt die Finale Version für Maschinenhersteller?
Mit der Veröffentlichung des offiziellen CRA-Guides im Juli 2026 hat die Europäische Kommission zahlreiche Fragen zur praktischen Umsetzung des Cyber Resilience Act konkretisiert. Besonders relevant sind die neuen Erläuterungen für Hersteller von Maschinen, Anlagen, Robotersystemen und industriellen Automatisierungslösungen. Die Guide bestätigt einen risikobasierten Ansatz und schafft mehr Rechtssicherheit für den Umgang mit Bestandssystemen, Ersatzteilen, Software-Updates und Modernisierungen.
Was genau bedeutet Inverkehrbringen und welche Klarstellungen sind hierzu erforderlich?
Hier bezieht sich der Leitfaden auf den Blue Guide und stellt auch klar, dass die Begriffe „Inverkehrbringen“ und „Bereitstellen“ so zu verstehen sind, dass sie sich „auf jedes einzelne Produkt“ beziehen, nicht auf einen Produkttyp, und unabhängig davon, ob es als Einzelstück oder in Serie hergestellt wurde“. Für eigenständige Software, die digital bereitgestellt wird, gelten die Begriffe im Sinne der Verordnung (EU) 2024/2847 als in Verkehr gebracht, sobald ihre Entwicklung abgeschlossen ist und sie erstmals im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit zum Vertrieb oder zur Nutzung auf dem EU-Markt angeboten wird.Da digitale Software ohne physische Produktions- oder Lagergrenzen vervielfältigt werden kann, gilt bereits mit diesem ersten Angebot eine praktisch unbegrenzte Anzahl identischer Kopien als gleichzeitig in Verkehr gebracht. Spätere Downloads oder Zugriffe gelten lediglich als Bereitstellung desselben bereits in Verkehr gebrachten Produkts, auch wenn sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen.Neue Versionen der Software gelten nur dann als erneut in Verkehr gebracht, wenn sie eine wesentliche Änderung („substantial modification“) darstellen. Kleinere Updates oder Iterationen ohne wesentliche Änderung erfordern keine neue Konformitätsbewertung und ändern das ursprüngliche Datum des Inverkehrbringens nicht.Diese Auslegung gilt nur für eigenständige Software mit digitaler Bereitstellung. Sie gilt nicht, wenn:
Wie erfolgt die Anwendung des CRA bei der „Kombination von Hardware und Software“ zu einem Produkt?
Die Verordnung (EU) 2024/2847 gilt für Produkte mit digitalen Elementen, also für Hardware- oder Softwareprodukte sowie deren Fernverarbeitungslösungen, sofern sie eine direkte oder indirekte Datenverbindung zu Geräten oder Netzwerken haben.
Der Anwendungsbereich umfasst unter anderem:
Entscheidend ist nicht, wie oder wann Software bereitgestellt wird, sondern ob sie für die vorgesehenen Funktionen des Produkts erforderlich ist. Wenn ein Hardwaregerät nur zusammen mit einer bestimmten Software seine Funktionen erfüllen kann, gelten Hardware und Software gemeinsam als ein einziges Produkt mit digitalen Elementen.
Das gilt auch dann, wenn die Software erst nach dem Verkauf der Hardware über andere Kanäle (z. B. Website, App-Store, Download) bereitgestellt wird. Beispiele sind etwa Gerätetreiber für Drucker oder Apps zur Steuerung eines Fitnesstrackers, die für den Betrieb oder die Nutzung des Geräts notwendig sind.
Wie interpretiert der Leitfaden zum CRA den Begriff „Datenverbindung“?
Die Verordnung (EU) 2024/2847 gilt für Produkte mit digitalen Elementen, wenn deren vorgesehene oder vorhersehbare Zweckbestimmung eine direkte oder indirekte Datenverbindung zu einem Gerät oder Netzwerk beinhaltet.
