Spezialgebiet

Risikobeurteilung

Gesetzliche Pflicht für Hersteller von technischen Produkten

Risikobeurteilung von Maschinen, Anlagen und elektrischen Geräten

Hersteller von Maschinen und Anlagen, wie auch Hersteller von elektrischen Geräten müssen ermitteln, welche Gefährdungen und Risiken von ihren Produkten ausgehen. Diese gesetzliche Forderung findet sich in unterschiedlichen EU-Richtlinien, wie z.B:

  • Maschinenrichtlinie (MRL) 2006/42/EG
  • Maschinenverordnung (EU) 2023/1230
  • Niederspannungsrichtlinie (LVD) 2014/35/EU
  • Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU
  • Atex-Richtlinie 2014/34/EU
  • ...

Risikoanalyse: Freiwillig oder gesetzlich vorgeschrieben?

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und Maschinenverordnung (EU) 2023/1230

Vielfach wird angenommen, die Durchführung einer Risikobeurteilung sei freiwillig. Sowohl die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG als auch die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 stellen in Anhang I bzw. Anhang III klar, dass es sich bei der Risikobeurteilung um eine verpflichtende Anforderung handelt:

Der Hersteller einer Maschine (...) hat dafür zu sorgen, dass eine Risikobeurteilung vorgenommen wird, um die für die Maschine geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln (2006/42/EG, Anhang I)

Der Hersteller von Maschinen oder dazugehörigen Produkten hat dafür zu sorgen, dass eine Risikobeurteilung vorgenommen wird, um die für die Maschinen oder dazugehörigen Produkte geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln. (2023/1230, Anhang III)

Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU

Die neue Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU (LVD, engl. Low Voltage Directive) nimmt völlig analog ebenfalls Hersteller in die Pflicht:

Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen. (...) sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten.

Risikobeurteilung nach anderen Richtlinien

Die neuen Richtlinien des sogenannten New Legislative Frameworks fordern die Durchführung einer geeigneten Risikoanalyse- und -bewertung. Details zu dieser neuen Anforderung finden Sie im kostenlosen Fachbeitrag zum New Legislative Framework.

Auch der Konstrukteur Emil Poer muss dazu seinen Studienkollegen Max Mahner befragen.

Strategie zur Risikobeurteilung

Im Zusammenhang mit Risikobeurteilungen werden unterschiedliche Begriffe wie RisikoanalyseRisikobewertung oder Risikoeinschätzung verwendet. Diese Begriffe stellen unterschiedliche Schritte im Prozess der Risikobeurteilung dar.

Der Prozess der Risikobeurteilung für Maschinen und Anlagen ist in der internationalen Norm EN ISO 12100 beschrieben:

VERFAHRENSSCHRITTEBEZEICHNUNG
a) Festlegen der Grenzen der Maschine, einschließlich deren bestimmungsgemäßer Verwendung und vernünftigerweise vorhersehbarer Fehlanwendung;



Risikoanalyse*

b) Identifizieren von Gefährdungen und zugehörigen Gefährdungssituationen;
c) Einschätzen des Risikos für jede identifizierte Gefährdung und Gefährdungssituation;
d) Bewerten des Risikos und Treffen von Entscheidungen über die Notwendigkeit zur Risikominderung;Risikobewertung*
e) Beseitigen der Gefährdung oder Vermindern des mit der Gefährdung verbundenen Risikos durch Schutzmaßnahmen.

Risikominderung

 

*Die Prozessschritte Risikoanalyse und Risikobewertung bilden gemeinsam die Risikobeurteilung.

 

Zwei Hinweise zur Terminologie: Gefahrenanalyse, Gefährdungsbeurteilung

  • Häufig wird im Zusammenhang mit Risikobeurteilungen auch der Begriff Gefahrenanalyse verwendet. Dieser Begriff stammte aus der ehemaligen Maschinenrichtlinie 98/37/EG bzw. aus zwischenzeitlich zurückgezogenen Normen.
  • Der Begriff Gefährdungsbeurteilung beschreibt eine Beurteilung von Gefährdungen im Zuge von Arbeitsschutzgesetzen (z.B. in Deutschland der Betriebssicherheitsverordnung, BetrSichV).

