Fachbeitrag

Haften Konstrukteure für Konstruktionsfehler persönlich? (Italienisches Recht)

Neuigkeiten und Änderungen zu CE nicht mehr verpassen! Jetzt für den CE-Infoservice registrieren

Persönliche Haftung von Konstrukteuren (Italien)


Fachbeitrag teilen
Share Button Linkedin  Share Button X  Share Button Facebook  Share Button Instagram  Share Button E-Mail

Dieser Artikel1 befasst sich mit der Frage der persönlichen Haftung des Konstrukteurs für Schäden, die durch fehlerhafte Produkte entstehen, wobei der Schwerpunkt auf dem italienischen Rechtssystem und dem Rechtsrahmen der Europäischen Union liegt.

Die Analyse betrachtet die wichtigsten zivil- und strafrechtlichen Haftungsaspekte im Zusammenhang mit Konstruktionstätigkeiten und unterscheidet dabei die Position des Konstrukteurs von der des Herstellers, der sowohl nach der Sonderregelung des Verbrauchergesetzbuchs als auch nach den allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs den größten Teil der Haftung für Produkthaftungsansprüche trägt.


1 Dieser Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar und darf auch nicht als solche ausgelegt werden. Für rechtliche oder fachliche Unterstützung in Bezug auf die behandelten Themen wird den Lesern empfohlen, sich an ihren vertrauten Rechtsberater zu wenden.
 

Haftung für fehlerhafte Produkte nach dem Verbrauchergesetzbuch und die Stellung des Konstrukteurs

Die italienischen Vorschriften zur Haftung für Schäden, die durch fehlerhafte Produkte verursacht werden, sind in den Artikeln 114 ff. des Verbrauchergesetzbuchs geregelt. Sie legen die Haftung in erster Linie beim Hersteller fest, der verpflichtet ist, den durch einen Produktfehler verursachten Schaden zu ersetzen. 

Für die Zwecke der hier behandelten Regelung ist neben der allgemeinen Definition des Herstellers in Artikel 3 Buchstabe d des Verbrauchergesetzbuchs die spezifische Definition in Artikel 115 Absatz 2-bis des Verbrauchergesetzbuchs von Bedeutung. In diesem Zusammenhang gilt als Hersteller der Hersteller des Endprodukts oder eines seiner Bestandteile, der Hersteller des Rohmaterials sowie, in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse, Produkte der Tierhaltung, der Fischerei und der Jagd, jeweils der Landwirt, der Tierhalter, der Fischer und der Jäger. 

Die Stellung des Konstrukteurs hingegen ist in den Artikeln 114 ff. des Verbrauchergesetzbuchs keiner eigenständigen Regelung unterworfen. Dies bedeutet, dass der Konstrukteur als solcher im Rahmen der besonderen Haftungsregelung für fehlerhafte Produkte nicht automatisch wie der Hersteller behandelt wird. Eine etwaige Haftung des Konstrukteurs muss daher auf der Grundlage eines spezifischen Rechtsgrundes festgestellt werden, sei es vertraglich, außervertraglich oder, in den schwerwiegendsten Fällen, strafrechtlich. 

Artikel 117 des Verbrauchergesetzbuchs definiert ein fehlerhaftes Produkt als ein Produkt, das unter Berücksichtigung aller Umstände nicht die Sicherheit bietet, die eine Person berechtigterweise erwarten darf. Dazu gehören insbesondere die Aufmachung des Produkts, seine offensichtlichen Merkmale, die bereitgestellten Anweisungen und Warnhinweise, die vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung des Produkts sowie der Zeitpunkt, zu dem es in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde. 

Daraus folgt, dass ein Mangel nicht zwangsläufig mit einer bloßen Funktionsstörung des Produkts gleichzusetzen ist. Ein Produkt kann mangelhaft sein, weil es von Grund auf unsicher konstruiert wurde oder weil es mit unzureichenden Anweisungen oder Warnhinweisen versehen ist. Ebenso beweist das bloße Auftreten eines Schadens nicht automatisch, dass das Produkt mangelhaft war. 