Die Definition des Begriffs „Produkt mit digitalen Elementen“ stützt sich letztlich auf die Definition des Begriffs „elektronisches Informationssystem“, d. h. „ein System, einschließlich elektrischer oder elektronischer Geräte, das digitale Daten verarbeiten, speichern oder übertragen kann“ (Artikel 3 Absatz 7, CRA). Der Anwendungsbereich des CRA ist daher nicht an das bloße Vorhandensein von Elektronik geknüpft, sondern an die Fähigkeit eines Produkts, digitale Informationen auszutauschen.
Eine Datenverbindung im Sinne des CRA liegt nur vor, wenn Informationen bewusst digital codiert (z. B. in Binärform) gesendet und von einem Empfänger als Daten interpretiert werden können. Reine elektrische Signale, die lediglich eine Funktion auslösen (z. B. Ein-/Aus-Signale ohne Informationsübertragung), gelten nicht als Datenverbindung und fallen daher nicht unter diesen Aspekt des CRA-Anwendungsbereichs.
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Wie ist der CRA auf Maschinen und Anlagen anzuwenden, die im Leitfaden als „komplexe Systeme“ eingestuft werden?
Die Verordnung (EU) 2024/2847 gilt auch für „komplexe Systeme“, die aus mehreren Hardware- und Softwarekomponenten bestehen, wenn sie als ein Produkt auf dem Markt bereitgestellt werden.
Die finale CRA-Guidance widmet komplexen Systemen ein eigenes Kapitel (Kapitel 2.6 „Complex systems“, Abschnitte 29 bis 32). Darin erkennt die Europäische Kommission ausdrücklich an, dass industrielle Maschinen, Fertigungslinien und Automatisierungslösungen häufig aus einer Vielzahl von Hard- und Softwarekomponenten bestehen, lange Lebenszyklen besitzen und von bestehenden Architekturen, Schnittstellen sowie Interoperabilitätsanforderungen abhängig sind.
Der Leitfaden bestätigt, dass solche technischen Randbedingungen berücksichtigt werden dürfen. Sofern bestimmte Cybersicherheitsmaßnahmen aufgrund technischer Einschränkungen oder bestehender Systemarchitekturen nicht vollständig umgesetzt werden können, dürfen alternative oder kompensierende Maßnahmen eingesetzt werden. Voraussetzung bleibt, dass die damit verbundenen Risiken nachvollziehbar dokumentiert und im Rahmen der Cybersecurity-Risikobewertung bewertet werden.
Solche Systeme können aufgrund langer Entwicklungszyklen, bestehender Architekturen oder notwendiger Interoperabilität schwer an neue Sicherheitsanforderungen anpassbar sein. Trotzdem fallen sie nicht automatisch aus dem Anwendungsbereich des CRA. Stattdessen gilt ein risikobasierter Ansatz.
Hersteller müssen:
Diese Einschränkungen, Risiken und Maßnahmen müssen in der technischen Dokumentation und den Nutzerinformationen transparent beschrieben und während des Supportzeitraums regelmäßig überprüft und ggf. aktualisiert werden.
Werden Altkomponenten und bestehende Schnittstellen unter dem CRA zum Problem?
Viele Maschinenbauer verwenden über Jahre etablierte Kommunikationsprotokolle, Feldbus-Systeme oder Steuerungskomponenten. Die finale Guidance erkennt ausdrücklich an, dass moderne Sicherheitsmaßnahmen aufgrund von Interoperabilitätsanforderungen oder technischen Randbedingungen nicht immer vollständig umgesetzt werden können.
In solchen Fällen dürfen Hersteller alternative oder kompensierende Schutzmaßnahmen einsetzen, sofern die Risiken im Rahmen der Cybersecurity-Risikobewertung nachvollziehbar dokumentiert werden. Diese Klarstellung ist insbesondere für Hersteller und Betreiber bestehender Produktionsanlagen von großer praktischer Bedeutung.