Aufgabe der Konstrukteure

Die Methoden zur Risikominderung sind vom Konstrukteur in einer fest vorgegebenen Reihenfolge zu erfüllen. Diese gesetzlich vorgeschriebene Reihenfolge findet sich sowohl in der Maschinenrichtlinie bzw. Maschinenverordnung, wie auch in EN ISO 12100. Für Produkte nach der Niederspannungsrichtlinie bietet der CENELEC Guide 32 entsprechende Informationen. Die unterschiedlichen Dokumente unterscheiden sich lediglich in der Terminologie:

EN ISO 12100MASCHINENRICHTLINIE 2006/42/EGMaschinenverordnung (EU) 2023/1230CENELEC GUIDE 32
Inhärent sichere KonstruktionIntegration der Sicherheit in Konstruktion und Bau der Maschine
 
Integration der Sicherheit in Konstruktion und Bau von Maschinen bzw. dazugehörigen ProduktenEigensicherheitsmaßnahmen
Technische Schutzmaßnahmen und/oder ergänzende SchutzmaßnahmenErgreifen der notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Risiken, 
die sich nicht beseitigen lassen
Ergreifen der notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Risiken, die sich nicht beseitigen lassenTechnische Schutzmaßnahmen und ergänzende
Schutzmaßnahmen
BenutzerinformationUnterrichtung der Benutzer (...)Unterrichtung der Nutzer (...)Benutzerinformation

Häufige Fehler in der Praxis

Die gesetzlich geforderte Integration der Sicherheit in die Konstruktionsprozesse wird nicht eingehalten. Risikobeurteilungen werden zu spät oder gar nicht durchgeführt!

Risikobeurteilungen werden zu spät gemacht

Risikobeurteilungen werden - wenn überhaupt - nach dem Bau der Maschine von einer (1) Person durchgeführt. Dieses Vorgehen entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen, kostet aber in der Regel viel Geld! Jede am Produktentstehungsprozess beteiligte Person ist im Rahmen ihrer Tätigkeiten zur Mitwirkung an der Risikobeurteilung verpflichtet. Gefährdungen werden frühzeitig erkannt und geeignete Maßnahmen sofort festgelegt. Gefährdungsbeseitigungen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder im Betrieb sind mitunter sehr teuer!

Der CE-Koordinator macht's (muss es machen)

Alle an den Entwicklungsprozessen beteiligten Personen verlassen sich auf einen möglichen CE-Beauftragten oder CE-Koordinator. Dieser kann koordinieren, organisieren oder unterstützen, sollte aber nicht für die operative Durchführung der Risikobeurteilungen in Projekten verantwortlich sein!

Teure Schutzeinrichtungen statt inhärent sichere Konstruktionen

Die kostensparenden inhärent sicheren Konstruktionen werden nicht genutzt. Stattdessen werden teure Schutzeinrichtungen eingebaut, die für die identifizierten Gefährdungen und das bewertete Risiko in dieser Form nicht nötig wären. Eine qualitative Risikobeurteilung kann dazu beitragen, unnötige Sicherheitsmaßnahmen zu vermeiden!

Hinweise auf Restgefährdungen statt technischen Lösungen

Hinweise auf Restgefährdungen in der Betriebsanleitung werden anstelle von technischen Lösungen gewählt. Zahlreiche Urteile zeigen, dass die Einhaltung der gesetzlich geforderten Reihenfolge besonders wichtig ist, um Haftungsfälle zu vermeiden.

Tipp: Kostenloses eBook "Risikobeurteilung in der Praxis"

WAS ist von WEM zu WELCHEM Zeitpunkt zu tun, um die gesetzlichen Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG möglichst effizient zu erfüllen. Dies sind die zentralen Fragen, auf die das eBook "Risikobeurteilung in der Praxis" eingeht. Dabei wird soweit als möglich auf die Darstellung juristischer Details verzichtet.

 

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