Die in den Artikeln 114 ff. des Verbrauchergesetzbuchs vorgesehene Haftung stellt eine Sonderregelung dar, die keinen Nachweis des Verschuldens des Herstellers erfordert, sollte jedoch nicht als verschuldensunabhängige Haftung verstanden werden. Tatsächlich muss der Geschädigte die Mangelhaftigkeit des Produkts, den erlittenen Schaden sowie den Kausalzusammenhang zwischen dieser Mangelhaftigkeit und dem Schaden nachweisen. Erst wenn diese Beweislast erfüllt ist, kann der Hersteller in den in Artikel 118 des Verbrauchergesetzbuchs vorgesehenen Fällen entlastende Beweise vorbringen. Dazu gehört beispielsweise der Nachweis, dass der Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme des Produkts oder während des Zeitraums, in dem sich das Produkt unter der Kontrolle des Herstellers befand, nicht so war, dass die Mangelhaftigkeit hätte entdeckt werden können. 

Die einschlägige Rechtsprechung stuft diese Haftung häufig als vermutete Haftung und als reine Gefährdungshaftung ein, gerade weil die Beweislast für den Mangel und den Kausalzusammenhang beim Geschädigten verbleibt. Aus dieser Perspektive reicht es daher nicht aus, das Eintreten des schädigenden Ereignisses als Folge oder im Zusammenhang mit der Verwendung eines Produkts nachzuweisen; es muss bewiesen werden, dass der Schaden auf die inhärente Unsicherheit des Produkts zurückzuführen ist. 

Artikel 121 des Verbrauchergesetzbuchs regelt dann Fälle, in denen mehrere Wirtschaftsteilnehmer haften, und sieht vor, dass, wenn mehrere Personen für denselben Schaden haften, sie gesamtschuldnerisch zum Schadensersatz verpflichtet sind. Für die Zwecke eines Regressanspruchs muss die interne Aufteilung unter Berücksichtigung des jeder Partei zuzurechnenden Risikos, der Schwere eines etwaigen Verschuldens und des Ausmaßes der daraus resultierenden Folgen festgelegt werden. 

Diese Bestimmung führt jedoch nicht zu einer automatischen Zurechnung der Haftung an den Konstrukteur. Sie setzt voraus, dass die Haftung der beteiligten Wirtschaftsteilnehmer bereits festgestellt wurde. Es ist daher konkret zu prüfen, ob der Mangel des Produkts auf die Konstruktion, die Herstellung, die Produktion, die Materialauswahl oder auf Informationsmängel – wie unzureichende Gebrauchsanweisungen oder Warnhinweise – zurückzuführen ist. 

Weitere Einschränkungen betreffen die Schäden, die im Rahmen der Sonderregelung ersetzt werden können. Artikel 123 des Verbrauchergesetzbuchs umfasst Schäden, die durch Tod oder Körperverletzung verursacht werden, sowie – innerhalb bestimmter Grenzen – Schäden an anderen Sachen als dem fehlerhaften Produkt, sofern diese Sachen normalerweise für den privaten Gebrauch oder Verbrauch bestimmt sind und vom Geschädigten hauptsächlich als solche genutzt wurden. Dementsprechend ist die Einschränkung der verbraucherrechtlichen Regelung besonders relevant im Hinblick auf Schäden an Sachen, die für geschäftliche oder berufliche Tätigkeiten bestimmt sind, während Körperverletzungen auch dann relevant sein können, wenn das Produkt in einem beruflichen Kontext verwendet wurde. 

Schließlich ist Artikel 127 des Verbrauchergesetzbuchs von besonderer Bedeutung, da er vorsieht, dass die Bestimmungen über die Haftung für Schäden, die durch fehlerhafte Produkte verursacht werden, die dem Geschädigten durch andere Gesetze zustehenden Rechte nicht ausschließen oder einschränken. Diese Regel ermöglicht es, die Sonderregelung mit den allgemeinen Regeln der zivilrechtlichen Haftung in Einklang zu bringen. Daraus folgt, dass die Nichtberücksichtigung des Konstrukteurs unter den typischen Adressaten der besonderen Haftungsregelung eine Klage auf der Grundlage der Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs nicht ausschließt, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. 

