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Nachfolgend beantworten wir einige Fragen, warum die Maschinenrichtlinie überarbeitet wurde, was der aktuelle Stand der Verhandlungen ist und was sich inhaltlich ändern wird.
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Am 18.4.2023 wurde die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 im EU-Parlament mit einer großen Mehrheit angenommen, am 22.5. hat auch der Europäische Rat seine endgültige Zustimmung gegeben. Am 14.06.2023 erfolgte zudem die Unterschrift der EU-Rats- und Parlamentspräsidenten, die finale Veröffentlichung im EU-Amtsblatt war am 29.06.2023. Viele Beobachter hatten darauf gehofft, dass doch noch eine Übergangsfrist eingeführt wird. Die finale Veröffentlichung macht nun aber klar, dass es eine solche nicht gibt.
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 sieht eine Stichtagsregelung vor, d.h., dass bis zum 20.1.2027 die aktuelle Maschinenrichtlinie 2006/42/EG anzuwenden ist und danach die neue Maschinenverordnung. Hersteller haben somit Zeit sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten, müssen zum Stichtag aber die neuen Anforderungen erfüllen.
Die Verhandler haben sich darauf geeinigt, dass die neue Verordnung 42 Monate nach Inkrafttreten (= i.d.R. 20 Tage nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt) anzuwenden ist. D.h. dass die neuen Anforderungen ab 20.01.20271 anzuwenden sind. Mit den neuen Anforderungen müssen sich Unternehmen aber bereits vor dem Stichtag beschäftigen, da ab dem Stichtag die Konformitätserklärung, technische Unterlagen, etc. bereits entsprechend der neuen Verordnung erstellt sein müssen. Einige Abschnitte der neuen Verordnung müssen bereits vor dem 20.01.2027 angewendet werden. Betroffen davon sind in erster Linie die Mitgliedsstaaten sowie die EU-Kommission:
Tatsächlich handelt es sich um eine (binäre) Stichtagsregelung. Relevant ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens. D.h. wenn Hersteller an einem komplexen Projekt arbeiten, welches erst nach dem 20.1.2027 in Verkehr gebracht wird, sollten Sie bereits die neue MVO heranziehen, in allen anderen Fällen die Maschinenrichtlinie. Mit anderen Worten: Alle Maschinen, die vor dem 20.1.2027 ausgeliefert werden, erhalten eine Konformitätserklärung nach Maschinenrichtlinie, alle Produkte danach erhalten eine Konformitätserklärung nach Maschinenverordnung.
Selbstverständlich können Hersteller zusätzliche Anforderungen (z.B. bzgl. Security) bereits jetzt erfüllen. Eine Mischung von formalen Anforderungen (wie z.B. Konformitätsbewertungsverfahren) ist nicht vorgesehen.
Bitte beachten Sie, dass die nachfolgenden Ausführungen nur ein grober Überblick über einige der inhaltlichen Änderungen sind. Alle Änderungen im Detail anzuführen würde den Rahmen eines Fachbeitrages sprengen.
Aktuell wird die Maschinensicherheit in Europa mit der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) geregelt. Durch die Festlegung der europäischen Anforderungen als Richtlinie hatten die Mitgliedsstaaten mehr Flexibilität bei der Einhaltung der Ziele der Richtlinie. Dies führte aber auch zu unterschiedlichen Auslegungen und somit teilweise auch zu Rechtsunsicherheiten für Anwender der Richtlinie, wie z.B. Hersteller. Wenn diese ihre Maschinen oder Anlagen z.B. in unterschiedliche Länder der EU exportierten und dort von lokalen Behörden Details mitunter etwas unterschiedlich ausgelegt wurden.
Mit dem Ziel den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, wurde nun die Richtlinie durch eine Verordnung ersetzt. Diese muss in allen Mitgliedstaaten direkt angewendet werden. Dies bedeutet, dass unterschiedliche nationale Auslegungen deutlich reduziert werden sollten und damit die Rechtsklarheit verbessert ist. Zudem soll auch der Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsakteure, wie z.B. Hersteller, geringer werden.
Wir haben bereits vor einiger Zeit mit Vorarbeiten begonnen, um unseren Kunden möglichst rasch nach Erscheinen der neuen Maschinenverordnung die Möglichkeit zu geben, Konformitätsbewertungsverfahren nach der neuen Verordnung durchzuführen. Dies ist insbesondere für sehr komplexe Projekte relevant, deren Datum des Inverkehrbringens später als Anfang 2027 ist.
Selbstredend können wir die Funktionen erst dann final definieren, wenn die offiziellen Dokumente verfügbar sind. Die Umsetzung der neuen Anforderungen in Safexpert hat oberste Priorität.
Am 29. Juni 2023 wurde die neue Verordnung im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Zur deutschen Sprachfassung der Rechtsvorschrift gelangen Sie über folgenden Link:
VERORDNUNG (EU) 2023/1230 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ÜBER MASCHINEN
Fußnote:1 Siehe Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/1230 vom 04.07.2023: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2023.169.01.0035.01.DEU&toc=OJ%3AL%3A2023%3A169%3ATOC
Verfasst am: 04.07.2023 (letzte Änderung)
Johannes Windeler-Frick, MSc ETH
Mitglied der Geschäftsleitung von IBF. Fachreferent CE-Kennzeichnung und Safexpert. Vorträge, Podcasts und Publikationen zu unterschiedlichen CE-Themen, insbesondere CE-Organisation und effizientes CE-Management. Leitung der Weiterentwicklung des Softwaresystems Safexpert. Studium der Elektrotechnik an der ETH Zürich (MSc) im Schwerpunkt Energietechnik sowie Vertiefung im Bereich von Werkzeugmaschinen.
E-Mail: johannes.windeler-frick@ibf-solutions.com | www.ibf-solutions.com
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