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Die Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 (VerpackVO) wurde am 22.01.2025 im Amtsblatt der EU verkündet und trat formell am 11.02.2025 in Kraft. Der generelle Geltungsbeginn ist auf den 12.08.2026 festgelegt, wobei für zahlreiche Pflichten weitere Übergangfristen gelten, die teilweise auch noch vom Erlass weiterer delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte abhängen.
Während man auf den ersten Blick annehmen könnte, dass die PPWR an vielen Stellen auf klassische Verkaufs- und Versandverpackungen für Endverbraucherprodukte gemünzt ist, wird bei einem genaueren Blick schnell klar, dass auch im gewerblichen und industriellen Kontext des Maschinen- und Anlagenbaus Verpackungen verwendet werden und diese weitgehend nicht von den neuen Vorgaben ausgenommen sind. Daher müssen sich auch Maschinen- und Anlagenbauer mit der PPWR befassen, ihre sachliche (dazu unter I.) und persönliche (dazu unter II.) Betroffenheit bestimmen und daraus die relevanten Pflichten und Handlungserfordernisse (dazu unter III.) ableiten.
I. Sachlicher Anwendungsbereich
Der sachliche Anwendungsbereich der PPWR umfasst nach ihrem Art. 2 Abs. 1 alle Verpackungen, unabhängig von dem verwendeten Material, und alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob diese Verpackungen in der Industrie, in sonstigen Herstellungs-, Einzelhandels- oder Vertriebsunternehmen, in der Verwaltung, im Dienstleistungsbereich oder in Haushalten verwendet werden oder diese Verpackungsabfälle dort anfallen.
Schon damit wird unmissverständlich klar, dass auch Verpackungen beispielsweise für industrielle Großanlagen, seien sie auch noch so komplex und individuell gestaltet, in den sachlichen Anwendungsbereich der PPWR einbezogen sind. Generelle Anwendungsbereichsausnahmen sind nicht vorgesehen, sondern es gibt lediglich einzelne, pflichtenspezifische Ausnahmen, von denen der Maschinen- und Anlagenbau jedoch ebenfalls kaum profitieren kann.
Bei den im Maschinen- und Anlagenbau zum Einsatz kommenden Verpackungen im Sinne der allgemeinen Definition aus Art. 3 Abs.1 Nr. 1 PPWR wird es sich in den allermeisten Fällen um Transportverpackungen gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 PPWR handeln, also um „Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie die Handhabung und den Transport von einer oder mehreren Verkaufseinheiten oder einer Zusammenstellung von Verkaufseinheiten in einer Weise erleichtern, dass eine Beschädigung des Produkts durch Handhabung und Transport vermieden wird, mit Ausnahme von Containern für den Straßen-, Schienen-, See- und Luftverkehr“. Allerdings darf dabei nicht übersehen werden, dass stets eine Einzelfallbetrachtung erforderlich ist, insbesondere um eine Abgrenzung zu den Verkaufsverpackungen nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 PPWR vorzunehmen, die möglicherweise für Ersatzteile oder auch Merchandise-Artikel relevant werden können.
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II. Persönlicher Anwendungsbereich
Ein ganz zentraler Aspekt ist zudem die korrekte Rollenzuteilung und damit insbesondere die Abgrenzung zwischen bloßen Lieferanten von Verpackungsmaterialien und Verpackungen, Erzeugern von Verpackungen und nachgelagerten Vertreibern. Dies ist deshalb von enormer Bedeutung, da den einzelnen Rollen nach Art. 15 ff. VerpackVO unterschiedliche Pflichten zugeordnet sind und diese folglich nur bei korrekter Rollenzuteilung vollständig und ordnungsgemäß übernommen und eingehalten werden können.
Primär entscheidend ist dabei die Abgrenzung zwischen einem bloßen Lieferanten mit den reinen Informationspflichten nach Art. 16 VerpackVO und dem Erzeuger mit den Kernpflichten nach Art. 15 VerpackVO . Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 6 VerpackVO ist für die Erzeugerstellung eine entsprechende Kennzeichnung ausschlaggebend, wobei insbesondere in Bezug auf Verkaufsverpackungen in aller Regel derjenige deren Erzeuger sein wird, dessen Produkte darin verpackt werden, da erst mit der Befüllung und anschließenden Verschließung eine fertige Verpackung im Sinne der PPWR vorliegen soll (vgl. dazu die Auslegungshinweise der Zentralen Stelle Verpackungsregister und Ziffer 2 des Guidance document on Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) der EU-Kommission).
Bei Transportverpackungen soll für die Erzeugerstellung insbesondere entscheidend sein, ob es sich um formstabile (wie beispielsweise Einweg- oder Mehrwegpaletten) oder um flexible (beispielsweise Folien, Bänder, Kartonagen) Verpackungskomponenten handelt. Während erstere schon selbst Verpackungen sein sollen und damit in der Regel deren Produzent als Erzeuger anzusehen ist (z.B. das Sägewerk in Bezug auf Paletten – vgl dazu beispielsweise die Informationen von EPAL), sollen alle flexiblen Komponenten lediglich Verpackungsmaterialien sein, deren Produzenten folglich lediglich Lieferanten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 PPWR sind und derjenige, der die Materialien verwendet, um daraus eine Verpackung zu erstellen, beispielsweise also der Maschinen- und Anlagenbauer, ist sodann als Erzeuger im Sinne von Art. 3 Abs.1 Nr. 13 PPWR anzusehen. Ziffer 12 der PPWR FAQs der EU-Kommission gehen insofern systemwidrig davon aus, dass auch für Folien und Umreifungsbänder eine eigene EU-Konformitätserklärung erforderlich ist, was implizieren würde, dass es sich bereits im unbenutzten Zustand um eigenständige Verpackungen handeln würde.