Wie sind Produkte zu behandeln, die bereits vor dem Inkrafttreten des CRA entwickelt wurden?
Produkte, die vor dem Anwendungsbeginn der Verordnung (EU) 2024/2847 entwickelt wurden, können weiterhin auf den Markt gebracht werden, ohne dass eine Neuentwicklung erforderlich ist.
Die finale CRA-Guidance (Kapitel 2.7 „Products with digital elements designed before the CRA entered into application“, Abschnitte 33 bis 39) konkretisiert diesen Punkt zusätzlich. Für viele Maschinenhersteller ist dies sicherlich eine der wichtigsten Klarstellungen des Leitfadens. Die Europäische Kommission stellt ausdrücklich klar, dass Produkte mit digitalen Elementen, die bereits vor dem Anwendungsbeginn des CRA entwickelt wurden, nicht automatisch vollständig neu entwickelt oder konstruiert werden müssen.
Hersteller können bestehende Konstruktionen weiter nutzen, sofern sie auf Basis einer Cybersecurity-Risikobewertung nachweisen können, dass die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen erfüllt werden. Darüber hinaus stellt die Kommission klar, dass historische Entwicklungs- und Testunterlagen nicht zwingend vollständig rekonstruiert werden müssen. Stattdessen können bestehende Nachweise und aktuelle Risikobewertungen herangezogen werden, um die Konformität mit den Anforderungen des CRA zu belegen.
Voraussetzung ist, dass der Hersteller:
Auch ohne Designänderungen müssen jedoch alle CRA-Pflichten eingehalten werden, insbesondere:
Falls keine ursprüngliche Sicherheitsbewertung aus der Entwicklungsphase vorliegt, muss der Hersteller eine aktuelle Risikobewertung erstellen und dokumentieren, wie bestehende Maßnahmen die identifizierten Risiken mindern. Zudem müssen Prozesse zum Umgang mit Schwachstellen eingerichtet und die Risikobewertung während des Supportzeitraums regelmäßig aktualisiert werden.
Wie ist eine „wesentliche Veränderung“ von Produkten im Anwendungsbereich des CRA zu beurteilen?
Die Verordnung (EU) 2024/2847 Artikel 3 Absatz 30 definiert eine „wesentliche Änderung“ eine Änderung des Produkts mit digitalen Elementen nach dessen Inverkehrbringen, die sich auf die Konformität des Produkts mit den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil I auswirkt oder zu einer Änderung des bestimmungsgemäßen Zwecks, für den das Produkt hergestellt wurde, führt.
Nach dem CRA gilt jede Person oder jedes Unternehmen als Hersteller, wenn sie eine wesentliche Änderung („substantial modification“) an einem Produkt vornimmt und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt.
Das betrifft insbesondere:
Im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/2847 wird zwischen „Änderungen“ „Reparaturen“, „Ersatzteilen“ und „Software-Updates“ unterschieden, um zu bestimmen, ob eine wesentliche Änderung („substantial modification“) eines Produkts vorliegt.
Physische Änderungen/ ReparaturenWartung, Reparatur oder Austausch von Komponenten führen nicht automatisch zu einer wesentlichen Änderung. Entscheidend ist, ob:
Der Austausch defekter Teile durch gleichwertige oder bessere Komponenten gilt in der Regel nicht als wesentliche Änderung, solange Funktion und Risiko unverändert bleiben.
Ersatzteile
Trotzdem stellt ihr Einbau normalerweise keine wesentliche Änderung des ursprünglichen Produkts dar, wenn Zweck und Risikoprofil gleichbleiben.
Der finale Guide enthält deutlich ausführlichere Erläuterungen zum Thema Ersatzteile (Kapitel 4.2 „Spare parts“, Abschnitte 96 bis 102).
