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Nachfolgend beantworten wir einige Fragen, warum die Maschinenrichtlinie überarbeitet wurde, was der aktuelle Stand der Verhandlungen ist und was sich inhaltlich ändern wird.
Hinweis: Dieser Fachbeitrag wird daher laufend aktualisiert. Verpassen Sie keine wichtigen Updates und registrieren Sie sich jetzt zu unserem kostenlosen Newsletter, dem CE-InfoService.Letzte Aktualisierung: 04.07.2023
Produkthinweis
Safexpert 9.1 – Die CE-Software unterstützt bereits die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230
Seit der Version 9.1 unterstützt Sie Safexpert gezielt beim Wechsel auf die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230. Für Maschinen mit langer Laufzeit, die ab 20.1.2027 in Verkehr gebracht werden, können Sie bereits ab sofort den CE-Leitfaden nach der neuen Maschinenverordnung nutzen!
Weitere Informationen
Am 18.4.2023 wurde die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 im EU-Parlament mit einer großen Mehrheit angenommen, am 22.5. hat auch der Europäische Rat seine endgültige Zustimmung gegeben. Am 14.06.2023 erfolgte zudem die Unterschrift der EU-Rats- und Parlamentspräsidenten, die finale Veröffentlichung im EU-Amtsblatt war am 29.06.2023. Viele Beobachter hatten darauf gehofft, dass doch noch eine Übergangsfrist eingeführt wird. Die finale Veröffentlichung macht nun aber klar, dass es eine solche nicht gibt.
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 sieht eine Stichtagsregelung vor, d.h., dass bis zum 20.1.2027 die aktuelle Maschinenrichtlinie 2006/42/EG anzuwenden ist und danach die neue Maschinenverordnung. Hersteller haben somit Zeit sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten, müssen zum Stichtag aber die neuen Anforderungen erfüllen.
Die Verhandler haben sich darauf geeinigt, dass die neue Verordnung 42 Monate nach Inkrafttreten (= i.d.R. 20 Tage nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt) anzuwenden ist. D.h. dass die neuen Anforderungen ab 20.01.20271 anzuwenden sind. Mit den neuen Anforderungen müssen sich Unternehmen aber bereits vor dem Stichtag beschäftigen, da ab dem Stichtag die Konformitätserklärung, technische Unterlagen, etc. bereits entsprechend der neuen Verordnung erstellt sein müssen. Einige Abschnitte der neuen Verordnung müssen bereits vor dem 20.01.2027 angewendet werden. Betroffen davon sind in erster Linie die Mitgliedsstaaten sowie die EU-Kommission:
Tatsächlich handelt es sich um eine (binäre) Stichtagsregelung. Relevant ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens. D.h. wenn Hersteller an einem komplexen Projekt arbeiten, welches erst nach dem 20.1.2027 in Verkehr gebracht wird, sollten Sie bereits die neue MVO heranziehen, in allen anderen Fällen die Maschinenrichtlinie. Mit anderen Worten: Alle Maschinen, die vor dem 20.1.2027 ausgeliefert werden, erhalten eine Konformitätserklärung nach Maschinenrichtlinie, alle Produkte danach erhalten eine Konformitätserklärung nach Maschinenverordnung.
Selbstverständlich können Hersteller zusätzliche Anforderungen (z.B. bzgl. Security) bereits jetzt erfüllen. Eine Mischung von formalen Anforderungen (wie z.B. Konformitätsbewertungsverfahren) ist nicht vorgesehen.
Seminarhinweis
Umstieg auf die neue Maschinenverordnung
In unserem Webinar „Umstieg auf die neue Maschinenverordnung“ informieren wir Sie kompakt über die relevanten Neuerungen zur neuen Maschinenverordnung. Als Seminarteilnehmer werden Sie im Nachgang per Mail informiert, sobald sich interessante Neuerungen ergeben!
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Bitte beachten Sie, dass die nachfolgenden Ausführungen nur ein grober Überblick über einige der inhaltlichen Änderungen sind. Alle Änderungen im Detail anzuführen würde den Rahmen eines Fachbeitrages sprengen.
