Fachbeitrag

Überarbeitung der Richtlinie 85/374/EWG über die Haftung für fehlerhafte Produkte

Entwurf der neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie


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Am 28.9.2022 hat Brüssel den Entwurf einer neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie vorgelegt. Damit soll die lange im Zentrum des europäischen Produkthaftungsrecht stehende EG-Produkthaftungsrichtlinie aus dem Jahr 1985 vollständig ersetzt werden. Dies ist insofern bemerkenswert, als die Kommission im Rahmen ihrer turnusmäßigen Evaluation im Jahr 2018 (sog. REFIT-Bewertung) die betreffende Richtlinie noch als „wirksames und relevantes Instrument“ zum Schutz der Geschädigten bezeichnet hat. Allerdings wurden damals auch nicht unerhebliche Mängel identifiziert, und zwar im Einzelnen:

  • unklare Anwendbarkeit der Richtlinie 85/374/EWG auf Produkte der modernen digitalen Wirtschaft und der Kreislaufwirtschaft (wie z.B. Software)
  • Herausforderung der Beweislast für geschädigte Personen in komplexen Fällen
  • Einschränkungen für Schadensersatzansprüche (wie etwa der Selbstbehalt i.H.v. EUR 500 für Sachschäden)

Gerade das Europäische Parlament machte sich für an die digitale Welt angepasste Haftungsvorschriften stark; denn nur so könnten hoher Verbraucherschutz und gleiche Wettbewerbsbedingungen mit Rechtssicherheit für alle Unternehmen gewährleistet werden.

Die bisherigen Bewertungen des neuen Entwurfs unterscheiden sich deutlich: Zum Teil ist von erheblichen Verschärfungen die Rede; zum Teil werden die Neuerungen freilich auch stark relativiert. Danach gehe die Welt haftungsrechtlich jedenfalls nicht unter.

 

A. Wichtige Daten

Praktisch besonders wichtig sind die Daten für Inkrafttreten und Umsetzung der EU-Produkthaftungsrichtlinie: Während die Richtlinie 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten soll (Art. 19 des Entwurfs), sollen die nationalen Transformationsakte zwölf Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie erlassen und in Kraft sein (Art. 18 Nr. 1 des Entwurfs). Die Umsetzungsfrist ist daher verhältnismäßig kurz.
 

B. Zwecke der EU-Produkthaftungsrichtlinie

Mit der neuen Produkthaftungsrichtlinie sollen nicht nur die identifizierten Mängel beseitigt werden. Darüber hinaus zielt der Vorschlag darauf ab,

  • sicherzustellen, dass stets ein Unternehmen mit Sitz in der EU verfügbar ist, gerade weil die europäischen Verbraucher zunehmend direkt in EU-Drittstaaten (online) einkaufen, ohne dass es Hersteller bzw. Einführer gibt, und
  • zu gewährleisten, dass das europäische Produkthaftungsrecht noch stärker an das europäische Produktsicherheitsrecht angepasst wird, wobei namentlich der Beschluss Nr. 768/2008/EG sowie die Produktsicherheitsvorschriften genannt werden.

Darüber hinaus soll auch die produkthaftungsrechtliche Rechtsprechung kodifiziert werden.
 

C. Ausweitung des Produktbegriffs

Wichtig ist zunächst die Ausweitung des Produktbegriffs in Art. 4 Abs. 1 des Entwurfs. Danach bezeichnet Produkt zwar weiterhin „alle beweglichen Sachen, auch wenn diese in eine andere bewegliche oder unbewegliche Sache integriert sind“, Art. 4 Abs. 1 S. 1 des Entwurfs. Neu ist, dass dazu nunmehr nicht mehr nur Elektrizität zählen soll, sondern auch digitale Bauunterlagen und Software, Art. 4 Abs. 1 S. 2 des Entwurfs. Eine digitale Bauunterlage bezeichnet gemäß Art. 4 Abs. 2 des Entwurfs „eine digitale Version einer beweglichen Sache oder eine digitale Version dafür“. Eine digitale Bauunterlage ist die Grundlage für die Herstellung eines materiellen Gegenstands, indem sie die automatische Steuerung von Maschinen, Werkzeugen (z.B. Fräsmaschinen) oder 3D-Druckern ermöglicht.