Die Europäische Kommission stellt klar, dass nicht jede technische Änderung automatisch zu einer Neubewertung nach CRA führt. Entscheidend ist insbesondere, ob cyberrelevante Eigenschaften eines Produkts verändert werden. Hierzu zählen beispielsweise kryptografische Funktionen, Authentifizierungsmechanismen, Kommunikationsprotokolle oder andere sicherheitsrelevante Eigenschaften.
Gleichzeitig konkretisiert der Leitfaden die Voraussetzungen, unter denen ein Ersatzteil weiterhin als „identisch“ betrachtet werden kann. Solange Funktion, Sicherheitsprofil und Verwendungszweck unverändert bleiben, führt der Austausch eines Ersatzteils in der Regel nicht zu neuen CRA-Pflichten für das Gesamtsystem.
Software-UpdatesEin Software-Update gilt als wesentliche Änderung, wenn es:
Normale Sicherheitsupdates oder Updates, die bereits in der ursprünglichen Risikobewertung vorgesehen waren, gelten in der Regel nicht als wesentliche Änderung.
Gerade im Maschinen- und Anlagenbau werden Produkte über viele Jahre modernisiert, erweitert und an neue Anforderungen angepasst.
Der finale CRA-Leitfaden (Kapitel 4.3 „Software updates as substantial modifications“, Abschnitte 103 bis 112) stellt klar, dass nicht jede funktionale Erweiterung automatisch als wesentliche Änderung einzustufen ist. Maßgeblich bleibt vielmehr die Frage, ob sich der ursprüngliche Verwendungszweck verändert oder neue beziehungsweise erhöhte Cybersecurity-Risiken entstehen.
Als Beispiel nennt die Europäische Kommission den Übergang von einer reinen Monitoring-Lösung zu einer aktiv steuernden Lösung. Gerade für Retrofit-Projekte schafft diese Klarstellung zusätzliche Rechtssicherheit.
Welche Folgen hat eine wesentliche Änderung eines Produkts?
Wird eine wesentliche Änderung vorgenommen:
Betreffend der Dokumentation nach einer wesentlichen Veränderung, wird auf den Blue Guide Pkt. 2.1 verwiesen, der hier klarstellt, dass die technische Dokumentation aktualisiert werden muss, soweit die Änderung Auswirkungen auf die Anforderungen der geltenden Rechtsvorschriften hat. Es ist nicht erforderlich, Prüfungen zu wiederholen und neue Unterlagen zu erstellen, die sich auf Aspekte beziehen, die von der Änderung nicht betroffen sind. Es obliegt der natürlichen oder juristischen Person, die Änderungen am Produkt vornimmt oder vornehmen lässt, nachzuweisen, dass nicht alle Elemente der technischen Dokumentation aktualisiert werden müssen. Die natürliche oder juristische Person, die Änderungen am Produkt vornimmt oder vornehmen lässt, ist für die Konformität des geänderten Produkts verantwortlich und muss eine Konformitätserklärung ausstellen, auch wenn sie bestehende Prüfungen und technische Unterlagen verwendet.
Produkte, die vor dem 11. Dezember 2027 dem Markt bereitgestellt wurden, fallen erst dann unter den CRA, wenn sie nach diesem Datum wesentlich verändert werden.
Die finale CRA-Guidance schafft hierzu wichtige Klarheit (Kapitel 4.4.1 und 4.4.2 „Consequences of a substantial modification“, Abschnitte 117 bis 124).
Auch wenn eine wesentliche Änderung vorliegt, muss nicht zwangsläufig das gesamte Produkt neu bewertet werden. Sofern die Änderung die Cybersicherheit des Gesamtsystems nicht negativ beeinflusst und klar abgegrenzt werden kann, können sich die CRA-Pflichten auf die geänderten Komponenten und Funktionen beschränken.
Diese Klarstellung besitzt insbesondere für Retrofit-Projekte und Nachrüstungen industrieller Maschinen und Anlagen eine hohe praktische Relevanz.
