Fachbeitrag

Die Bedeutung der Funkgeräterichtlinie im Maschinen- und Anlagenbau

Funkgeräterichtlinie 2014/53/EU: was Hersteller von Maschinen mit Funkelementen beachten müssen

Am 16.04.2014 hat die Europäische Kommission die Funkgeräterichtlinie 2014/53/EU, kurz RED (Radio Equipment Directive), veröffentlicht. Diese Rechtsvorschrift ist seit 13. Juni 2016 in allen Mitgliedsstaaten der Union in Kraft und regelt seither die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt.

Zudem ist die Richtlinie im Zusammenspiel mit Maschinenprodukten bedeutend, da Maschinen mit fest eingebautem Funkelement als Funkanlagen gelten. Dies hat zur Folge, dass Hersteller solcher Produkte zusätzlich zur Maschinenrichtlinie und ggf. weiteren Richtlinien auch die Anforderungen der RED-Richtlinie beachten müssen.

Außerdem ist ein Beschluss vom November 2021 für Maschinenhersteller wichtig: die Kommission hat den Anwendungsbereich der Funkgeräterichtlinie in einer veröffentlichten Durchführungsverordnung auch auf Maschinen mit „Funk-Funktion“ ausgeweitet, die mit dem Internet kommunizieren können und somit – unabhängig vom Medium – spezielle Security-Anforderungen erfüllen müssen.

Dieser Beitrag gibt einen Kurzüberblick über die Funkgeräterichtlinie und deren Zusammenspiel mit der Herstellung von Maschinen mit Funkeinrichtungen. Außerdem gewährt er Einblick in die aktuelle Bedeutung der Richtlinie mit Blick auf Cybersecurity-Aspekte internetfähiger Maschinen.  

1. Allgemeines zur Funkgeräterichtlinie

Die Funkgeräterichtlinie sorgt in der EU „für ein angemessenes Niveau an elektromagnetischer Verträglichkeit und für eine wirksame und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen zur Vermeidung funktechnischer Störungen“1. Vor allem jedoch soll die Richtlinie wie alle EU-Rechtsvorschriften für einen freien Warenverkehr im Unionsmarkt für die behandelten elektrischen Betriebsmittel sicherstellen.  

Anwendungsbereich

Die betroffenen Produkte der Funkgeräterichtlinie sind weit gefasst, gemäß Artikel 2.1 ist die Definition einer Funkanlage „ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das zum Zweck der Funkkommunikation und/oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt und/oder empfängt (…)“. Geht man nach dieser Definition, so wird ein beliebiges Produkt zur Funkanlage, sobald es Funkwellen ausstrahlt oder empfängt – was bei Einbau in ein anderes Produkt zum Beispiel ebenso für eine Maschine mit einer solchen Funktion zutrifft.  

Unterstützung durch Normen

Als Unterstützung für die Umsetzung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Richtlinie in Funkeinrichtungen hat die Europäische Kommission die Normungsorganisation ETSI2 mit der Ausarbeitung und Überarbeitung harmonisierter Normen beauftragt. Diese sollen den Herstellern bei deren Anwendung gewährleisten, dass die Anforderungen aus der RED erfüllt worden sind. Zum jetzigen Zeitpunkt erfüllen rund 150 Normen die Konformitätsvermutung der Richtlinie.  

2. Zusammenspiel mit der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Der Leitfaden zur Funkgeräterichtlinie erläutert in Kapitel 1.6.3.1, dass Nicht-Funkprodukte (z.B. Maschinen, Spielzeug, medizinische Geräte, Küchengeräte, Leuchten, …) zusammen mit Funkanlagen fungieren können. Hierbei schreibt die Funkgeräterichtlinie vor, dass Produkte mit fest integriertem Funkelement eine Funkanlage im Sinne der Richtlinie sind. Dies gilt nicht für Produkte, die lediglich mit einer solchen Anlage verbunden sind. Von einer Integration kann somit ausgegangen werden, falls die eingebaute Funkanlage in das Nicht-Funk-Produkt (=Maschine) eingebaut und dauerhaft an dem Nicht-Funk-Produkt befestigt ist, somit nicht ohne Weiteres von der Maschine entfernt werden kann.

Handelt es sich beim Nicht-Funk-Produkt um eine Maschine, so müssen Maschinen- und Funkgeräterichtlinie gemeinsam auf das Produkt angewendet werden. Die Funkgeräterichtlinie verweist bei den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen auf die Inhalte der Niederspannungsrichtlinie – bei der Anwendung zweier Richtlinien kommen für das Gesamtprodukt jedoch die Sicherheitsanforderungen der spezifischeren Rechtsvorschrift zur Geltung, in diesem Fall die der Maschinenrichtlinie.