Besonders wichtig ist sicherlich die Klarstellung bezüglich der Software; während es im geltenden Produzenten- und Produkthaftungsrecht heftige Diskussionen über die Anwendbarkeit der Regime auf Software gibt, ist dieser Streit für die Zukunft geklärt (in diese Richtung ging freilich auch schon jetzt die ganz herrschende Meinung). Erfasste Software können Betriebssysteme, Firmware, Computerprogramme, Anwendungen oder KI-Systeme sein. Dabei spielt weder Bereitstellung noch Nutzung eine Rolle, d.h. es kommt weder darauf an, ob Software als eigenständiges Produkt in Verkehr gebracht wird, noch, ob sie über Cloud-Technologien abgerufen wird (zum Ganzen Erwägungsgrund (12) des Entwurfs).

Keine Software in diesem Sinne soll jedoch der Quellcode sein, da es sich insoweit um reine Informationen handle (Erwägungsgrund (12) des Entwurfs).
 

D. Maßgeblicher Zeitpunkt

Auch wenn das Inverkehrbringen (mit Blick etwa auf Art. 10 Buchst. a) des Entwurfs) nach wie vor den maßgeblichen Zeitpunkt markiert, ab dem eine Produkthaftung grundsätzlich in Betracht kommt, darf in diesem Zusammenhang das neue Kriterium in Art. 6 Abs. 1 Buchst. e) des Entwurfs nicht übersehen werden. Dort werden nunmehr die für die Bestimmung der Fehlerhaftigkeit eines Produkts maßgeblichen Kriterien benannt. Derzeit sind diese noch in Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 85/374/EWG bzw. in § 3 Abs. 1 ProdHaftG aufgeführt. Was das betreffende Kriterium in Buchst. e) anbelangt, wird nun auf den Zeitpunkt abgestellt, „zu dem das Produkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, oder, wenn der Hersteller nach diesem Zeitpunkt die Kontrolle über das Produkt behält, des Zeitpunkts, ab dem das Produkt nicht mehr unter Kontrolle des Herstellers steht“.

Daraus folgt, dass ein Produktfehler auch dann bejaht werden kann, wenn das Produkt beim Inverkehrbringen selbst noch fehlerfrei war. Voraussetzung für die zeitlich verlängerte Haftung ist die fortbestehende Kontrolle über das Produkt. Der maßgebliche Zeitpunkt ist in diesem Szenario jener Moment, ab dem diese Kontrolle endet. Die fortdauernde Haftung ist danach die Kehrseite der Produktkontrolle.

Die Kontrolle des Herstellers spielt folgerichtig auch bei den Haftungsausschlüssen in Art. 10 des Entwurfs eine Rolle. Dies gilt etwa für den nach wie vor anerkannten Entwicklungsfehler, bei dem nunmehr auch auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme und den Zeitraum der Produktkontrolle durch den Hersteller abgestellt wird (Abs. 1 Buchst. e)). Und es gilt auch für den Haftungsausschluss bezüglich jener Fehler, die insbesondere beim Inverkehrbringen wahrscheinlich noch nicht bestanden oder erst später entstanden; denn wenn der Hersteller weiterhin die Kontrolle über das Produkt hat, kann er sich auf diesen Ausschluss z.B. nicht berufen, wenn Software-Updates oder Upgrades fehlen, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit erforderlich sind (Abs. 1 Buchst. c), Abs. 2). Die Bedeutung von Sicherheitsupdates wird vor diesem Hintergrund signifikant steigen!
 

E. Ausdehnung der Haftungsadressaten

Von herausragender Bedeutung ist die aktualisierte Regelung in Art. 7 des Entwurfs. Dort werden nun „Für fehlerhafte Produkte haftende Wirtschaftsakteure“ zusammengefasst. Derzeit haftet gemäß den Artt. 1, 3 Richtlinie 85/374/EWG bekanntlich in erster Linie nur der Hersteller, wobei dazu auch der sog. Quasi-Hersteller rechnet. Der Importeur wiederum haftet gemäß Art. 3 Abs. 2 Richtlinie 85/374/EWG wie ein Hersteller. Nur subsidiär haftet hingegen der Lieferant gemäß Art. 3 Abs. 3 Richtlinie 85/374/EWG. Er haftet nur dann, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann und er dem Geschädigten nicht innerhalb angemessener Zeit den Hersteller oder seinen Lieferanten nennen kann, Art. 3 Abs. 3 S. 1 Richtlinie 85/374/EWG. In der Bundesrepublik Deutschland hat der Lieferant für die betreffende Information immerhin vier Wochen Zeit nach Zugang der Aufforderung durch den Geschädigten, § 4 Abs. 3 S. 1 ProdHaftG.