In der Praxis ist jedoch stets eine Einzelfallbetrachtung anhand aller Umstände des Falls und eine Abstimmung zwischen den einzelnen Akteuren der Lieferkette erforderlich, um zu einer für die jeweilige Konstellation passenden Rollenabgrenzung zu gelangen. Diese sollte sodann idealerweise vertraglich festgelegt werden, um Missverständnisse zu vermeiden. Falls der Erzeuger einer Verpackung im Nicht-EU-Ausland niedergelassen ist, kommt zudem noch ein Importeur gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 17 PPWR mit den Pflichten nach Art. 18 VerpackVO hinzu, wobei insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass der Importeur eine eigenständige Kennzeichnungspflicht in Bezug auf seine Rolle hat.
III. Pflichten im Überblick
Im Hinblick auf den Geltungsbeginn ist zu erwähnen, dass die PPWR ab dem 12.08.2026 gilt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass alle im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 PPWR vor dem 12.08.2026 in der EU in Verkehr gebrachten Verpackungen ohne Anpassungen weiterhin verkehrsfähig sind (das Guidance document will in Ziffer 12 den Geltungszeitpunkt für wiederverwendbare Transportverpackungen auf den 11.02.2026 vorverlegen, was rechtssystematisch nicht vertretbar erscheint).
Ab dem 12.08.2026 gelten folgende Plichten und Vorgaben:
Abschließend ist auf die von den oben genannten Pflichten und Rollenstrukturen zwingend zu unterscheidenden Pflichten für Hersteller von Verpackungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 VerpackVO im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung nach Art. 44 ff. VerpackVO hinzuweisen. Diese sind bislang auf Basis der EU-Verpackungsrichtlinie jeweils durch nationales Recht umgesetzt, sodass sich ein nationaler Flickenteppich an Detailregelungen entwickelt hat. Da auch die VerpackVO die Umsetzung der verpackungsbezogenen erweiterten Herstellerverordnung weitgehend den Mitgliedstaaten überlässt, ist davon auszugehen, dass es weiterhin nationale Besonderheiten geben wird.
In Deutschland liegt bereits ein Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 vor, welcher das bisherige VerpackG durch ein VerpackDG ersetzen möchte. Inhaltlich wird es nach dem vorliegenden Entwurf weitgehend bei den bekannten Grundstrukturen verbleiben, welche lediglich an einigen Stellen an die Vorgaben aus der VerpackVO anzupassen sind. Hervorzuheben sind hier insbesondere neue Kostentragungs- und Finanzierungspflichten für alle Hersteller von Verpackungen und die künftige Beteiligungsmöglichkeit für nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an einer sog. sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung. Hersteller, die nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen weiterhin in Eigenregie zurücknehmen möchte, wie dies bisher nach § 15 VerpackG der Fall war, müssen sich auf zusätzliche administrative und finanzielle Aufwände einstellen, da diese Hersteller künftig eine unternehmensindividuelle Zulassung bedürfen, wenn sie sich nicht kostenrelevant an einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung beteiligen wollen.
Fazit
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass aktuell noch sehr viel im Fluss ist und in den nächsten Wochen und Monaten sowohl weitere Auslegungs- und Anwendungshinweise als auch Veränderungen am Text der VerpackVO selbst und erforderliche Tertiärrechtsakte zu erwarten sind. Für betroffene Unternehmen ist damit neben der operativen Vorbereitung, die umgehend angegangen bzw. fortgeführt werden sollte, auch ein engmaschiges Monitoring der weiteren Entwicklungen unerlässlich, um mögliche Veränderung der umsetzungsrelevanten Aspekte frühzeitig zu erkennen. Nach aktuellem Stand ist nämlich, entgegen zahlreicher Hoffnungen und Appelle, nicht mit einer Verschiebung des generellen Geltungsbeginns zu rechnen.
Weiterführende Informationen
Den Volltext der EU-Verpackungsverordnung 2025/40 können Sie über folgenden Link öffnen und herunterladen.
EU-Verpackungs-Verordnung 2025/40
Verfasst am: 13.04.2026
Michael ÖttingerRechtsanwalt Michael Öttinger ist spezialisiert auf die Beratung in allen Bereichen des produktbezogenen Umweltrechts. Dies umfasst beispielsweise die Elektrogeräte-, Batterie-, Verpackungs- und Altfahrzeugregulierung. Auch die stark zunehmenden Nachhaltigkeitsanforderungen, beispielsweise durch die EU-Batterieverordnung und die EU-Verpackungsverordnung, stehen im Fokus seiner Beratung. Einen weiteren Schwerpunkt seiner Beratung bilden die nationalen und europäischen Vorgaben zu menschenrechts- und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette.
E-Mail: oettinger@produktkanzlei.com | www.produktkanzlei.com
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