Kurzinformation

Gemeinsame Stellungnahme der Industrie zu MVO-Anforderungen

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Antrag auf Aufschub der Anwendung von Cybersecurity- und KI-Bestimmungen


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Ist die Erfüllung einiger neuer bzw. geänderter Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen im Sinne der neuen Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 im vorgegebenen Zeitrahmen unrealistisch? Diese Position vertreten offenbar einige Vertreter aus der Industrie, insbesondere in Bezug auf Bestimmungen zu Cybersecurity und künstlicher Intelligenz. Daher haben sie sich im Rahmen eines gemeinsamen Positionspapiers an die EU-Kommission gewandt, um einen Aufschub zu erbeten. Diese Kurzinformation fasst Eckdaten dieser Veröffentlichung zusammen.
 

Worum geht es?

Verschiedene Interessensgruppen aus der Industrie haben ein Positionspapier unterzeichnet, in dem um einen Aufschub bei der verpflichtenden Umsetzung bestimmter Inhalte aus der neuen Maschinenverordnung gebeten wird.

In der Branche bestehe die Sorge, dass bestimmte Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen unterschiedlich ausgelegt und angewendet werden könnten, da sie mit anderen neuen Vorschriften in Einklang gebracht werden müssen. Hier werden im Speziellen der neue Cyber Resilience Act (CRA) und die Verordnung über künstliche Intelligenz (AI Act) genannt.

Die Unterzeichner sind CECE, der europäische Verband der Baumaschinenindustrie, CECIMO, der europäische Werkzeugmaschinenverband, EGMF, der europäische Verband für Garten- und Motorgeräte sowie FEM, der europäische Verband für Förder- und Materialflusstechnik.
 

Für welche detaillierten Inhalte der Maschinenverordnung wird ein Aufschub für die Anwendung erbeten?

Zum einen sind die Nummern 5 und 6 aus Anhang I, Teil A (Kategorien von Maschinen oder dazugehörigen Produkten, auf die ein in Artikel 25 Absatz 2 genanntes Verfahren anzuwenden ist) betroffen. Diese lauten im Detail:

5. Sicherheitsbauteile mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten unter Verwendung von Ansätzen des maschinellen Lernens, die Sicherheitsfunktionen gewährleisten.
6. Maschinen, die über eingebettete Systeme mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten unter Verwendung von Ansätzen des maschinellen Lernens verfügen, die Sicherheitsfunktionen gewährleisten, die nicht gesondert in Verkehr gebracht wurden, nur in Bezug auf diese Systeme.

Nach Aussage der Industrievertreter ist noch nicht final geklärt, was damit gemeint ist, was zu Unsicherheiten bei der Auswahl von Sicherheitsarchitekturen und Softwaredesign führen dürfte. Zudem werden die Anforderungen an Hochrisikomaschinen nach Anhang I der MVO auch im Anwendungsbereich der Verordnung über künstliche Intelligenz (AI Act) festgelegt. Hier hat die EU-Kommission eine gezielte Befragung der Interessensgruppen gestartet, die Ergebnisse dieser Konsultation dürften sich in weiterer Folge auch auf die Interpretation von Anhang I der MVO auswirken.

Außerdem sind im Speziellen zwei Anforderungen aus Anhang III der Maschinenverordnung (Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen) betroffen.

1.1.9. Schutz gegen Korrumpierung
Die Maschine bzw. das dazugehörige Produkt muss so konstruiert und gebaut sein, dass der Anschluss von einer anderen Einrichtung an die Maschine oder das dazugehörige Produkt durch jede Funktion der angeschlossenen Einrichtung selbst oder über eine mit der Maschine bzw. dem dazugehörigen Produkt kommunizierende entfernte Fernzugriffseinrichtung nicht zu einer gefährlichen Situation führt (...).

1.2.1. Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen
f) Steuerungssysteme für Maschinen oder dazugehörige Produkte, deren Verhalten oder Logik sich vollständig oder teilweise selbst entwickelt und die für einen in wechselndem Maße autonomen Betrieb ausgelegt sind (...)

Hier führen die Vertreter auf, dass sich der Stand der Technik im Bereich Cybersecurity trotz bestehender internationaler Normen noch im Aufbau befindet, viele künftig harmonisierte Normen werden wohl erst 2026 veröffentlicht. Hiervon betroffen ist auch die geplante Norm prEN 50742 (Schutz gegen Korrumpierung), was es den Herstellern schwer macht, bis zum aktuell festgelegten Gültigkeitsbeginn der MVO am 20.1.2027 rechtzeitig die entsprechenden Anforderungen umzusetzen.
 

Welches Datum schwebt den Industrievertretern als Datum des Aufschubs zur Anwendung der Anforderungen vor?

Für die Anforderungen aus Anhang III (Schutz gegen Korrumpierung, 1.1.9. sowie Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen, 1.2.1.,f) wird eine Angleichung des Datums zur verbindlichen Anwendung an den Cyber Resilience Act (EU) 2024/2847 gefordert. Dieses ist für den 11. Dezember 2027 festgelegt und würde somit knapp 10 Monate nach der Stichtagsregelung zur Anwendung der Maschinenverordnung erfolgen. Dadurch würden Doppelarbeit vermieden, Prozesse vereinfacht und Kosten reduziert werden.

Im Falle der MVO-Anforderungen an KI-Bestimmungen wird sogar eine Verschiebung um mindestens 24 Monate gefordert, und zwar nach Abschluss der finalen Interpretationsarbeit im offiziellen Leitfaden für die Anwendung der Maschinenverordnung.
 

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Wie geht es weiter?

Der aktuelle Stand des Antrags sowie die Erfolgschancen der Forderungen sind derzeit nicht genau bekannt. Die gemeinsame Position wurde im letzten Meeting der sogenannten „Expert Group on Machinery” veröffentlicht. Dabei handelt es sich um ein informelles, dauerhaftes Beratungsgremium der Europäischen Kommission bei der Gesetzgebung im Maschinenwesen. Mitglieder der Expert Group sind unter anderem Vertreter von EU-Mitgliedstaaten, Industrieverbänden, Normungsorganisationen oder benannten Stellen (Notified Bodies).

Die Expert Group unterstützt die EU-Kommission auch bei der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte. Das bedeutet, dass die Inhalte des Positionspapiers im Rahmen einer Empfehlung durchaus für eine mögliche Änderung zur Anwendung bestimmter Anforderungen der MVO einfließen könnten.

Im CE-InfoService halten wir Sie selbstverständlich über die aktuelle Entwicklung auf dem Laufenden.

Download des Positionspapiers

Den PDF-Volltext der gemeinsamen Industriepositionen können Sie durch Klick auf folgenden Button öffnen und herunterladen:

Joint industry position on cybersecurity and AI-related provisions


Verfasst am: 24.11.2025

Autor: Daniel Zacek-Gebele

Produktmanager bei IBF für Zusatzprodukte sowie Datenmanager für die Aktualisierung der Normendaten am Safexpert Live Server. Studium der Wirtschaftswissenschaften in Passau (BSc) und Stuttgart (MSc) im Schwerpunkt International Business and Economics.

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