Spezialgebiet

CE-Kennzeichnung

Maschinen, Anlagen und elektrische Geräte

Worum geht es bei der CE-Kennzeichnung?

Die CE-Kennzeichnung (vom Französischen Conformité Européenne) signalisiert, dass ein Produkt die wesentlichen Aspekte für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz der einschlägigen europäischen Richtlinien und Verordnungen erfüllt.

Für viele Produkte, die im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verkauft werden, ist sie zwingend erforderlich – fehlende oder falsche CE-Kennzeichnungen können zu Bußgeldern, Verkaufsverboten oder Rückrufen führen!

Zu den kennzeichnungspflichtigen Produkten gehören unter anderem z.B. Maschinen und Anlagen, elektrische Geräte (z. B. Haushaltsgeräte), Druck­geräte, Funkanlagen, Persönliche Schutzausrüstungen, Medizinprodukte, …

Key Facts zur CE-Kennzeichnung

Selbstzertifizierung


Der Hersteller erklärt in der Regel eigenverantwortlich, dass sein Produkt die relevanten EU-Rechtsvorschriften erfüllt. Bestimmte Fälle benötigen eine Prüfung durch eine benannte Stelle (z. B. TÜV).

Keine Qualitätsgarantie


Die CE-Kennzeichnung ist kein Qualitätssiegel – stattdessen zeigt sie „nur“ die Einhaltung gesetzlicher Mindestanforderungen z.B. für Sicherheit und Gesundheitsschutz.

Rechtliche Bedeutung


Produkte ohne CE-Kennzeichnung dürfen in der EU bzw. im EWR nicht verkauft werden, wenn eine entsprechende Pflicht besteht (z. B. für Maschinen, elektrische Geräte, Spielzeug, Medizinprodukte).

Dokumentation


Hersteller müssen eine Konformitätserklärung erstellen und entsprechende technische Unterlagen bereithalten, die nachweisen, dass das Produkt den Vorschriften entspricht.

CE-Kennzeichnung von Maschinen, Anlagen und elektrischen Geräten

Schritt für Schritt zu CE

Je nach Produkt kommen unterschiedliche europäische Vorschriften zur Anwendung. Die notwendigen Schritte im sogenannten "Konformitätsbewertungsverfahren" sind zwar ähnlich, unterscheiden sich aber in Details, wie z.B. an den Verfahrensschritten für Maschinen und elektrischen Produkten zu sehen ist:

CE nach Maschinenrichtlinie und Maschinenverordnung

(Maschinen, Anlagen, Hebezeuge)

  1. Einstufung des Produkts als "Maschine" oder "unvollständige Maschine" gemäß Maschinenrichtlinie bzw. Maschinenverordnung
  2. Ermittlung der weiteren anwendbaren CE-Richtlinien und CE-Verordnungen für die Maschine
  3. Prüfung der anwendbaren harmonisierten Normen
  4. Durchführung der Risikobeurteilung
  5. Erstellung der gesetzlich geforderten technischen Unterlagen als Nachweis- und Entlastungsdokumente bei Unfällen oder behördlichen Beanstandungen
  6. Einbindung benannter Stellen in Spezialfällen
  7. Durchführung der internen Fertigungskontrolle zur Überprüfung der Übereinstimmung der gebauten Maschine mit den technischen Unterlagen
  8. Erstellung und Unterzeichnung der Konformitätserklärung, Anbringung des CE-Zeichens
     

Achtung: Auch für Unternehmen, die Maschinen für die eigene Produktion ("Eigenbau") herstellen, gelten die Anforderungen der Maschinenrichtlinie bzw. Maschinenverordnung!


Tipp: Das CE-Seminar für Maschinen und Anlagen nach Maschinenrichtlinie und Maschinenverordnung

CE nach Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU

(elektrische Geräte)

  1. Prüfung, welche EU-Richtlinien und EU-Verordnungen neben der Niederspannungsrichtlinie für Ihr Produkt gelten (z.B. EMV-Richtlinie, Funkanlagenrichtlinie, ...)
  2. Recherche, welche harmonisierten europäischen Normen freiwillig angewendet werden. 
    Praxistipp: Normen nicht als lästiges Vorschriftenwesen sondern als wertvolle Wissensquelle betrachten!
  3. Durchführung und Dokumentation der Risikobeurteilung
  4. Zusammenstellung der technischen Dokumentation als Nachweis- und Entlastungsdokumente bei Unfällen oder behördlichen Beanstandungen
  5. Durchführung der internen Fertigungskontrolle zur Überprüfung der Übereinstimmung der hergestellten elektrischen Geräte mit den technischen Unterlagen
  6. Erstellung und rechtsverbindliche Unterschrift der Konformitätserklärung, Anbringung des CE-Zeichens