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Verbrauchergesetzbuch den Hersteller und nicht den Konstrukteur als die Partei identifiziert, die für Schäden haftet, die durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht wurden. Diese gesetzgeberische Entscheidung schließt jedoch die Möglichkeit einer persönlichen Haftung des Konstrukteurs nicht aus, wenn der Fehler konkret auf die Konstruktionsphase zurückzuführen ist und der ursächliche Beitrag des Konstrukteurs zum Eintritt des Schadens nachgewiesen ist.
 

Seminarhinweis

Effiziente CE-Kennzeichnung und Risikobeurteilung von Maschinen und Anlagen


Unser 2-tägiges Seminar Effiziente CE-Kennzeichnung und Risikobeurteilung von Maschinen und Anlagen behandelt Anforderungen an die sichere Konstruktion – sowohl nach Maschinenrichtline 2006/42/EG als auch nach der neuen Maschinenverordnung (EU) 2023/1230. 

Die zivilrechtliche Haftung des Konstrukteurs: freiberufliche Tätigkeit, Arbeitsverhältnis und Haftung gegenüber Dritten

Außerhalb des Anwendungsbereichs der im Verbrauchergesetzbuch vorgesehenen besonderen Haftungsregelung ist die Stellung des Konstrukteurs im Lichte der allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu prüfen. 

Ebenso kann die Haftung des Konstrukteurs nicht automatisch allein aufgrund der Tatsache begründet werden, dass das Produkt einen Schaden verursacht hat. Vielmehr ist es erforderlich, die tatsächlich vom Konstrukteur ausgeübte Rolle, den Inhalt des ihm übertragenen Auftrags, den Grad der dem Konstrukteur zur Verfügung stehenden technischen Autonomie sowie den Kausalzusammenhang zwischen der Konstruktionsleistung und dem festgestellten Mangel zu prüfen. 

Handelt der Konstrukteur als externer Fachmann, der mit der Ausführung der Konstruktionsarbeiten beauftragt wurde, ist das Verhältnis zum Auftraggeber in der Regel vertraglicher Natur. In diesem Fall können die Artikel 1218 und 1176 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs relevant werden, mit einer daraus folgenden Beurteilung der beruflichen Sorgfalt, die im Hinblick auf die Art der ausgeübten Tätigkeit erforderlich ist. In Fällen, in denen die Dienstleistung mit besonders schwierigen technischen Problemen verbunden ist, sollte auch Artikel 2236 des Bürgerlichen Gesetzbuchs berücksichtigt werden. Dieser sieht vor, dass der beauftragte unabhängige Konstrukteur nur haftet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. 

Die vertragliche Haftung des Konstrukteurs kann gegenüber dem Auftraggeber (d. h. dem Hersteller) entstehen, wenn der Entwurf aufgrund der Verantwortung des Konstrukteurs nicht dem erhaltenen Auftrag, den Regeln der Technik, den technischen Normen oder den geltenden Sicherheitsanforderungen entspricht. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass sich aus diesem Verstoß ein ersatzfähiger Schaden ergibt. 

Die Haftung gegenüber geschädigten Dritten weist hingegen eine andere Struktur auf. In Ermangelung eines direkten Vertragsverhältnisses zwischen dem Konstrukteur und dem Geschädigten kann sich eine etwaige persönliche Haftung des Konstrukteurs auf § 2043 des Bürgerlichen Gesetzbuchs stützen, der die sogenannte „außervertragliche Haftung“ betrifft. Aus dieser Perspektive muss der Dritte das Vorliegen zumindest eines fahrlässigen Verhaltens des Konstrukteurs, eines ungerechtfertigten Schadens, des Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten und dem Schaden sowie die Zurechenbarkeit des Mangels zu einem Konstruktionsfehler nachweisen. 

