Fachbeitrag

Verpackungsrecht im Maschinen- und Anlagenbau

PPWR als neue Herausforderung für Hersteller


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Die Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 (VerpackVO) wurde am 22.01.2025 im Amtsblatt der EU verkündet und trat formell am 11.02.2025 in Kraft. Der generelle Geltungsbeginn ist auf den 12.08.2026 festgelegt, wobei für zahlreiche Pflichten weitere Übergangfristen gelten, die teilweise auch noch vom Erlass weiterer delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte abhängen.  

Während man auf den ersten Blick annehmen könnte, dass die PPWR an vielen Stellen auf klassische Verkaufs- und Versandverpackungen für Endverbraucherprodukte gemünzt ist, wird bei einem genaueren Blick schnell klar, dass auch im gewerblichen und industriellen Kontext des Maschinen- und Anlagenbaus Verpackungen verwendet werden und diese weitgehend nicht von den neuen Vorgaben ausgenommen sind. Daher müssen sich auch Maschinen- und Anlagenbauer mit der PPWR befassen, ihre sachliche (dazu unter I.) und persönliche (dazu unter II.) Betroffenheit bestimmen und daraus die relevanten Pflichten und Handlungserfordernisse (dazu unter III.) ableiten.
 

I. Sachlicher Anwendungsbereich

Der sachliche Anwendungsbereich der PPWR umfasst nach ihrem Art. 2 Abs. 1 alle Verpackungen, unabhängig von dem verwendeten Material, und alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob diese Verpackungen in der Industrie, in sonstigen Herstellungs-, Einzelhandels- oder Vertriebsunternehmen, in der Verwaltung, im Dienstleistungsbereich oder in Haushalten verwendet werden oder diese Verpackungsabfälle dort anfallen. 

Schon damit wird unmissverständlich klar, dass auch Verpackungen beispielsweise für industrielle Großanlagen, seien sie auch noch so komplex und individuell gestaltet, in den sachlichen Anwendungsbereich der PPWR einbezogen sind. Generelle Anwendungsbereichsausnahmen sind nicht vorgesehen, sondern es gibt lediglich einzelne, pflichtenspezifische Ausnahmen, von denen der Maschinen- und Anlagenbau jedoch ebenfalls kaum profitieren kann. 

Bei den im Maschinen- und Anlagenbau zum Einsatz kommenden Verpackungen im Sinne der allgemeinen Definition aus Art. 3 Abs.1 Nr. 1 PPWR wird es sich in den allermeisten Fällen um Transportverpackungen gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 PPWR handeln, also um „Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie die Handhabung und den Transport von einer oder mehreren Verkaufseinheiten oder einer Zusammenstellung von Verkaufseinheiten in einer Weise erleichtern, dass eine Beschädigung des Produkts durch Handhabung und Transport vermieden wird, mit Ausnahme von Containern für den Straßen-, Schienen-, See- und Luftverkehr“. Allerdings darf dabei nicht übersehen werden, dass stets eine Einzelfallbetrachtung erforderlich ist, insbesondere um eine Abgrenzung zu den Verkaufsverpackungen nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 PPWR vorzunehmen, die möglicherweise für Ersatzteile oder auch Merchandise-Artikel relevant werden können.
 

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II. Persönlicher Anwendungsbereich

Ein ganz zentraler Aspekt ist zudem die korrekte Rollenzuteilung und damit insbesondere die Abgrenzung zwischen bloßen Lieferanten von Verpackungsmaterialien und Verpackungen, Erzeugern von Verpackungen und nachgelagerten Vertreibern. Dies ist deshalb von enormer Bedeutung, da den einzelnen Rollen nach Art. 15 ff. VerpackVO unterschiedliche Pflichten zugeordnet sind und diese folglich nur bei korrekter Rollenzuteilung vollständig und ordnungsgemäß übernommen und eingehalten werden können. 

Primär entscheidend ist dabei die Abgrenzung zwischen einem bloßen Lieferanten mit den reinen Informationspflichten nach Art. 16 VerpackVO und dem Erzeuger mit den Kernpflichten nach Art. 15 VerpackVO . Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 6 VerpackVO ist für die Erzeugerstellung eine entsprechende Kennzeichnung ausschlaggebend, wobei insbesondere in Bezug auf Verkaufsverpackungen in aller Regel derjenige deren Erzeuger sein wird, dessen Produkte darin verpackt werden, da erst mit der Befüllung und anschließenden Verschließung eine fertige Verpackung im Sinne der PPWR vorliegen soll (vgl. dazu die Auslegungshinweise der Zentralen Stelle Verpackungsregister und Ziffer 2 des Guidance document on Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) der EU-Kommission). 