Wie lange müssen Maschinenhersteller künftig Sicherheitsupdates bereitstellen?
Der Leitfaden stellt ausdrücklich klar, dass die häufig genannten fünf Jahre lediglich die gesetzliche Mindestanforderung, also die Untergrenze, darstellen. Sie sind nicht als Standardwert oder Regelfall für alle Produkte zu verstehen. Vielmehr muss der Hersteller den Supportzeitraum auf Basis der tatsächlich zu erwartenden Nutzungsdauer ("expected use time") des Produkts festlegen. Für Produkte, die voraussichtlich länger als fünf Jahre genutzt werden, kann daher ein deutlich längerer Unterstützungszeitraum erforderlich sein. (Kapitel 5 „Support period“, Abschnitte 125-126).
Bei der Festlegung des Supportzeitraums müssen Hersteller insbesondere folgende Faktoren berücksichtigen:
Gerade für den Maschinen- und Anlagenbau ist diese Klarstellung von hoher Bedeutung. Während bei bestimmten Softwareprodukten oder Consumer-Geräten ein Supportzeitraum von fünf Jahren angemessen sein kann, werden Industrieanlagen, Produktionsmaschinen, Robotersysteme oder Automatisierungslösungen häufig zehn, fünfzehn oder sogar zwanzig Jahre genutzt. Hersteller sollten deshalb frühzeitig prüfen, ob ihre Service-, Patch- und Vulnerability-Management-Prozesse geeignet sind, Sicherheitsupdates über den tatsächlich zu erwartenden Produktlebenszyklus bereitzustellen. Die EU-Kommission macht ausdrücklich deutlich: Produkte mit einer erwarteten Nutzung von mehr als fünf Jahren sollen grundsätzlich auch über einen entsprechend längeren Zeitraum unterstützt werden. (Kapitel 5, Abschnitte 125-126).
Verlängert eine wesentliche Änderung automatisch den CRA-Supportzeitraum?
Diese häufig gestellte Frage beantwortet der finale Guide erstmals ausdrücklich. Eine „Substantial Modification“ führt nicht automatisch zu einem Neustart oder einer Verlängerung des Supportzeitraums. Vielmehr muss geprüft werden, ob sich durch die Änderung die ursprünglichen Annahmen zur erwarteten Nutzungsdauer des Produkts verändern. Nur dann kann eine Anpassung der Supportperiode erforderlich werden. (Kapitel 5.1 „Substantial modifications and the support period“, Abschnitte 132 bis 135).
Security by Design - Cyber-Security Anforderungen an Maschinen und Anlagen
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Der Leitfaden zur Regulation (EU) 2024/2847 konkretisiert zentrale Begriffe und Anwendungsfälle der Verordnung und bietet Herstellern von Maschinen, Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln eine wichtige Orientierung für die praktische Umsetzung der neuen Cybersicherheitsanforderungen.
Zentral ist dabei die Klarstellung, wann ein Produkt als in Verkehr gebracht gilt und welche Produkte überhaupt in den Anwendungsbereich des CRA fallen. Maßgeblich ist nicht nur das Vorhandensein elektronischer Komponenten, sondern die Fähigkeit eines Produkts, digitale Daten zu verarbeiten oder auszutauschen. Auch Kombinationen aus Hardware und Software gelten als ein Produkt mit digitalen Elementen, wenn beide für die Funktionalität des Produkts erforderlich sind.
Der Leitfaden verdeutlicht außerdem, dass der CRA einen risikobasierten Ansatz verfolgt. Hersteller müssen Cybersicherheitsrisiken über den gesamten Lebenszyklus eines Produkts bewerten, dokumentieren und geeignete Schutzmaßnahmen umsetzen. Dies gilt auch für komplexe Systeme wie Maschinen oder industrielle Anlagen, bei denen technische Einschränkungen, bestehende Schnittstellen, Altkomponenten oder Interoperabilitätsanforderungen berücksichtigt werden können. Die finale Guidance bestätigt ausdrücklich, dass in solchen Fällen alternative oder kompensierende Schutzmaßnahmen zulässig sind, sofern die Risiken nachvollziehbar bewertet und dokumentiert werden.