Die außervertragliche Haftung des Konstrukteurs ist daher theoretisch denkbar, wirft jedoch erhebliche Beweisprobleme auf. Es reicht nicht aus, nachzuweisen, dass das Produkt fehlerhaft war, wie dies bei der Herstellerhaftung der Fall ist; es muss nachgewiesen werden, dass der Fehler auf einen bestimmten Konstruktionsmangel zurückzuführen ist und dass dieser Mangel dem Konstrukteur als Verschulden anzulasten ist. 

Ein weiteres Problem betrifft Fälle, in denen der Konstrukteur innerhalb der Organisation des Herstellers tätig ist, beispielsweise als Arbeitnehmer, als koordinierter Mitarbeiter oder als Person, die auf andere Weise dauerhaft in die Unternehmensstruktur eingebunden ist. 

In solchen Fällen kann Artikel 2049 des Bürgerlichen Gesetzbuchs relevant werden. Er regelt die Haftung von Arbeitgebern und Auftraggebern für die rechtswidrigen Handlungen von Hilfspersonen und Arbeitnehmern bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben. Auf den vorliegenden Kontext angewendet, kann diese Bestimmung die Haftung des Arbeitgebers oder Auftraggebers für die unerlaubte Handlung begründen, die der Konstrukteur bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben begangen hat. In der Praxis entspricht diese Haftung gegenüber Dritten im Falle eines durch einen Konstruktionsmangel verursachten Produktschadens im Wesentlichen der im Verbrauchergesetzbuch vorgesehenen Haftung des Herstellers. 

Die Haftung des Auftraggebers schließt jedoch die persönliche Haftung des Konstrukteurs nicht aus. Die beiden Haftungsformen können nebeneinander bestehen: Die erstere beruht auf der funktionalen Einbindung des Konstrukteurs in die Unternehmensorganisation; die letztere hingegen erfordert den Nachweis der Tatbestandsmerkmale der deliktischen Haftung.

Im Falle eines angestellten Konstrukteurs richtet sich der Anspruch des Geschädigten in der Regel zunächst gegen den Hersteller oder den Arbeitgeber, sowohl aus Gründen der gesetzlichen Haftungszuweisung als auch aus Gründen der Zahlungsfähigkeit. Dies schließt nicht aus, dass der Konstrukteur persönlich haftbar gemacht wird, insbesondere bei grob fahrlässigem, unvorsichtigem oder inkompetentem Verhalten. 

In diesem Zusammenhang muss das interne Verhältnis zwischen dem angestellten Konstrukteur und dem Arbeitgeber näher untersucht werden. Tatsächlich muss jede Regressklage oder jeder Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer im Lichte des individuellen Arbeitsvertrags, des geltenden Tarifvertrags, der übertragenen Aufgaben, des Grades an technischer Autonomie, der erhaltenen Anweisungen, der Unternehmensorganisation, des möglichen Beitrags anderer Parteien und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beurteilt werden. Voreilige Schlussfolgerungen sind daher zu vermeiden: Die interne Haftung des Arbeitnehmers hängt von der konkreten Ausgestaltung des Verhältnisses, der Schwere des Verhaltens und dem tatsächlichen kausalen Einfluss der Konstruktionsleistung auf den eingetretenen Schaden ab. 

Ist der Konstrukteur hingegen ein externer Fachmann, kann der Hersteller oder Auftraggeber potenziell eine Regressklage oder einen vertraglichen Haftungsanspruch gegen den Konstrukteur erheben, sofern der Produktfehler auf einen diesem Fachmann zuzurechnenden Konstruktionsfehler zurückzuführen ist. 

Daraus folgt, dass die zivilrechtliche Haftung des Konstrukteurs im Einzelfall zu beurteilen ist, wobei nicht nur das Vorliegen des Mangels, sondern auch das Rechtsverhältnis, in das der Konstrukteur eingebunden ist, der Inhalt des Auftrags, die Vorhersehbarkeit des Risikos, die geltenden technischen Regeln sowie der ursächliche Beitrag der Konstruktion zur Entstehung des Schadens zu berücksichtigen sind.
 