Bei Transportverpackungen soll für die Erzeugerstellung insbesondere entscheidend sein, ob es sich um formstabile (wie beispielsweise Einweg- oder Mehrwegpaletten) oder um flexible (beispielsweise Folien, Bänder, Kartonagen) Verpackungskomponenten handelt. Während erstere schon selbst Verpackungen sein sollen und damit in der Regel deren Produzent als Erzeuger anzusehen ist (z.B. das Sägewerk in Bezug auf Paletten – vgl dazu beispielsweise die Informationen von EPAL), sollen alle flexiblen Komponenten lediglich Verpackungsmaterialien sein, deren Produzenten folglich lediglich Lieferanten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 PPWR sind und derjenige, der die Materialien verwendet, um daraus eine Verpackung zu erstellen, beispielsweise also der Maschinen- und Anlagenbauer, ist sodann als Erzeuger im Sinne von Art. 3 Abs.1 Nr. 13 PPWR anzusehen. Ziffer 12 der PPWR FAQs der EU-Kommission gehen insofern systemwidrig davon aus, dass auch für Folien und Umreifungsbänder eine eigene EU-Konformitätserklärung erforderlich ist, was implizieren würde, dass es sich bereits im unbenutzten Zustand um eigenständige Verpackungen handeln würde.

In der Praxis ist jedoch stets eine Einzelfallbetrachtung anhand aller Umstände des Falls und eine Abstimmung zwischen den einzelnen Akteuren der Lieferkette erforderlich, um zu einer für die jeweilige Konstellation passenden Rollenabgrenzung zu gelangen. Diese sollte sodann idealerweise vertraglich festgelegt werden, um Missverständnisse zu vermeiden. Falls der Erzeuger einer Verpackung im Nicht-EU-Ausland niedergelassen ist, kommt zudem noch ein Importeur gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 17 PPWR mit den Pflichten nach Art. 18 VerpackVO hinzu, wobei insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass der Importeur eine eigenständige Kennzeichnungspflicht in Bezug auf seine Rolle hat. 
 

III. Pflichten im Überblick

Im Hinblick auf den Geltungsbeginn ist zu erwähnen, dass die PPWR ab dem 12.08.2026 gilt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass alle im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 PPWR vor dem 12.08.2026 in der EU in Verkehr gebrachten Verpackungen ohne Anpassungen weiterhin verkehrsfähig sind (das Guidance document will in Ziffer 12 den Geltungszeitpunkt für wiederverwendbare Transportverpackungen auf den 11.02.2026 vorverlegen, was rechtssystematisch nicht vertretbar erscheint). 

Ab dem 12.08.2026 gelten folgende Plichten und Vorgaben:

  • Stoffbeschränkungen für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom, deren Summe in einer Verpackung 100 mg/kg nicht überschreiten darf (Art. 5 Abs. 4 VerpackVO). Diese Stoffbeschränkungen gelten zwar schon seit vielen Jahren unter der EU-Verpackungsrichtlinie und dem deutschen VerpackG, wurden jedoch bisher oftmals als eingehalten unterstellt. Das wird mit dem Geltungsbeginn der PPWR nicht mehr möglich sein, weil der Nachweis der Einhaltung dieser Stoffbeschränkung Gegenstand der Konformitätsbewertung und damit der technischen Dokumentation sein muss. Folglich bedarf es expliziter Nachweise seitens der Packmittellieferanten, die der jeweilige Erzeuger von diesen anfordern, bewerten und konsolidieren muss. Ergänzend dazu gelten für Verpackungen auch weiterhin die erzeugnisbezogenen Stoffbeschränkungen und -verbote insbesondere aus der REACH- und der POP-Verordnung. 
  • Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens auf Basis von technischen Unterlagen für jede Verpackung und anschließende Ausstellung einer EU-Konformitätserklärung (Art. 38 f. in Verbindung mit Anhang VII und VIII VerpackVO). Dies gilt dem Grunde nach auch für Verpackungen von Maschinen und Anlagen, auch wenn es sich um individuell gestaltete Verpackungen handelt. Eine enge Ausnahme gilt nach Art. 15 Abs. 11 PPWR nur für maßgefertigte Transportverpackungen für konfigurierbare Medizinprodukte und -systeme, die für den Einsatz in der Industrie und im Gesundheitswesen bestimmt sind. Eine CE-Kennzeichnung für Verpackungen ist hingegen aus verpackungsrechtlicher Perspektive nicht erforderlich. Ab dem 12.08.2026 muss die Konformitätsbewertung zunächst nur die Einhaltung der Stoffbeschränkungen zum Gegenstand haben. Weitere Themen, wie insbesondere die Recyclingfähigkeit, Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen, Kennzeichnung, Minimierung und Wiederverwendung, sind erst deutlich später (ab dem 12.08.2028 bzgl. der Kennzeichnung und ab dem 01.01.2030 für die weiteren Pflichten) einzuhalten und auch erst dann Gegenstand der Konformitätsbewertung. 
  • Weiterhin ist auf die Pflicht der Erzeuger zur Kennzeichnung von Verpackungen nach Art. 15 Abs. 5 und 6 PPWR hinzuweisen. Zunächst ist damit eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer für jede Verpackung erforderlich. Darüber hinaus muss der Erzeuger seinen Namen oder seine Marke, seine Adresse und einen digitalen Kontakt (Kontaktformular oder E-Mail-Adresse) direkt auf der Verpackung oder abrufbar in einem QR-Code auf der Verpackung anbringen. Systematisch dürfte es dabei so sein, dass es ausreichend ist, wenn diese Kennzeichnungen einmal auf der gesamten Verpackungseinheit vorhanden sind und nicht auf jeder einzelnen Verpackungskomponente angebracht sein müssen. 