Aktuell wird die Maschinensicherheit in Europa mit der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) geregelt. Durch die Festlegung der europäischen Anforderungen als Richtlinie hatten die Mitgliedsstaaten mehr Flexibilität bei der Einhaltung der Ziele der Richtlinie. Dies führte aber auch zu unterschiedlichen Auslegungen und somit teilweise auch zu Rechtsunsicherheiten für Anwender der Richtlinie, wie z.B. Hersteller. Wenn diese ihre Maschinen oder Anlagen z.B. in unterschiedliche Länder der EU exportierten und dort von lokalen Behörden Details mitunter etwas unterschiedlich ausgelegt wurden.
Mit dem Ziel den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, wurde nun die Richtlinie durch eine Verordnung ersetzt. Diese muss in allen Mitgliedstaaten direkt angewendet werden. Dies bedeutet, dass unterschiedliche nationale Auslegungen deutlich reduziert werden sollten und damit die Rechtsklarheit verbessert ist. Zudem soll auch der Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsakteure, wie z.B. Hersteller, geringer werden.
Ab der Version Safexpert 9.1(Veröffentlichung im April 2024) verfügt die CE-Software über einen neuen CE-Leitfaden nach Maschinenverordnung (EU) 2023/1230. Dieser Leitfaden orientiert sich am bewährten Aufbau der bereits bestehenden CE-Leitfäden und führt Anwender ebenso wie diese komfortabel und zuverlässig durch alle erforderlichen Arbeitsschritte zur Konformitätserklärung.
So können Kunden bereits jetzt Projekte für ab dem 20.01.2027 in Verkehr gebrachten Maschinen anlegen und bearbeiten.
Derzeit sind über 800 harmonisierte Normen nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG im EU-Amtsblatt gelistet. Da sich aus der neuen Maschinenverordnung jedoch geänderte bzw. neue Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (kurz EHSR) ergeben, müssen alle Dokumente überprüft und ggf. an die neuen Anforderungen angepasst werden.
Nach derzeitigem Stand wird die EU-Kommission für alle Normen, die derzeit unter der Maschinenrichtlinie im EU-Amtsblatt gelistet sind, auch die Konformitätsvermutung nach der Maschinenverordnung vollumfänglich bescheinigen - sofern sie die gleichen Anforderungen abdecken. Für die im Rahmen der Maschinenverordnung neu hinzugekommenen Anforderungen müssen die Technischen Komitees von CEN/CENELEC im Rahmen einer Überprüfung feststellen, inwieweit Anpassungen einzelner Normen erforderlich sind. Ziel ist es, dass bis Ende 2026 (kurz vor dem Stichtag 20.1.2027) ein Durchführungsbeschluss mit einer vollständigen Liste der harmonisierten Normen nach der Maschinenverordnung vorliegt.
Im Jahr 2024 soll der Normungsauftrag der EU-Kommission von den europäischen Normungsorganisationen verabschiedet werden. Dieser beinhaltet die Erstellung von harmonisierten Normen speziell für die neuen Anforderungen der MVO wie künstliche Intelligenz und Cyber Resilience. Neuveröffentlichungen von Europäischen Normen, die (noch) die Anforderungen beider Regelwerke abdecken sollen, werden neben dem bisherigen Anhang ZA (Bezug einer Europäischen Norm zu den abzudeckenden EHSR der Richtlinie 2006/42/EG) auch einen Anhang ZB für die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 enthalten. Weitere Infos zum Status der harmonisierten Normen finden Sie im Fachbeitrag "Neue Maschinenverordnung: Status harmonisierter Normen".
Am 29. Juni 2023 wurde die neue Verordnung im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Zur deutschen Sprachfassung der Rechtsvorschrift gelangen Sie über folgenden Link:
VERORDNUNG (EU) 2023/1230 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ÜBER MASCHINEN
Fußnote:1 Siehe Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/1230 vom 04.07.2023: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2023.169.01.0035.01.DEU&toc=OJ%3AL%3A2023%3A169%3ATOC
Verfasst am: 02.08.2024 (letzte Änderung)
Johannes Windeler-Frick, MSc ETH Mitglied der Geschäftsleitung von IBF. Fachreferent CE-Kennzeichnung und Safexpert. Vorträge, Podcasts und Publikationen zu unterschiedlichen CE-Themen, insbesondere CE-Organisation und effizientes CE-Management. Leitung der Weiterentwicklung des Softwaresystems Safexpert. Studium der Elektrotechnik an der ETH Zürich (MSc) im Schwerpunkt Energietechnik sowie Vertiefung im Bereich von Werkzeugmaschinen.
E-Mail: johannes.windeler-frick@ibf-solutions.com | www.ibf-solutions.com
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