Seminarhinweis

Rechtliche Anforderungen an die Risikobeurteilung von Maschinen und Anlagen


Dieses Seminar richtet sich speziell an Personen, die bereits Erfahrung mit Risikobeurteilungen haben. Rechtsanwalt Dr. Thomas Wilrich erläutert, welche juristischen Grauzonen bei der Durchführung von Risikobeurteilungen existieren und wie Sie diese Aspekte gewinnbringend berücksichtigen um den mitunter schmalen Grat zwischen Haftungsrisiko und seriöser Kostenoptimierung bestens zu meistern.

Strafrechtliche Haftungsfälle im Zusammenhang mit Konstruktionsfehlern

Im strafrechtlichen Kontext kann der Konstrukteur für Schäden haftbar gemacht werden, die durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht werden, wenn der Konstruktionsfehler zu Körperverletzungen oder, in den schwerwiegendsten Fällen, zum Tod einer Person führt. 

Auch hier wird die Haftung jedoch nicht allein aufgrund des Vorliegens des Mangels vermutet. Das Strafrecht verlangt eine strenge Prüfung des Verhaltens, des Verschuldens, des Kausalzusammenhangs und der Zurechnung des Ereignisses zu dem Risiko, das durch die verletzte Vorsichtsregel verhindert werden sollte. 

Im Falle einer Körperverletzung ist auf § 590 des Strafgesetzbuches Bezug zu nehmen, der die fahrlässige Körperverletzung regelt. Die Verletzung muss in einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung bestehen, verstanden als funktionelle Veränderung des Organismus, auch wenn diese nur vorübergehend ist, sofern sie aus medizinisch-rechtlicher Sicht erkennbar ist. Die Schwere der Verletzung muss anhand der im Strafgesetzbuch festgelegten Kriterien beurteilt werden, unter besonderer Berücksichtigung der Dauer der Erkrankung, der Unfähigkeit, gewöhnlichen Tätigkeiten nachzugehen, und des möglichen Auftretens bleibender Schäden. 

Führt der Produktfehler zum Tod einer Person, kann stattdessen Artikel 589 des Strafgesetzbuchs, der den fahrlässigen Totschlag regelt, anwendbar sein. 

Für die Zurechnung der Fahrlässigkeit muss nachgewiesen werden, dass der Konstrukteur fahrlässig, unvorsichtig, unfachmännisch oder unter Verstoß gegen Gesetze, Verordnungen, Anordnungen oder Vorschriften gehandelt hat. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn das Verhalten im Hinblick auf die Vorsichtsmaßnahmen, die vernünftigerweise zu erwarten wären, nachlässig ist; Unvorsichtigkeit liegt vor, wenn die Person unbesonnen oder entgegen den Sorgfaltspflichten handelt; Unfachmännigkeit besteht hingegen in der Verletzung der für die ausgeübte berufliche Tätigkeit spezifischen technischen Regeln. 

Im Fall des Planers ist die Hypothese der Unfähigkeit besonders relevant, da die Planungstätigkeit Fachkenntnisse sowie die Einhaltung von technischen Regeln, Sicherheitsstandards, bewährten Verfahren und den Regeln der Technik erfordert. Ein Verstoß gegen solche Regeln kann nur dann auf ein Verschulden hindeuten, wenn sie auf den konkreten Fall anwendbar waren und genau darauf abzielten, das später eingetretene Risiko zu verhindern. 

Sowohl bei fahrlässiger Körperverletzung als auch bei fahrlässiger Tötung muss der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Konstrukteurs und dem Ereignis nachgewiesen werden. Bei fahrlässigen Delikten reicht es nicht aus, nachzuweisen, dass das Verhalten nach einer kontrafaktischen Beurteilung eine Voraussetzung für das Ereignis darstellte. Es muss auch überprüft werden, ob das tatsächlich eingetretene Ereignis die Verwirklichung des Risikos darstellt, das durch die verletzte Vorsichtsregel vermieden werden sollte. 