Für bereits vor dem CRA entwickelte Produkte besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Neuentwicklung. Die Europäische Kommission stellt in der finalen Guidance klar, dass bestehende Maschinenplattformen weiterhin verwendet werden können, sofern Hersteller durch eine aktuelle Cybersecurity-Risikobewertung nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden. Damit schafft die Guidance zusätzliche Planungssicherheit für Hersteller mit langjährig etablierten Produktfamilien.
Besondere Bedeutung hat zudem der Begriff der „wesentlichen Änderung“. Nur Änderungen, die den Verwendungszweck eines Produkts verändern oder neue bzw. erhöhte Cybersicherheitsrisiken einführen, führen dazu, dass ein Produkt als neu in Verkehr gebracht gilt und erneut einer Konformitätsbewertung unterzogen werden muss. Wartung, Reparaturen, identische Ersatzteile oder reine Sicherheitsupdates führen in der Regel nicht zu einer solchen Einstufung. Die finale Guidance schafft darüber hinaus Klarheit für Retrofit-Projekte und Modernisierungen, da nicht jede funktionale Erweiterung automatisch eine wesentliche Änderung darstellt.
Neu konkretisiert werden außerdem die Anforderungen an den Supportzeitraum. Die häufig genannten fünf Jahre stellen lediglich die gesetzliche Mindestanforderung dar. Hersteller müssen vielmehr die erwartete Nutzungsdauer des Produkts berücksichtigen. Für Maschinen, Anlagen, Robotersysteme und industrielle Automatisierungslösungen können dadurch deutlich längere Verpflichtungen zur Bereitstellung von Sicherheitsupdates und zum Schwachstellenmanagement entstehen.
Insgesamt zeigt die finale CRA-Guidance, dass der CRA nicht nur neue Sicherheitsanforderungen definiert, sondern auch konkrete Regeln für Software-Updates, Produktänderungen, technische Dokumentation, Supportzeiträume und Verantwortlichkeiten über den gesamten Produktlebenszyklus schafft. Für Hersteller bedeutet dies vor allem, Cybersicherheit systematisch in Entwicklungs-, Änderungs-, Service- und Supportprozesse zu integrieren und die entsprechenden Nachweise in der technischen Dokumentation transparent zu führen.
Download der Leitlinien
Die CRA-Leitlinien können Sie durch Klick auf folgenden Link öffnen und herunterladen:
CRA Guidance
Verfasst am: 05.08.2026 (Letzte Aktualisierung)
Hendrik Stupin
Ausgebildeter technischer Redakteur (tekom-zertifiziert) und geprüfter CE-Koordinator. Zuvor 11 Jahre Erfahrung in der technischen Kommunikation und als CE-Koordinator im Bereich Maschinen- und Anlagenbau, spezialisiert auf “Engineered to Order (ETO)”-Produkte.
E-Mail: hendrik.stupin@ibf-solutions.com| www.ibf-solutions.com
Wolfgang ReichHTL Elektrotechnik, Schwerpunkt Energietechnik (Dipl.-HTL-Ing.), 20 Jahre Erfahrung im Bereich CE-Kennzeichnung, Maschinensicherheit, Umbau von Maschinen, Elektrotechnik und Explosionsschutz, 10 Jahre davon bei TÜV Austria und Intertek Deutschland GmbH. Vorsitzender der Meisterprüfungskommission in der Wirtschaftskammer Steiermark für Mechatronik (Automatisierungstechnik und Elektronik).
E-Mail: wolfgang.reich@ibf-solutions.com | www.ibf-solutions.com
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