Die CE-Kennzeichnung (vom Französischen Conformité Européenne) signalisiert, dass ein Produkt die wesentlichen Aspekte für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz der einschlägigen europäischen Richtlinien und Verordnungen erfüllt.
Für viele Produkte, die im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verkauft werden, ist sie zwingend erforderlich – fehlende oder falsche CE-Kennzeichnungen können zu Bußgeldern, Verkaufsverboten oder Rückrufen führen!
Zu den kennzeichnungspflichtigen Produkten gehören unter anderem z.B. Maschinen und Anlagen, elektrische Geräte (z. B. Haushaltsgeräte), Druckgeräte, Funkanlagen, Persönliche Schutzausrüstungen, Medizinprodukte, …
Der Hersteller erklärt in der Regel eigenverantwortlich, dass sein Produkt die relevanten EU-Rechtsvorschriften erfüllt. Bestimmte Fälle benötigen eine Prüfung durch eine benannte Stelle (z. B. TÜV).
Die CE-Kennzeichnung ist kein Qualitätssiegel – stattdessen zeigt sie „nur“ die Einhaltung gesetzlicher Mindestanforderungen z.B. für Sicherheit und Gesundheitsschutz.
Produkte ohne CE-Kennzeichnung dürfen in der EU bzw. im EWR nicht verkauft werden, wenn eine entsprechende Pflicht besteht (z. B. für Maschinen, elektrische Geräte, Spielzeug, Medizinprodukte).
Hersteller müssen eine Konformitätserklärung erstellen und entsprechende technische Unterlagen bereithalten, die nachweisen, dass das Produkt den Vorschriften entspricht.
Je nach Produkt kommen unterschiedliche europäische Vorschriften zur Anwendung. Die notwendigen Schritte im sogenannten "Konformitätsbewertungsverfahren" sind zwar ähnlich, unterscheiden sich aber in Details, wie z.B. an den Verfahrensschritten für Maschinen und elektrischen Produkten zu sehen ist:
Achtung: Auch für Unternehmen, die Maschinen für die eigene Produktion ("Eigenbau") herstellen, gelten die Anforderungen der Maschinenrichtlinie bzw. Maschinenverordnung!
Details und Anmeldung
Mit der Konformitätserklärung erklärt der Hersteller, dass seine Produkte (z.B. Maschinen, Anlagen, elektrische Geräte, ...) den geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der entsprechenden EU-Richtlinien und -Verordnungen entsprechen.
Die wichtigsten Bestandteile einer solchen EG- (nach Maschinenrichtlinie) bzw. EU-Konformitätserklärung (nach Maschinenverordnung) sind:
Die zwei häufigsten Fragen von Herstellern aus der Schweiz betreffen die Anbringung des CE-Zeichens und die geografische Ansässigkeit der in der Maschinenrichtlinie genannten Personen.
Hersteller in Europa müssen zum Nachweis der Konformität ein CE-Zeichen an der Maschine anbringen. Für Maschinen, die in der Schweiz hergestellt und nicht in die EU exportiert werden, gilt diese Forderung nicht. Dies erwähnt auch das SECO auf seiner Homepage:
Die CE-Kennzeichnung wird in der Schweiz grundsätzlich nicht verlangt. Sieht die sektorspezifische Gesetzgebung [z.B. die Maschinenverordnung, Anm.] in der Schweiz eine Konformitätskennzeichnung vor, kann das CE-Kennzeichen aber alternativ zum Schweizer Konformitätszeichen angebracht werden.
Diese Forderung findet sich auch in den neuen schweizerischen Verordnungen. So fordert beispielsweise die EMV-Verordnung (VEMV) in Art. 13, Absatz 1:
Jedes Gerät muss mit dem Konformitätskennzeichen nach Anhang 1 Ziffer 1 oder mit dem ausländischen Konformitätskennzeichen nach Anhang 1 Ziffer 2 gekennzeichnet werden.
Somit scheint es also auch für Hersteller in der Schweiz als pragmatisch, die Übereinstimmung der Produkte mit den einschlägigen Richtlinien durch ein CE-Zeichen zu kennzeichnen.
Die Maschinenrichtlinie regelt in Anhang II, welche Angaben der Hersteller einer Maschine in der Konformitätserklärung machen muss. Unter anderem fordert die Richtlinie, dass folgende Information enthalten sein muss:
Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein;
Analog dazu fordert die Maschinenverordnung, dass diese Person in der Schweiz ansässig sein muss.
Dadurch könnte vermutet werden, dass ein bürokratischer Aufwand für Hersteller aus der Schweiz beim Export in die EU entsteht. In den bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und der EU (Mutual Recognition Agreement, MRA) ist jedoch geregelt, dass es genügt, wenn diese (juristische oder natürliche) Person in der Schweiz oder der EU ansässig ist.
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