Fachbeitrag

Die EU BattVO betrifft auch Maschinen- und Anlagenbauer

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Bestimmungen der EU-Batterieverordnung (BattVO) entfalten nach und nach ihre Wirkung!


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Durch die Batterieverordnung findet ein grundlegender Paradigmenwechsel statt: weg von einem die Sammlung und Entsorgung gebrauchter Batterien betreffenden Regularium, hin zu einem den gesamten Lebenszyklus von Batterien betreffenden Regelwerk. Weitere Informationen zur BattVO finden sich in unseren Fachbeiträgen Aktuelle Entwicklungen zur Batterieverordnung und CE-Konformität der Batterieverordnung.

Wirkung der BattVo betreffen auch den Maschinen-, Elektogeräte- und Anlagenbau

Durch die Neuausrichtung der Regelungen für Batterien, ist der Anwendungsbereich sehr weit gefasst und verpflichtet Wirtschaftsakteure, die Batterien in den Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen (siehe Art. 1 Abs.2 BattVO). Die Einhaltung der Nachhaltigkeits- und Konformitätsanforderungen ist eine Marktzugangsvoraussetzung. Entsprechen Batterien, ob einzeln oder in Elektrogeräte oder Maschinen enthalten, den Vorgaben der BattVO nicht, dürfen sie nicht in Verkehr gebracht werden. Verstöße können mit Vertriebsverboten belegt und, je nach Schwere des Verstoßes, Strafen in Höhe von 10.000 bis 500.000 EUR verhängt werden.

Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass nicht nur Erzeuger, Einführer und Händler von Batterien selbst durch die Neuregelung betroffen sind. Auch Hersteller und Vertreiber von Maschinen, Anlagen und Elektrogeräten mit eingebauten oder eingelegten Batterien werden grundsätzlich von den Anforderungen der BattVO bzw. den nationalen Umsetzungsnormen (in Deutschland: Batterierecht-Durchführungsgesetz, BattDG)[1] adressiert. Dabei ist es oftmals unerheblich, welche Funktion die Batterie erfüllt: ob als Primärenergiequelle oder als kleiner Back-up-Speicher. Hersteller von Maschinen, Elektrogeräten und Anlagen müssen ihre Rolle im Rahmen der Herstellerverantwortung untersuchen.  Die Auslegung der entsprechenden Definitionen und die Beurteilung der Pflichten birgt dabei Herausforderungen und Risiken. Je nach eigener Position in der Wertschöpfungskette entfallen unterschiedliche Anforderungen auf Unternehmen.

Das deutsche BattDG geht sogar noch einen Schritt weiter: auch wenn die Prüfung der eigenen Betroffenheit ergibt, dass keine eigenen Herstellerpflichten bestehen, so muss bei Verwendung von Batterien in Anlagen, Elektrogeräten und Maschinen die Einhaltung der Anforderungen durch den vorgelagerten Batterielieferanten, bspw. zur Registrierung, vom Erzeuger der Anlage, des Geräts oder der Maschine überprüft werden. Ist dies nicht der Fall, dann tritt dieser Erzeuger in die Rolle des Herstellers und ist selbst zur Einhaltung der entsprechenden Regelungen verpflichtet. 

Hersteller von Anlagen, Elektrogeräten und Maschinen sollten, unter anderem, die folgenden rechtlichen Aspekte berücksichtigen und bewerten:

  • Konformitätsanforderungen, bspw. Frage nach gemeinsamer Konformitätserklärung für Batterien und Anlagen/Geräte/Maschinen
  • Kennzeichnung, bspw. mit CE-Konformitätszeichen, Kennzeichnung des Einführers
  • Designanforderungen: Eingelegte/verbaute Batterien müssen durch den Endnutzer entnehmbar sein
  • Registrierungs-, Rücknahme und Meldeanforderungen im Hinblick auf Altbatterien: dies ist weiterhin in jedem EU-Mitgliedsstaat aufzusetzen. In Deutschland besteht z. B. die Pflicht sich an einem Rücknahmesystem anzuschließen
  • Sorgfaltspflichten: Grundsätzlich fallen auch Händler unter den Begriff des betroffenen Wirtschaftsakteuers

Wir nehmen die Auswirkungen der BattVO auf den Maschinen- und Anlagenbau im Detail in den Fokus. Erfahren Sie, wie Sie sich effektiv vorbereiten, die notwendigen Prozesse rechtzeitig implementieren und so die Compliance sicherstellen können:

Seminarhinweis

Batterieverordnung für Maschinen und Geräte


Dieses 1-tägige Seminar vermittelt die zentralen Anforderungen der Batterieverordnung (EU) 2023/1542 und deren praxisnahe Umsetzung – für alle Hersteller, die Batterien oder Akkus in ihre Produkte integrieren.


Fußnoten:
1Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02023R1542-20250731
2Batterierecht-Durchführungsgesetz vom 6. Oktober 2025: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/233/VO


Verfasst am: 02.03.2026 (letzte Aktualisierung)

Autor: Johanna Terry

Mitgründerin und Geschäftsführerin bei der NovaLoop GmbH. Vor ihrer Tätigkeit bei NovaLoop sammelte sie zehn Jahre Erfahrung als Projektmanagerin und Beraterin in Deutschland und den USA. Die ausgebildete Volljuristin leitete zuletzt den Bereich Recht & Beratung bei einer internationalen Unternehmensberatung mit Schwerpunkt Umweltrecht. Bei NovaLoop unterstützt sie ihre Kunden bei der erfolgreichen Umsetzung von Umweltauflagen wie Produkt- und Verpackungskennzeichnung, erweiterter Herstellerverantwortung und anderen Nachhaltigkeitsverpflichtungen.

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