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Die neue Verordnung (EU) 2023/1230 (sog. EU-Maschinenverordnung, im Folgenden EU-MaschinenVO) ist ab dem 20.01.2027 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten anzuwenden (einen detaillierten Überblick zu den Neuerungen finden Sie in unserem Fachbeitrag "Neue Maschinenverordnung" ). Die EU-MaschinenVO bedarf grundsätzlich keiner nationalen Umsetzung. Dennoch ist ein nationales Durchführungsgesetz erforderlich, da die Verordnung in zentralen Punkten – etwa bei Sprachpflichten, Verfahren und Sanktionen – Raum für mitgliedstaatliche Regelungen lässt.
Mit dem Entwurf zum Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 (Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz, im Folgenden: MaschinenDG-E) schafft Deutschland die hierfür notwendigen Rechtsgrundlagen. Es legt Zuständigkeiten fest, regelt Bußgeld- und Straftatbestände sowie Marktüberwachungsmechanismen und hebt zugleich die bisherige 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV) auf.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde am 08.09.2025 als BT-Drucksache 21/1507 veröffentlicht und am 16.10.2025 vom Bundestag beschlossen. Wenn und soweit der Bundesrat keine Einwendungen gegen den Entwurf des Gesetzes hat, wird er nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten in Kraft treten.
Im Folgenden werden zentrale Regelungen des MaschinenDG-E näher beleuchtet.
Die EU-MaschinenVO überlässt den Mitgliedstaaten die Entscheidung über die verbindliche Sprache für Anleitungen und Sicherheitsinformationen im Sinne des Anhangs III der EU-MaschinenVO (Art. 10 Abs. 7 Unterabs. 5 EU-MaschinenVO).
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1–3 MaschinenDG-E ist künftig Deutsch verpflichtend für:
Gleiches gilt für Montageanleitungen und EU-Einbauerklärungen unvollständiger Maschinen (§ 2 Abs. 2 MaschinenDG-E). Händler müssen sicherstellen, dass sämtliche Unterlagen in deutscher Sprache vorliegen.
Die EU-MaschinenVO erlaubt es, die Anleitungen digital bereitzustellen, sofern sie herunterladbar, speicherbar und druckbar sind und mindestens zehn Jahre online zur Verfügung stehen (Art. 10 Abs. 7 EU-MaschinenVO). Das MaschinenDG-E konkretisiert auch diese Vorgaben: Alle Zugriffshinweise auf die digitalen Anleitungen müssen ebenfalls in deutscher Sprache bereitgestellt werden (§ 2 Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 2 Unterabs. 2 MaschinenDG-E).
Hersteller, Einführer und Händler müssen somit bereits vor dem Inverkehrbringen überprüfen, ob sämtliche Dokumente vollständig und in deutscher Sprache verfügbar sind.
II. Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Kapitel V der EU-MaschinenVO (Art. 26 ff.) regelt das Verfahren zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen (sog. Notified Bodies).
Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) übernimmt auch unter der neuen EU-MaschinenVO weiterhin die Funktion der nationalen Notifizierungsbehörde. § 3 MaschinenDG-E verweist insoweit auf die bereits bestehenden Regelungen des § 10 Abs. 1 S. 1 Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG), wonach die Befugnis zur Benennung von Konformitätsbewertungsstellen der zuständigen Behörde obliegt.
Prüfhäuser müssen ihre Anträge auf Benennung demnach bei der ZLS stellen und Änderungen unmittelbar gegenüber der ZLS anzeigen.
III. Marktüberwachung – Stichprobenrichtwert und Meldewege
Gemäß § 4 Abs. 2 MaschinenDG-E gilt künftig der bundesweite Stichprobenrichtwert von 0,5 Stichproben je 1.000 Einwohner und Jahr (§ 25 Abs. 2 ProdSG).
Die Marktüberwachung erfährt eine stärkere zentrale Koordination. Marktüberwachungsbehörden müssen die Nichtkonformität einer Maschine, eines dazugehörigen Produkts oder einer unvollständigen Maschine im Sinne des Art. 43 Abs. 2 und 4 S. 2 EU-MaschinenVO an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) melden (§§ 5–7 MaschinenDG-E). Die trotz der Konformität der Maschinen bestehende Risiken gemäß Art. 45 EU-MaschinenVO werden durch die Marktüberwachungsbehörden ebenfalls an die BAuA gemeldet, § 7 MaschinenDG-E.
Sofern die Marktüberwachungsbehörde das Inverkehrbringen bestimmter Maschinen nach dem in Art. 25c MaschinenVO (im Sinne der Änderungsverordnung (EU) 2024/2748) vorgesehenen Notfallverfahren genehmigt, hat sie die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu unterrichten (§ 8 MaschinenDG-E).
§ 9 MaschinenDG-E enthält 26 Ordnungswidrigkeitstatbestände mit Bußgeldern von bis zu 10.000 EUR bzw. 100.000 EUR, etwa bei fehlender CE- Kennzeichnung oder unterlassenen Korrekturmaßnahmen. Darunter fallen insbesondere Verstöße gegen Kennzeichnungspflichten, z.B. bei fehlender CE-Kennzeichnung (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 MaschinenDG-E). Interessant ist, dass die Einhaltung der Vorgaben zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen aus Anhang III der MaschinenVO hingegen nicht darunterfallen.
Bei vorsätzlichen, beharrlichen Verstößen oder einer Gefährdung von Leben und Gesundheit drohen Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 10 MaschinenDG-E).
Die konkrete Bußgeldhöhe richtet sich nach der Schwere des Verstoßes.
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Im Wesentlichen gilt das MaschinenDG-E, einschließlich der Sprachanforderungen und Sanktionsnormen, ab dem 20.01.2027 (§§ 12 f. MaschinenDG-E).
Nach § 11 MaschinenDG-E dürfen Maschinen, die vor dem 20.01.2027 nach der 9. ProdSV in Verkehr gebracht wurden, weiter betrieben und vermarktet werden. Neue Maschinen dürfen ab diesem Zeitpunkt jedoch nur noch nach neuem Recht in Verkehr gebracht werden. Die Übergangsphase ermöglicht somit eine geordnete Umstellung.
VI. Fazit und Ausblick
Mit dem MaschinenDG-E wird in Deutschland die Grundlage für eine harmonisierte und digitale Maschinenregulierung konkretisiert. Für Unternehmen bedeuten die neuen Regelungen:
Bis zum Inkrafttreten 2027 bleibt Zeit, interne Prozesse anzupassen – diese sollte jedoch genutzt werden. Insbesondere Hersteller und Händler sollten frühzeitig sicherstellen, dass ihre Betriebsanleitungen, Compliance-Prozesse und IT-Infrastrukturen den neuen Vorgaben entsprechen.
Das MaschinenDG-E markiert damit den nächsten wichtigen Schritt hin zu einer zeitgemäßen und digitalen Maschinensicherheitsregulierung.
Den Volltext des Maschinenverordnung-Durchführungsgesetzes können Sie über folgenden Link öffnen:
Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz vom 08.09.2025
Verfasst am: 10.11.2025
Marie Carnap, LL.M. ist Rechtsanwältin in der Produktkanzlei. Sie ist auf die Beratung zu Product-Compliance-Themen spezialisiert und berät internationalesowie nationale Hersteller, Importeure und Händler von Non-Food-Produkten (Konsum- und Investitionsgüter), zum Produktsicherheits- und Produkthaftungsrecht.
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