Neu ist, dass zukünftig auch die folgenden Akteure haften sollen:

  • der Bevollmächtigte, wenn der Hersteller des fehlerhaften Produkts außerhalb der EU niedergelassen ist (Art. 7 Abs. 2 des Entwurfs)
  • der Fulfilment-Dienstleister, wenn der Hersteller des fehlerhaften Produkts außerhalb der EU niedergelassen ist und auch weder Einführer noch Bevollmächtigter vorhanden ist (Art. 7 Abs. 3 des Entwurfs)

Der Händler bleibt subsidiär haftbar. Er haftet nunmehr erst dann, wenn weder Hersteller und Einführer noch Bevollmächtigter und Fulfilment-Dienstleister gemäß Art. 7 Abs. 1-3 des Entwurfs ermittelt werden können, Art. 7 Abs. 5 des Entwurfs. Selbst wenn alle genannten Akteure nicht vorhanden sind, kann sich der Händler „enthaften“, wenn er „binnen einem Monat nach Eingang des Antrags“ den Wirtschaftsakteur oder Lieferanten des Produkts benennt. Bemerkenswert ist, dass der Händler noch nach dem Fulfilment-Dienstleister haften soll.

Die Anbieter von Online-Plattformen, die es Verbrauchern ermöglichen, Fernabsatzverträge mit Unternehmern abzuschließen, wiederum werden den Händlern gleichgestellt, Art. 7 Abs. 6 des Entwurfs. Danach kommen zwar auch sie als potenzielle Haftungsadressaten in Betracht; de facto werden sie sich aber (wie die Händler) problemlos „enthaften“ können.

Keine Neuerung geht demgegenüber mit Art. 7 Abs. 4 des Entwurfs einher; denn wer ein Produkt wesentlich verändert, wird richtigerweise schon derzeit zum Hersteller. Produkthaftungsrechtlich ist insoweit etwa von der Beeinflussung von Sicherheitseigenschaften die Rede, die eine solche Rechtsfolge nach sich ziehen soll. Eine wesentliche Veränderung im Sinne des Produktsicherheitsrechts ist fraglos eine solche Beeinflussung von Sicherheitseigenschaften.
 

F. Schadensersatzrecht

Relevant sind auch die Änderungen in Bezug auf den ersatzfähigen Schaden. Erstens gibt es derzeit nicht nur die Möglichkeit in den EU-Mitgliedstaaten, „die Gesamthaftung des Herstellers für Schäden infolge von Tod oder Körperverletzungen, die durch gleiche Artikel mit demselben Fehler verursacht wurden, auf einen Betrag von nicht weniger als 70 Millionen ECU“ zu begrenzen, Art. 16 Abs. 1 Richtlinie 85/374/EWG. Daneben gilt die Selbstbeteiligung im Falle einer Sachbeschädigung i.H.v. 500 ECU, Art. 9 Buchst. b) Richtlinie 85/374/EWG. In Deutschland gilt entsprechend ein Haftungshöchstbetrag i.H.v. EUR 85 Millionen gemäß § 10 Abs. 1 ProdHaftG und eine Selbstbeteiligung bei Sachschäden i.H.v. EUR 500 gemäß § 11 ProdHaftG. Die beiden Einschränkungen, die es im deutschen Produzentenhaftungsrecht gemäß § 823 Abs. 1 BGB im Übrigen nicht gibt, sollen in Zukunft ersatzlos wegfallen.

Zweitens soll es in Zukunft nicht mehr jene Einschränkung bei Sachschäden geben, wonach beruflich genutzte Sachen generell nicht ersatzfähig sind. Vielmehr sollen nur noch solche Vermögensgegenstände ausgeschlossen werden, „die ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden“, Art. 4 Abs. 6 Buchst. b) iii) des Entwurfs.

Drittens soll auch der Verlust oder die Verfälschung von Daten als Schaden relevant sein, „die nicht ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet werden“, Art. 4 Abs. 6 Buchst. c) des Entwurfs.
 

G. Ausdehnung der Beweiserleichterungen

Die neuen Regelungen zur Beweislast in Art. 9 des Entwurfs sind ebenfalls wichtig: Es gibt nicht nur neue Vermutungen der Fehlerhaftigkeit in Abs. 2 wie z.B. im Fall, dass der Kläger nachweist, „dass das Produkt verbindliche Sicherheitsanforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts (…) nicht erfüllt“ (Buchst. b). Damit wird also das zugrunde liegende Produktsicherheitsrechts in Bezug genommen. Hinzu kommt eine spezifische Vermutung der Kausalität zwischen Fehler und Schaden in Abs. 3. Sodann gibt es eine übergeordnete Vermutung für den Fall, „dass es für den Kläger [laut nationalem Gericht] aufgrund der technischen oder wissenschaftlichen Komplexität übermäßig schwierig ist“, Fehler bzw. Kausalität nachzuweisen (Abs. 4). In diesem Fall kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Fehler bzw. von der Kausalität ausgegangen werden. Der Beklagte kann jede Vermutung widerlegen, Abs. 5.
 