Tipp: Das CE-Seminar für elektrische Geräte nach Niderspannungsrichtlinie

Konformitätserklärung

Mit der Konformitätserklärung erklärt der Hersteller, dass seine Produkte (z.B. Maschinen, Anlagen, elektrische Geräte, ...) den geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der entsprechenden EU-Richtlinien und -Verordnungen entsprechen.

Die wichtigsten Bestandteile einer solchen EG- (nach Maschinenrichtlinie) bzw. EU-Konformitätserklärung (nach Maschinenverordnung) sind:

  1. Produktidentifikation
    • Produktname, Modellnummer, Typenbezeichnung
    • Seriennummer (falls zutreffend)
  2. Herstellerangaben
    • Name und vollständige Adresse des Herstellers oder seines Bevollmächtigten in der EU
  3. Erklärung der Konformität
    • Erklärung der Übereinstimmung des Produkts mit relevanten EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften
  4. Auflistung der angewandten EU-Richtlinien und Verordnungen
    • Z.B.: Niederspannungsrichtlinie (2014/35/EU), EMV-Richtlinie (2014/30/EU)
  5. Angabe der angewandten harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen
    • Normen und weitere Dokumente zur Konformitätsbewertung
  6. Angaben zum Konformitätsbewertungsverfahren
    • Auf Basis einer internen Fertigungskontrolle (Modul A)
  7. Gegebenenfalls Benannte Stelle
    • Name und Nummer der notifizierten Stelle im Konformitätsbewertungsprozess
  8. Unterschrift und Verantwortlichkeit
    • Name, Funktion und Unterschrift der verantwortlichen Person
    • Ort und Datum der Erklärung

CE-Kennzeichnung in der Schweiz

Die zwei häufigsten Fragen von Herstellern aus der Schweiz betreffen die Anbringung des CE-Zeichens und die geografische Ansässigkeit der in der Maschinenrichtlinie genannten Personen.
 

CE-Zeichen

Hersteller in Europa müssen zum Nachweis der Konformität ein CE-Zeichen an der Maschine anbringen. Für Maschinen, die in der Schweiz hergestellt und nicht in die EU exportiert werden, gilt diese Forderung nicht. Dies erwähnt auch das SECO auf seiner Homepage:

Die CE-Kennzeichnung wird in der Schweiz grundsätzlich nicht verlangt. Sieht die sektorspezifische Gesetzgebung [z.B. die Maschinenverordnung, Anm.] in der Schweiz eine Konformitätskennzeichnung vor, kann das CE-Kennzeichen aber alternativ zum Schweizer Konformitätszeichen angebracht werden.

Diese Forderung findet sich auch in den neuen schweizerischen Verordnungen. So fordert beispielsweise die EMV-Verordnung (VEMV) in Art. 13, Absatz 1:

Jedes Gerät muss mit dem Konformitätskennzeichen nach Anhang 1 Ziffer 1 oder mit dem ausländischen Konformitätskennzeichen nach Anhang 1 Ziffer 2 gekennzeichnet werden.

Somit scheint es also auch für Hersteller in der Schweiz als pragmatisch, die Übereinstimmung der Produkte mit den einschlägigen Richtlinien durch ein CE-Zeichen zu kennzeichnen.

In der Gemeinschaft ansässige Person

Die Maschinenrichtlinie regelt in Anhang II, welche Angaben der Hersteller einer Maschine in der Konformitätserklärung machen muss. Unter anderem fordert die Richtlinie, dass folgende Information enthalten sein muss: 

Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein;

Analog dazu fordert die Maschinenverordnung, dass diese Person in der Schweiz ansässig sein muss.

Dadurch könnte vermutet werden, dass ein bürokratischer Aufwand für Hersteller aus der Schweiz beim Export in die EU entsteht. In den bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und der EU (Mutual Recognition Agreement, MRA) ist jedoch geregelt, dass es genügt, wenn diese (juristische oder natürliche) Person in der Schweiz oder der EU ansässig ist.

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