Durch den festen Einbau eines Funkelements in eine Maschine entsteht somit ein neues Gesamtprodukt gemäß Funkgeräterichtlinie, für welches ebenfalls eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt werden muss. Hat der Hersteller der Maschine bzw. des Gesamtprodukts die Funkanlage eines anderen Herstellers (mit CE-Kennzeichnung) eingebaut, so kann er sich auf dessen Konformitätserklärung berufen – diese darf durch den erfolgten Einbau in die Maschine nicht beeinträchtigt werden!

Wird eine bereits in Betrieb genommene Maschine mit einem Funkelement nachträglich ergänzt, so muss festlegt werden, ob es sich um eine wesentliche Veränderung der Maschine handelt. Dies würde ein Konformitätsbewertungsverfahren nach sich ziehen. Es müsste in diesem Fall ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden, egal ob es sich um einen Eigengebrauch der (veränderten) Maschine handelt oder ob diese nach dem Umbau veräußert wird.4

3. Security-Anforderungen an internetfähige Maschinen

Am 29.10.2021 wurde im Rahmen der delegierten Verordnung 2022/30 die Funkgeräterichtlinie in ihren Abschnitten Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben d-f geändert. Hier wurde festgelegt, dass „mit dem Internet verbundene Funkanlagen“ ebenfalls unter die Anforderungen der RED fallen. Somit dürfen internetfähige Maschinen „keine schädlichen Auswirkungen auf das Netz oder seinen Betrieb“ ausüben und müssen Schutz vor Betrug und den Schutz personenbezogener Daten sicherstellen.Eine ausführliche Erläuterung dieser Verordnung sowie einen Link zum Volltext finden Sie in einem unserer Fachbeiträge.

4. Hinweise für Safexpert-Anwender

Seit Juli 2022 gibt es am Safexpert Live Server ein neues „Datenpaket Funkgeräterichtlinie (EU)“. Dieses Datenprodukt sorgt dafür, dass Safexpert-Anwender bereits frühzeitig auf diese Neuerungen vorbereitet sind.

Das Datenpaket umfasst die bibliografischen Daten der veröffentlichten harmonisierten Normen im EU-Amtsblatt nach Funkgeräterichtlinie, wie zum Beispiel Normnummer, Ausgabedatum, Datum der Beendigung der Vermutungswirkung usw. Durch die kontinuierliche Aktualisierung dieser Normendaten halten Sie so Ihre Projektdokumentationen stehts auf dem aktuellen Stand.

Hier finden Sie weitere Informationen zu den Normenpaketen und Datenpaketen.

Zur Erfüllung dieser Anforderungen wurden die europäischen Normungsorganisationen (CEN, CENELEC und ETSI) bereits mit der Erstellung harmonisierter Normen beauftragt. Im „Joint Technical Committee - Cybersecurity and Data Protection“ entstehen dafür harmonisierte Normen, wie zum Beispiel ein „Allgemeines Rahmenwerk für branchenspezifische Informationssicherheit oder Cybersecurity Maßnahmenbündel“. Bislang sind jedoch noch keine dieser Normen veröffentlicht.


Fußnote:
1Siehe
Funkgeräterichtlinie 2014/53/EU.
2 Das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen, kurz ETSI

3Summary list of titles and references of harmonised standards under Directive 2014/53/EU on radio equipment
4Siehe Positionspapier „Die neue Funkanlagenrichtlinie: Anforderungen an Hersteller von Maschinen mit Funkeinrichtung“ (Zvei: Die Elektroindustrie)


Verfasst am: 05.07.2022

Autoren

Andreas Hensel
Teamleiter CE-Consulting und Fachreferent CE-Kennzeichnung und Safexpert. Zuvor Tätigkeiten als Safexpert-Administrator und CE-Koordinator im Bereich Maschinenbau sowie Mitarbeit im ISO-Normenausschuss Bereich Holzbearbeitungsmaschinen (EN 19085).

E-Mail: andreas.hensel@ibf-solutions.com | www.ibf-solutions.com

Daniel Zacek-Gebele, MSc
Produktmanager bei IBF für Zusatzprodukte sowie Datenmanager für die Aktualisierung der Normendaten am Safexpert Live Server. Studium der Wirtschaftswissenschaften in Passau (BSc) und Stuttgart (MSc) im Schwerpunkt International Business and Economics.

E-Mail: daniel.zacek-gebele@ibf-solutions.com | www.ibf-solutions.com

 

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