Abschließend ist auf die von den oben genannten Pflichten und Rollenstrukturen zwingend zu unterscheidenden Pflichten für Hersteller von Verpackungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 VerpackVO im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung nach Art. 44 ff. VerpackVO hinzuweisen. Diese sind bislang auf Basis der EU-Verpackungsrichtlinie jeweils durch nationales Recht umgesetzt, sodass sich ein nationaler Flickenteppich an Detailregelungen entwickelt hat. Da auch die VerpackVO die Umsetzung der verpackungsbezogenen erweiterten Herstellerverordnung weitgehend den Mitgliedstaaten überlässt, ist davon auszugehen, dass es weiterhin nationale Besonderheiten geben wird. 

In Deutschland liegt bereits ein Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 vor, welcher das bisherige VerpackG durch ein VerpackDG ersetzen möchte. Inhaltlich wird es nach dem vorliegenden Entwurf weitgehend bei den bekannten Grundstrukturen verbleiben, welche lediglich an einigen Stellen an die Vorgaben aus der VerpackVO anzupassen sind. Hervorzuheben sind hier insbesondere neue Kostentragungs- und Finanzierungspflichten für alle Hersteller von Verpackungen und die künftige Beteiligungsmöglichkeit für nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an einer sog. sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung. Hersteller, die nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen weiterhin in Eigenregie zurücknehmen möchte, wie dies bisher nach § 15 VerpackG der Fall war, müssen sich auf zusätzliche administrative und finanzielle Aufwände einstellen, da diese Hersteller künftig eine unternehmensindividuelle Zulassung bedürfen, wenn sie sich nicht kostenrelevant an einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung beteiligen wollen.  
 

Fazit

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass aktuell noch sehr viel im Fluss ist und in den nächsten Wochen und Monaten sowohl weitere Auslegungs- und Anwendungshinweise als auch Veränderungen am Text der VerpackVO selbst und erforderliche Tertiärrechtsakte zu erwarten sind. Für betroffene Unternehmen ist damit neben der operativen Vorbereitung, die umgehend angegangen bzw. fortgeführt werden sollte, auch ein engmaschiges Monitoring der weiteren Entwicklungen unerlässlich, um mögliche Veränderung der umsetzungsrelevanten Aspekte frühzeitig zu erkennen. Nach aktuellem Stand ist nämlich, entgegen zahlreicher Hoffnungen und Appelle, nicht mit einer Verschiebung des generellen Geltungsbeginns zu rechnen. 
 

Weiterführende Informationen

Den Volltext der EU-Verpackungsverordnung 2025/40 können Sie über folgenden Link öffnen und herunterladen.


EU-Verpackungs-Verordnung 2025/40
 


Verfasst am: 13.04.2026

Autor

Michael Öttinger
Rechtsanwalt Michael Öttinger ist spezialisiert auf die Beratung in allen Bereichen des produktbezogenen Umweltrechts. Dies umfasst beispielsweise die Elektrogeräte-, Batterie-, Verpackungs- und Altfahrzeugregulierung. Auch die stark zunehmenden Nachhaltigkeitsanforderungen, beispielsweise durch die EU-Batterieverordnung und die EU-Verpackungsverordnung, stehen im Fokus seiner Beratung. Einen weiteren Schwerpunkt seiner Beratung bilden die nationalen und europäischen Vorgaben zu menschenrechts- und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette.

E-Mail: oettinger@produktkanzlei.com | www.produktkanzlei.com

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