Daher muss im Falle eines fehlerhaften Produkts nicht nur nachgewiesen werden, dass die Verletzung oder der Tod ohne den Fehler nicht eingetreten wäre, sondern auch, dass der Fehler ursächlich auf einen konkreten Verstoß des Konstrukteurs gegen die für die Konstruktion geltenden technischen oder Vorsichtsregeln zurückzuführen ist. 

Vor diesem Hintergrund ist eine strafrechtliche Haftung des Konstrukteurs zwar abstrakt denkbar, erfordert jedoch einen besonders strengen Beweis. Es muss zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass ein Produktfehler vorliegt, dass ein schädigendes Ereignis eingetreten ist, dass der Fehler ursächlich auf das Verhalten des Konstrukteurs zurückzuführen ist, dass eine Vorsichtsregel verletzt wurde und dass das Risiko, das durch die Regel verhindert werden sollte, konkret eingetreten ist.
 

Seminarhinweis

Haftung im Maschinenbau vermeiden


In diesem 1-tägigen Webinar erhalten Sie fundierte Kenntnisse darüber welche Haftungsrisiken für Unternehmen bestehen und inwieweit Mitarbeiter persönlich davon betroffen sein können.

Der Rechtsrahmen der Europäischen Union für fehlerhafte Produkte

Der europäische Rechtsrahmen für fehlerhafte Produkte stützte sich historisch gesehen auf die Richtlinie 85/374/EWG über die Haftung für fehlerhafte Produkte. Diese Regelung wurde in das italienische Rechtssystem umgesetzt und ist nun in den Artikeln 114 ff. des Verbrauchergesetzbuchs verankert. 

Das europäische System wurde kürzlich durch die Richtlinie (EU) 2024/2853 aktualisiert, die die Richtlinie 85/374/EWG aufhebt und die Vorschriften zur Haftung für Schäden durch fehlerhafte Produkte reformiert. Die neue Richtlinie muss von den Mitgliedstaaten bis zum 9. Dezember 2026 umgesetzt werden und gilt für Produkte, die ab diesem Datum in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Produkte, die vor dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht wurden, unterliegen weiterhin den Vorschriften der Richtlinie 85/374/EWG.

Die Richtlinie (EU) 2024/2853 bestätigt den Ansatz, wonach der Geschädigte den Produktfehler, den erlittenen Schaden und den Kausalzusammenhang zwischen dem Fehler und dem Schaden nachweisen muss. Sie aktualisiert die Regelung jedoch im Lichte der technologischen Entwicklungen, einschließlich Aspekten im Zusammenhang mit Software, digitalen Systemen und vernetzten Produkten. 

Neben der zivilrechtlichen Haftung für fehlerhafte Produkte sollte auch die EU-Gesetzgebung zur allgemeinen Produktsicherheit erwähnt werden. Insbesondere die Verordnung (EU) 2023/988, die ab dem 13. Dezember 2024 gilt, legt die allgemeine Verpflichtung fest, nur sichere Produkte in Verkehr zu bringen oder auf dem Markt bereitzustellen. Mit Wirkung vom selben Datum hebt die Verordnung die Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit auf. 

Die Produktsicherheit betrifft nicht nur die letzte Phase des Inverkehrbringens des Produkts, sondern muss bereits ab der Konstruktionsphase berücksichtigt werden. Die technischen Merkmale, der Verwendungszweck, die vernünftigerweise vorhersehbare Nutzung, Anweisungen, Warnhinweise, die Wartung und die Wechselwirkung mit anderen Produkten können bei der Beurteilung der Gesamtsicherheit relevant sein. 

Für bestimmte Produktkategorien gelten dann sektorspezifische Vorschriften. Im Falle von Maschinen ist derzeit die Richtlinie 2006/42/EG die wichtigste Referenz, die durch die Verordnung (EU) 2023/1230 ersetzt werden soll. Letztere legt Vorschriften für Maschinen, verwandte Produkte und unvollständige Maschinen fest, mit dem Ziel, ein hohes Sicherheitsniveau für Arbeitnehmer und Bürger der Union zu gewährleisten. Die Verordnung wird die Richtlinie 2006/42/EG ab dem 20. Januar 2027 ersetzen, mit Ausnahme bestimmter Bestimmungen, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft treten. 

