Seit 2014 regelt die Richtlinie 2014/53/EU (die sogenannte „Funkgeräterichtlinie“ bzw. häufig auch unter dem englischen Namen bekannte „Radio Equipment Directive“, kurz „RED“) Anforderungen an die Bereitstellung von Funkanlagen. In einem kürzlich erschienenen Rechtsakt werden nun Inhalte der Richtlinie speziell im Hinblick auf das Thema (Cyber-)Security und Datenschutz konkretisiert.
Diese Kurzübersicht erklärt die Beweggründe der Kommission sowie einige inhaltliche Aspekte zu diesem Rechtsakt.
Die 5G-Technologie ist weltweit auf dem Vormarsch und wird somit in Zukunft auch den Arbeitsalltag in der Europäischen Union maßgeblich beeinflussen. Trotz aller Vorteile dieser Technologie gefährdet die Verbreitung dieses Standards auch die Cybersicherheit. Speziell Maschinen, die selbst über das Internet kommunizieren können, fallen unter die Funkgeräterichtlinie und sind deshalb auch einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie bezogen sich bisher jedoch nicht auf Funkanlagen, welche mit dem Internet verbunden sind. Dieser Anlagentyp ist durch die Internetverbindung Betrugsrisiken ausgesetzt, welche durch eine entsprechende Anpassung der Anforderungen reduziert werden sollen. Aus diesen Gründen sah die EU-Kommission Handlungsbedarf, im Zuge eines Rechtsakt den Artikel 3 der Richtlinie „nachzuschärfen“.
Die Verordnung wurde von der EU-Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union als „Ergänzung der Richtlinie 2014/53/EU (…) im Hinblick auf die Anwendung der grundlegenden Anforderungen, auf die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben d, e und f der Richtlinie Bezug genommen wird“, veröffentlicht.1
In der Richtlinie wurde der Kommission die Befugnis zugeteilt, im Rahmen von delegierten Rechtsakten festzulegen, „welche Kategorien oder Klassen von Funkanlagen“ unter die in Artikel 3 genannten Anforderungen fallen.
Ein solcher Rechtsakt ist nun die Verordnung 2022/30: diese legt fest, dass „mit dem Internet verbundene Funkanlagen“ ebenfalls unter diese Anforderungen fallen.
Dies bedeutet im erweiterten Sinne, dass beispielsweise Maschinen, die mit dem Internet verbunden sind, keine „schädlichen Auswirkungen auf das Netz oder seinen Betrieb“ ausüben dürfen sowie „Funktionen zum Schutz von Betrug“ und den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten.
Gemäß den Angaben der Kommission ist die Verordnung ab dem 20. Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt wirksam (1.2.2022), ab 1.8.20252 müssen betroffene Produkte dann die neuen Anforderungen verpflichtend erfüllen.
Die europäischen Normungsorganisationen (ESO) CEN/CENELEC kündigten nach Veröffentlichung der Verordnung 2022/30 an, einschlägige Normen für diese Anforderungen zu erarbeiten. Das gemeinsame technische Komitee JTC13 (Cybersecurity und Datenschutz) entwickelte daraufhin folgende Normen:
Laut der Website vom Herausgeber CEN/CENELEC befinden sich diese Normen noch im Status "Genehmigung" , die Normentwürfe wurden den nationalen Mitgliedern zur Abstimmung vorgelegt. Dabei stimmte eine Mehrheit der Mitglieder gegen eine Annahme aller Normen der EN 18031-Reihe. Das bedeutet, dass die Normen nun erneut überarbeitet werden müssen, bevor es eine erneute Umfrage geben kann.
Interessierte Leser können den Volltext der Verordnung im Portal EUR-LEX nachlesen.
Fußnoten:1Den Volltext zur Funkgeräterichtlinie 2014/53/EU finden Sie in der Rubrik Downloads.2Der Stichtag war ursprünglich für den 1.8.2024 vorgesehen, wurde nun aber um ein Jahr verschoben. Die entsprechende Veröffentlichung im EU-Amtsblatt können Sie auf der Seite EUR-LEX nachlesen.
Verfasst am: 20.12.2023 (letzte Aktualisierung)
Daniel Zacek-Gebele, MSc Produktmanager bei IBF für Zusatzprodukte sowie Datenmanager für die Aktualisierung der Normendaten am Safexpert Live Server. Studium der Wirtschaftswissenschaften in Passau (BSc) und Stuttgart (MSc) im Schwerpunkt International Business and Economics.
E-Mail: daniel.zacek-gebele@ibf-solutions.com | www.ibf-solutions.com
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