H. Pflicht zur Offenlegung von Beweismitteln

Für regelrechte Furore sorgt bereits die Regelung zur Offenlegung von Beweismitteln (sog. disclosure of evidence/documents) in Art. 8 des Entwurfs. Konkret sollen die „nationalen Gerichte auf Antrag einer geschädigten Person, die Ersatz des durch ein fehlerhaftes Produkt verursachten Schadens verlangt (…) und die Tatsachen und Belege vorgelegt hat, welche die Plausibilität ihres Schadensersatzanspruchs ausreichend stützen, anordnen können, dass der Beklagte in seiner Verfügungsgewalt befindliche relevante Beweismittel offenlegen muss“, Art. 8 Abs. 1 des Entwurfs. Gegenstand dieser „Ausforschung“ können z.B. technische Unterlagen mitsamt einer Risikobewertung sein. Dazu, welche Anforderungen an die Plausibilität zu stellen sind, werden sich die zur Entscheidung berufenen (Zivil-)Gerichte äußern müssen.

Mit dieser genuin prozessualen Regelung beschritte die EU einen bislang kaum bekannten Weg außerhalb der Common Law-Regime mit ihren Disclosure- und Discovery-Verfahren, zumal sie sich produkthaftungsrechtlich bislang auf das materielle Recht beschränkte. Im deutschen Zivilprozessrecht werden in diesem Zusammenhang Erinnerungen an § 142 ZPO wach, der sich allerdings allein auf Urkunden beschränkt und auch den Kläger zur Herausgabe verpflichten kann. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen soll im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit bzw. Verhältnismäßigkeit ausdrücklich Berücksichtigung finden, Art. 8 Abs. 2, 3 des Entwurfs.

Der Grund für die Aufnahme der Offenlegung von Beweismitteln soll in der Informationsasymmetrie liegen, die darin liegt, dass der Geschädigte oftmals nicht wisse, wie ein Produkt hergestellt wurde und wie es funktioniert. Diese Asymmetrie könne sich gerade in technisch oder wissenschaftlich komplexen Fällen negativ zuungunsten des Geschädigten auswirken. Die betreffende Offenlegung soll also just dieses Ungleichgewicht ausbalancieren.

Wichtig ist, dass der Beklagte die Regelung in Art. 9 Abs. 2 Buchst. a) des Entwurfs kennt; denn danach wird von der Fehlerhaftigkeit des Produkts ausgegangen, wenn er „seiner Verpflichtung zur Offenlegung von relevanten Beweismitteln (…) nicht nachgekommen“ ist.
 

I. Fazit

Der Entwurf der neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie bringt erhebliche Neuerungen mit sich, die jedoch in ihrer Bedeutung auch nicht überschätzt werden dürfen: Das Grundgerüst des europäischen Produkthaftungsrechts bleibt grundsätzlich unverändert. Dies gilt etwa für die relevanten Fehlerkategorien und die insoweit entwickelte Dogmatik z.B. zur Beachtlichkeit des Stands von Wissenschaft und Technik im Bereich der Konstruktion. Es gilt zudem für die wichtige Ausschlussfrist von zehn Jahren, die grundsätzlich erhalten bleibt, sowie für die Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis (Art. 14 des Entwurfs). Dies darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass gerade mit der Ausweitung der Haftungsadressaten ohne Weiteres ein Paradigmenwechsel im Produkthaftungsrecht eingeläutet wird. Nichts anderes gilt für die Ausdehnung der Beweiserleichterungen und die Offenlegung von Beweismitteln. Im Übrigen handelt es sich um den ersten Vorschlag – es bleibt daher abzuwarten, wie die EU-Produkthaftungsrichtlinie am Ende des Gesetzgebungsverfahrens aussehen wird.
 

Weiterführende Informationen

Interessierte Leser können den Vorschlag für eine Richtlinie auf den Seiten der EU-Kommission nachlesen.
 

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Verfasst am: 17.01.2023

Autor

Dr. Carsten Schucht
Rechtsanwalt Dr. Carsten Schucht ist Gründungspartner der Produktkanzlei in Augsburg und spezialisiert auf die Beratung in den Bereichen des Produktsicherheits-, Produkthaftungs- und Arbeitsschutzrechts.

E-Mail: schucht@produktkanzlei.com | www.produktkanzlei.com


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