Für Konstrukteure sind diese Bestimmungen besonders wichtig. Die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen dürfen nicht erst am Ende des Konstruktionsprozesses berücksichtigt werden, sondern müssen die gesamte Konstruktions- und Produktentwicklungsarbeit leiten. Sicherheit muss daher von Anfang an integriert werden, durch eine angemessene Risikobewertung und Konstruktionsentscheidungen, die geeignet sind, Risiken an der Quelle zu beseitigen oder zu verringern. 

Bei Maschinen wirken sich die Gestaltung der Geometrien, die Auswahl der Bauteile, die Dimensionierung von Kräften und Bewegungen, die Zugänglichkeit mechanischer Teile sowie die Festlegung der Verwendungsmethoden unmittelbar auf die tatsächlich vorhandenen Gefahren aus. Werden diese Aspekte in der Konstruktionsphase vernachlässigt, werden Schutzmaßnahmen oft erst nachträglich durch Lösungen eingeführt, die komplexer, kostspieliger und manchmal weniger wirksam sind. 

Die Risikobeurteilung ist daher ein zentrales Instrument. Sie ermöglicht es, Gefahren frühzeitig zu erkennen, Risiken zu beurteilen und geeignete Konstruktionsmaßnahmen zu ergreifen, bevor zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich werden. Die wirksamsten Maßnahmen sind diejenigen, die direkt in die Produktkonstruktion integriert sind, beispielsweise durch sicherere Geometrien, die Reduzierung gefährlicher Kräfte, die Begrenzung riskanter Bewegungen oder die Verhinderung des Zugangs zu Gefahrenbereichen. 

Die technische Dokumentation spielt in dieser Hinsicht eine wesentliche Rolle. Die sicherheitsrelevanten Konstruktionsentscheidungen, die Risikobeurteilung, die gewählten Lösungen und etwaige zusätzliche Maßnahmen müssen klar und nachvollziehbar dokumentiert werden. Diese Dokumentation ist nicht nur für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften relevant, sondern kann auch im Zusammenhang mit der Beurteilung der zivil- oder strafrechtlichen Haftung von Bedeutung sein.
 

Weiterführende Informationen

Haftungsrisiken von Konstrukteuren aus der Sicht des Arbeits-, Schadensersatz- und Strafrechts in Deutschland haben wir in unserem Fachbeitrag "Haften Konstrukteure für Konstruktionsfehler persönlich?” beleuchtet. Den gleichen Beitrag gibt es auch mit speziellem Fokus auf das Schweizer Recht.


Verfasst am: 20.05.2026

Autor

Avv. Massimo Maggiore
Abschluss in Rechtswissenschaften an der Katholischen Universität Mailand und LL.M. in Technologie, Medien und Kommunikation an der Queen Mary University of London. 
Massimo ist gemeinsam mit Eva Maschietto Mitbegründer und Partner von emlex, wo er die Abteilungen für geistiges Eigentum/TMT sowie Wettbewerbs- und Handelsrecht leitet. Er ist als Vertragsdozent im Studiengang „Cyberrisiken und Datenschutzrecht“ an der Bocconi-Universität in Mailand tätig und hält Vorlesungen über den rechtlichen Rahmen im Bereich Cybersicherheit. Massimo unterrichtet außerdem im LL.M.-Studiengang „Recht der Internet-Technologie“ Rechtsfragen im Zusammenhang mit Cloud Computing.

E-Mail: massimo.maggiore@emlex.it | www.emlex.it/


Fachbeitrag teilen
Share Button Linkedin  Share Button X  Share Button Facebook  Share Button Instagram  Share Button E-Mail

Unterstützung durch IBF

CE-Software Safexpert

CE-Software zum systematischen und professionellen sicherheitstechnischen Engineering

Praxis-Seminare

Praxisgerechte Seminare rund um das Thema Produktsicherheit

Bleiben Sie Up-to-Date!

Mit dem CE-InfoService bleiben Sie informiert bei wichtigen Entwicklungen im Bereich Produktsicherheit